Lade...
Lade...
Sie können sich § 315 KAGB auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Stellt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft den Vertrieb von Anteilen oder Aktien eines von ihr verwalteten und nach § 316 vertriebenen AIF im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegenüber einer, mehreren oder allen Anlegergruppen im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 31 bis 33 ein, so hat die AIF-Verwaltungsgesellschaft dies unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und die Veröffentlichung der Bundesanstalt nachzuweisen. 2Die Bundesanstalt kann die Veröffentlichung auf Kosten der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft vornehmen, wenn die Veröffentlichungspflicht auch nach Fristsetzung durch die Bundesanstalt nicht erfüllt wird. 3Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) 1Stellt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft den Vertrieb von einzelnen Teilinvestmentvermögen eines AIF gegenüber einer, mehreren oder allen Anlegergruppen im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 31 bis 33 im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein, so hat sie § 293 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bei Änderungen der im Anzeigeverfahren eingereichten Angaben und Unterlagen zu berücksichtigen. 2Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die Einstellung des Vertriebs von Anteilen oder Aktien an nach § 316 vertriebenen AIF unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und dies der Bundesanstalt nachzuweisen. 3Die Bundesanstalt kann die Veröffentlichung auf Kosten der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft vornehmen, wenn die Veröffentlichungspflicht auch nach Fristsetzung nicht erfüllt wird.
Einstellung des Vertriebs von AIF | Einstellung des Vertriebs von AIF | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Einstellung des Vertriebs von AIF | t | 1 | Einstellung des Vertriebs von AIF |
Einstellung des Vertriebs von AIF | Einstellung des Vertriebs von AIF | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Stellt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft den Vertrieb von | f | 1 | (1) Stellt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft den Vertrieb von |
2 | Anteilen oder Aktien eines von ihr verwalteten und nach § 316 vertriebenen AIF | 2 | Anteilen oder Aktien eines von ihr verwalteten und nach § 316 vertriebenen AIF | ||
3 | im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegenüber einer, mehreren oder allen | 3 | im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegenüber einer, mehreren oder allen | ||
4 | Anlegergruppen im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 31 bis 33 ein, so hat die | 4 | Anlegergruppen im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 31 bis 33 ein, so hat die | ||
t | 5 | AIF-Verwaltungsgesellschaft dies unverzüglich im Bundesanzeiger zu | t | 5 | AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft dies unverzüglich im Bundesanzeiger zu |
6 | veröffentlichen und die Veröffentlichung der Bundesanstalt nachzuweisen. Die | 6 | veröffentlichen und die Veröffentlichung der Bundesanstalt nachzuweisen. Die | ||
7 | Bundesanstalt kann die Veröffentlichung auf Kosten der AIF- | 7 | Bundesanstalt kann die Veröffentlichung auf Kosten der AIF- | ||
8 | Kapitalverwaltungsgesellschaft vornehmen, wenn die Veröffentlichungspflicht | 8 | Kapitalverwaltungsgesellschaft vornehmen, wenn die Veröffentlichungspflicht | ||
9 | auch nach Fristsetzung durch die Bundesanstalt nicht erfüllt wird. Absatz | 9 | auch nach Fristsetzung durch die Bundesanstalt nicht erfüllt wird. Absatz | ||
10 | 2 bleibt unberührt. | 10 | 2 bleibt unberührt. | ||
11 | (2) Stellt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft den Vertrieb von | 11 | (2) Stellt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft den Vertrieb von | ||
12 | einzelnen Teilinvestmentvermögen eines AIF gegenüber einer, mehreren oder | 12 | einzelnen Teilinvestmentvermögen eines AIF gegenüber einer, mehreren oder | ||
13 | allen Anlegergruppen im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 31 bis 33 im | 13 | allen Anlegergruppen im Sinne des § 1 Absatz 19 Nummer 31 bis 33 im | ||
14 | Geltungsbereich dieses Gesetzes ein, so hat sie § 293 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 | 14 | Geltungsbereich dieses Gesetzes ein, so hat sie § 293 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 | ||
15 | bei Änderungen der im Anzeigeverfahren eingereichten Angaben und Unterlagen zu | 15 | bei Änderungen der im Anzeigeverfahren eingereichten Angaben und Unterlagen zu | ||
16 | berücksichtigen. Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die | 16 | berücksichtigen. Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat die | ||
17 | Einstellung des Vertriebs von Anteilen oder Aktien an nach § 316 vertriebenen | 17 | Einstellung des Vertriebs von Anteilen oder Aktien an nach § 316 vertriebenen | ||
18 | AIF unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und dies der | 18 | AIF unverzüglich im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und dies der | ||
19 | Bundesanstalt nachzuweisen. Die Bundesanstalt kann die Veröffentlichung | 19 | Bundesanstalt nachzuweisen. Die Bundesanstalt kann die Veröffentlichung | ||
20 | auf Kosten der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft vornehmen, wenn die | 20 | auf Kosten der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft vornehmen, wenn die | ||
21 | Veröffentlichungspflicht auch nach Fristsetzung nicht erfüllt wird. | 21 | Veröffentlichungspflicht auch nach Fristsetzung nicht erfüllt wird. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.