Allgemeine Vorschriften
Gemeinsame Vorschriften
Vergütung von Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern
Entschädigung von ehrenamtlichen Richtern
Entschädigung von Zeugen und Dritten
Änderungen an diesem Gesetz als übersichtliche Synopsen finden Sie hier:
Synopsen JVEG(+++ Textnachweis ab: 1.7.2004 +++)Das G wurde als Art. 2 des G v. 5.5.2004 I 718 (KostRMoG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 8 Satz 1 dieses G am 1.7.2004 in Kraft.