Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend | JArbSchG | Dritter Abschnitt

Dritter Abschnitt | JArbSchG

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Erster Titel

Arbeitszeit und Freizeit

§ 8 JArbSchG
Dauer der Arbeitszeit
§ 9 JArbSchG
Berufsschule
§ 10 JArbSchG
Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen
§ 11 JArbSchG
Ruhepausen, Aufenthaltsräume
§ 12 JArbSchG
Schichtzeit
§ 13 JArbSchG
Tägliche Freizeit
§ 14 JArbSchG
Nachtruhe
§ 15 JArbSchG
Fünf-Tage-Woche
§ 16 JArbSchG
Samstagsruhe
§ 17 JArbSchG
Sonntagsruhe
§ 18 JArbSchG
Feiertagsruhe
§ 19 JArbSchG
Urlaub
§ 20 JArbSchG
Binnenschiffahrt
§ 21 JArbSchG
Ausnahmen in besonderen Fällen
§ 21a JArbSchG
Abweichende Regelungen
§ 21b JArbSchG

Zweiter Titel

Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

§ 22 JArbSchG
Gefährliche Arbeiten
§ 23 JArbSchG
Akkordarbeit, tempoabhängige Arbeiten
§ 24 JArbSchG
Arbeiten unter Tage
§ 25 JArbSchG
Verbot der Beschäftigung durch bestimmte Personen
§ 26 JArbSchG
Ermächtigungen
§ 27 JArbSchG
Behördliche Anordnungen und Ausnahmen

Dritter Titel

Sonstige Pflichten des Arbeitgebers

§ 28 JArbSchG
Menschengerechte Gestaltung der Arbeit
§ 28a JArbSchG
Beurteilung der Arbeitsbedingungen
§ 29 JArbSchG
Unterweisung über Gefahren
§ 30 JArbSchG
Häusliche Gemeinschaft
§ 31 JArbSchG
Züchtigungsverbot, Verbot der Abgabe von Alkohol und Tabak

Vierter Titel

Gesundheitliche Betreuung

§ 32 JArbSchG
Erstuntersuchung
§ 33 JArbSchG
Erste Nachuntersuchung
§ 34 JArbSchG
Weitere Nachuntersuchungen
§ 35 JArbSchG
Außerordentliche Nachuntersuchung
§ 36 JArbSchG
Ärztliche Untersuchungen und Wechsel des Arbeitgebers
§ 37 JArbSchG
Inhalt und Durchführung der ärztlichen Untersuchungen
§ 38 JArbSchG
Ergänzungsuntersuchung
§ 39 JArbSchG
Mitteilung, Bescheinigung
§ 40 JArbSchG
Bescheinigung mit Gefährdungsvermerk
§ 41 JArbSchG
Aufbewahren der ärztlichen Bescheinigungen
§ 42 JArbSchG
Eingreifen der Aufsichtsbehörde
§ 43 JArbSchG
Freistellung für Untersuchungen
§ 44 JArbSchG
Kosten der Untersuchungen
§ 45 JArbSchG
Gegenseitige Unterrichtung der Ärzte
§ 46 JArbSchG
Ermächtigungen
(+++ Textnachweis ab: 1.5.1976 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 33/94 (CELEX Nr: 394L0033) vgl. G v. 24.2.1997 I 311
Umsetzung der
EURL 27/2014 (CELEX Nr: 32014L0027) vgl. Art 2 Nr. 1 G v. 3.3.2016 I 369 +++)
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