(1) Der Arzt soll eine außerordentliche Nachuntersuchung anordnen, wenn eine Untersuchung ergibt, daß
(2) Die in § 33 Abs. 1 festgelegten Fristen werden durch die Anordnung einer außerordentlichen Nachuntersuchung nicht berührt.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 27.3.2024 I Nr. 109
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