Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Interesse der Berufsausbildung oder der Zusammenarbeit von Jugendlichen und Erwachsenen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen von den Vorschriften
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 9 G v. 27.3.2024 I Nr. 109
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