1Soweit nach § 55a oder § 55b eine Reisegewerbekarte nicht erforderlich ist, kann die reisegewerbliche Tätigkeit unter der Voraussetzung des § 57 untersagt werden. 2§ 35 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3, 4, 6, 7a und 8 gilt entsprechend.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 11 G v. 28.6.2023 I Nr. 172
G. Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202
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