§ 60 GewO

Beschäftigte Personen

Die Beschäftigung einer Person im Reisegewerbe kann dem Gewerbetreibenden untersagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person die für ihre Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 21. Januar 2025 01:07

G. Zuletzt geändert durch Art. 36 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
G. Neugefasst durch Bek. v. 22.2.1999 I 202

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