Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr | FZV (a.F.) | Abschnitt 5

Abschnitt 5 | FZV (a.F.)

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Außerkraftgetreten gemäß Art. 13 der Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften (BGBl. 2023 I Nr. 199) am 01.09.2023; gleichzeitig trat die Neuregelung in Kraft.

(+++ Textnachweis ab: 11.2.2011 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 37/99 (CELEX Nr: 31999L0037) +++)

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