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Außerkraftgetreten gemäß Art. 13 der Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften (BGBl. 2023 I Nr. 199) am 01.09.2023; gleichzeitig trat die Neuregelung in Kraft.
(1) Der Halter eines zugelassenen Fahrzeugs oder eines zulassungsfreien Fahrzeugs, dem ein Kennzeichen zugeteilt ist, kann die Außerbetriebsetzung einschließlich der Kennzeichenreservierung nach § 14 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 15 Absatz 1 bis 5, nach dem Verfahren des Unterabschnitts 1 beantragen (internetbasierte Außerbetriebsetzung), wenn die abgestempelten Kennzeichenschilder die Anforderungen des § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 5 und die Zulassungsbescheinigung Teil I die Anforderungen des § 11 Absatz 1 erfüllen.
(2) Die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und der Kennzeichenschilder nach § 14 Absatz 1 Satz 1 wird ersetzt durch die Erfassung und Verifizierung
(3) Die Vorlage eines Verwertungsnachweises nach § 15 Absatz 1 oder 2, wenn ein solcher ausgestellt wurde, wird ersetzt durch die Erfassung
(4) Beantragt ein Dritter die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, gilt er als vom Halter hierzu bevollmächtigt, wenn die Sicherheitscodes der Stempelplaketten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, und der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 erfasst werden. Im Fall des Satzes 1 gilt § 15c Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die sichere Identifizierung des Dritten erfolgen muss und die Halterdaten einzugeben sind.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 2.3.2023 I Nr. 56
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