Dieses Werk ist nicht mehr in Kraft

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Außerkraftgetreten gemäß Art. 13 der Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften (BGBl. 2023 I Nr. 199) am 01.09.2023; gleichzeitig trat die Neuregelung in Kraft.

§ 15f FZV (a.F.)

Bekanntgabe, Wirksamkeit und Vorbehalt der Nachprüfung

(1) Die Zulassungsbehörde gibt die das internetbasierte Zulassungsverfahren abschließende Entscheidung bekannt

1.
im Fall der manuellen Bearbeitung und Entscheidung der Zulassungsbehörde nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 durch Übersendung eines schriftlichen Bescheides,
2.
im Fall der automatisierten Entscheidung nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
a)
durch die Bereitstellung der Entscheidung in Form eines schreibgeschützten elektronischen Dokuments in einem üblichen Format im Portal der Zulassungsbehörde zum Abruf durch den Halter für die Dauer von 30 Minuten unmittelbar nach Abschluss des maschinellen Prüfungsvorgangs,
b)
falls der Abruf nach Buchstabe a nicht erfolgt ist, durch Übersendung des Ausdrucks des elektronischen Dokuments an den Halter.

(2) Die Zulassung oder ihre Änderung ist wirksam

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe b am dritten Tag, der dem Tag folgt, am dem die Zulassungsbehörde den Bescheid oder den Ausdruck abgesandt hat,
2.
im Fall des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a am Tag des Abrufes.

(3) Eine automatisierte Entscheidung nach § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 steht einen Monat beginnend mit dem Tag, an dem die Zulassung oder ihre Änderung nach Absatz 2 wirksam wird, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, Aufhebung und Neuentscheidung durch die Zulassungsbehörde. Die Zulassungsbehörde hat zu gewährleisten, dass

1.
durch Stichproben eine hinreichende Anzahl automatisierter Entscheidungen zur manuellen Nachprüfung ausgewählt wird und, falls die Entscheidungen automatisiert ausgewählt werden, in regelmäßig festgesetzten Zeitabständen Entscheidungen auch manuell ausgewählt werden und
2.
die Arbeitsweise der automatischen Einrichtung einsehbar gemacht werden kann und überprüfbar ist.

(4) Ist die Bekanntgabe einer automatisierten Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a erfolgt, werden die Daten aus dem Portal der Zulassungsbehörde zusätzlich zu § 15b Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 über das vom Kraftfahrt-Bundesamt eingerichtete Verfahren auch unmittelbar an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister übermittelt.


Standangaben Gesetz

Keine Aktualisierung...
Diese Norm wird nicht automatisch aktualisiert. Datenstand: 24. September 2023 14:43

Außer Kraft...
Diese Norm ist nicht mehr in Kraft! Außerkraftgetreten gemäß Art. 13 der Verordnung zum Neuerlass der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften (BGBl. 2023 I Nr. 199) am 01.09.2023; gleichzeitig trat die <a href="/gesetze/fzv/" title="FZV Neu">Neuregelung in Kraft</a>.

G. Zuletzt geändert durch Art. 21 G v. 2.3.2023 I Nr. 56

Urteile zu § 15f FZV (a.F.)

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