In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund des Abschnitts XI ergehenden Verwaltungsakte ist der Finanzrechtsweg gegeben.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 27.3.2024 I Nr. 108
G. Neugefasst durch Bek. v. 8.10.2009 I 3366, 3862;
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