Bundesfinanzhof, Urteil vom 08.07.2015, Az. X R 41/13

10. Senat | REWIS RS 2015, 8521

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Gegenstand

Erträge des Altersvorsorgevermögens stellen keine Altersvorsorgebeiträge dar - Übertragung der Zuständigkeit zur Gewährung der Altersvorsorgezulage - Voraussetzung einer Terminsverlegung


Leitsatz

1. Voraussetzung für die Erlangung der Altersvorsorgezulage ist die Leistung eines Altersvorsorgebeitrags. Es reicht nicht aus, wenn lediglich Zinsen und Erträge des Vorsorgevermögens dem Altersvorsorgevertrag gutgeschrieben werden .

2. Die Übertragung der Zuständigkeit zur Gewährung der Altersvorsorgezulage auf das Bundeszentralamt für Steuern und im Wege der Organleihe auf die Deutsche Rentenversicherung Bund, Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken .

3. Die alleinige erstinstanzliche Zuständigkeit des FG Berlin-Brandenburg für Fragen der Gewährung der Altersvorsorgezulage verletzt nicht den Anspruch des Zulageberechtigten auf effektiven Rechtsschutz .

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 17. Oktober 2013  10 K 14266/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

A. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) verfügt über einen nach § 5 des Gesetzes über die Zertifizierung von [X.] und Basisrentenverträgen in der in den Streitjahren geltenden Fassung ([X.]) zertifizierten Altersvorsorgevertrag. Er gehört zum unmittelbar zulageberechtigten Personenkreis i.S. des § 79 Satz 1 i.V.m. § 10a Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren geltenden Fassung (EStG). Der Anbieter, die [X.] (Bank), schrieb dem Altersvorsorgevertrag des [X.] die vertraglich vereinbarten Zinsen für das Streitjahr 2007 in Höhe von 224,56 € und für das Streitjahr 2008 in Höhe von 234,15 € gut. Der Kläger leistete für diese Jahre keine (weiteren) Zahlungen.

2

Da sie keine förderungsfähigen Eigenbeiträge des [X.] erkennen konnte, berechnete die Beklagte und Revisionsbeklagte ([X.], [X.] --[X.]--) die [X.] 2007 und 2008 mit jeweils 0 €. Der Kläger beantragte im Festsetzungsverfahren gemäß § 90 Abs. 4 EStG die Berücksichtigung der in den Jahren 2007 und 2008 gutgeschriebenen Zinsen als Altersvorsorgebeiträge. Die [X.] lehnte dies ab, da die dem Vertrag durch die Bank gutgeschriebenen Zinsen keine förderungsfähigen Altersvorsorgebeiträge seien. Der Kläger war und ist demgegenüber der gegenteiligen Auffassung. Er habe statt einer Auszahlung der Zinsen deren Reinvestition vereinbart, und auch Dritte könnten wirksam förderungsfähige Beiträge für den Zulageberechtigten leisten.

3

Das Finanzgericht ([X.]) Berlin-Brandenburg wies die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage, in der u.a. auch die Zuständigkeit des [X.] gerügt wurde, mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (E[X.]) 2014, 205 veröffentlichten Urteil als unbegründet ab.

4

Der Kläger begründet seine Revision sowohl mit Verfahrensfehlern als auch mit der Verletzung materiellen Rechts. Er rügt zunächst die gemäß § 38 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung ([X.]O) bestehende alleinige Zuständigkeit des [X.] Berlin-Brandenburg für alle Klagen im Zusammenhang mit der [X.]. Die geographische Lage dieses [X.] habe für die betroffenen Steuerpflichtigen zur Folge, lange Anfahrten mit Übernachtungen vor Ort in Kauf nehmen zu müssen, wenn sie an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen wollten. Da die Streitwerte regelmäßig unterhalb des Mindeststreitwertes lägen, nehme die Aussicht auf diesen zusätzlichen finanziellen Aufwand vielen potentiell Klagewilligen den Anreiz zur Klageerhebung. Im Streitfall habe er, der Kläger, bereits am Vorabend anreisen müssen, da das [X.] nicht bereit gewesen sei, den Termin der mündlichen Verhandlung von 10:00 Uhr auf einen etwas späteren Zeitpunkt zu verlegen. Das [X.] habe in der Sitzung auf rechtliche Äußerungen verzichtet, so dass die mündliche Verhandlung insgesamt nur sechs Minuten gedauert habe. Dies sei unverhältnismäßig. Daher sei § 38 Abs. 2 Satz 1 [X.]O entsprechend anzuwenden.

5

In Bezug auf die Rechtmäßigkeit des [X.]-Urteils müsse zunächst berücksichtigt werden, dass in der Zuweisung der Aufgabe der Zulagengewährung an das [X.] (BZSt) als Bundesoberbehörde ein Verstoß gegen Art. 87 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) liege. Bei der Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der Ablehnung der Zulagengewährung verkenne das [X.], dass auch die dem Altersvorsorgevertrag gutgeschriebenen Zinsen als Altersvorsorgebeiträge i.S. des § 82 EStG anzusehen seien. Es könne weder der Gesetzesbegründung noch der Gesetzessystematik des EStG entnommen werden, dass Erträge keine Beiträge i.S. des § 82 EStG seien.

6

Vielmehr zeige die Systematik des [X.], dass Zinsen auch Beiträge sein können. Wären die Zinsen nämlich keine Beiträge und stellten sie bereits mit ihrer Entstehung [X.] dar, wäre auch dieser Teil des [X.]s der Garantie des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] zu unterstellen. Dies sei jedoch nicht gewollt, da ausschließlich das eingezahlte [X.] gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] auszahlungssicher sein soll.

7

Die gesonderte Aufzeichnungspflicht des Anbieters gemäß der [X.]Durchführungsverordnung in der in den Streitjahren geltenden Fassung ([X.]) in Bezug auf Beiträge, Zulagen und Erträge führe zu keiner anderen Beurteilung. Sie verhindere nicht, dass [X.] der gesetzlich bestimmte Auszahlungszeitpunkt erreicht [X.] die vollständige Besteuerung nach § 22 Nr. 5 EStG greife.

8

Selbst wenn man seine Auffassung, die Erträge seien Beitragsleistungen, nicht teile, habe er, der Kläger, im Streitfall seine Verpflichtung zur Beitragsleistung dadurch erfüllt, dass er seinen Anbieter verpflichtet habe, die erwirtschafteten Erträge in den Vertrag wieder einzubringen, um einen höheren Kapitalstamm zu schaffen. Es handele sich bei den Erträgen um Geld, das ihm wirtschaftlich und vertraglich zur Verfügung gestanden habe. Erst durch die von ihm veranlasste Wiedereinbringung in den Vertrag seien die Zinsen zu [X.] geworden.

9

Die Auszahlung der Erträge vor dem gesetzlich vorgesehenen Auszahlungstermin unterfalle deshalb --im Gegensatz zur Auffassung des [X.] und der [X.]-- nicht § 93 EStG und sei daher unschädlich möglich. Sofern das [X.] meine, bei den Erträgen handele es sich bereits vorher um gefördertes [X.], da sie Bestandteil desselben geworden seien, müsse darauf hingewiesen werden, dass die Erträge weder Vermögen darstellten noch gefördert würden. [X.] Vermögen seien allein die Beiträge: Nur sie begründeten eine Zulage und berechtigten zum Sonderausgabenabzug. Fehlende Förderung berechtige zur unschädlichen Entnahme.

Der Kläger beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil, die Bescheide über die Festsetzung der [X.] für die Beitragsjahre 2007 und 2008 vom 21. Januar 2010 sowie die Einspruchsentscheidung vom 28. Juli 2010 aufzuheben und die [X.] zu verurteilen, ihm die [X.]n 2007 und 2008 zu gewähren.

Die [X.] beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

B. Die Revision ist unbegründet und gemäß § 126 Abs. 2 [X.]O zurückzuweisen.

I.

Das [X.] ist das für Streitigkeiten wegen der Gewährung der [X.] zuständige [X.].

1. Die sachliche Zuständigkeit der Finanzgerichtsbarkeit folgt aus § 33 Abs. 1 Nr. 4 [X.]O i.V.m. § 98 EStG, wonach für die öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die auf Grund des Abschn. XI des EStG ergehenden Verwaltungsakte der [X.] gegeben ist.

2. Die örtliche Zuständigkeit des [X.] ergibt sich aus § 38 Abs. 1 [X.]O.

a) Nach dieser Vorschrift ist das [X.] zuständig, in dessen Bezirk die Behörde, gegen welche die Klage gerichtet ist, ihren Sitz hat. Die Klage richtet sich gegen die Bescheide und die Einspruchsentscheidung der [X.] Die [X.] ist die mit dem Zulageverfahren beauftragte "zentrale Stelle" i.S. des § 81 EStG und damit eine Finanzbehörde gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 7 der Abgabenordnung in der im Streitjahr gültigen Fassung ([X.]), so dass sie und nicht das die Fachaufsicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 18 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes ([X.]) ausübende BZSt die für die Zuständigkeit des [X.] entscheidende Behörde ist (so auch [X.] in [X.]/ [X.]/[X.], § 5 [X.] Rz 146; [X.] in Tipke/[X.], Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 5 [X.] Rz 17; von [X.] in [X.], [X.] § 5 Rz 24.8; [X.]/[X.], in: [X.][X.], EStG, § 98 Rz B 11). Die [X.] hat für die Verwaltung der [X.] in [X.] an [X.] eine Dienststelle, die [X.], errichtet, die die angefochtenen Bescheide erlassen hat. Ihren [X.] hat die [X.] in [X.]. Da die Zuständigkeit des [X.] sowohl [X.] als auch [X.] umfasst (siehe Art. 1 Abs. 1 Nr. 3 des [X.] über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder [X.] und [X.] vom 26. April 2004, Gesetz- und Verordnungsblatt für [X.] 2004, 380), kann dahingestellt bleiben, ob im Streitfall auf den Sitz der Dienststelle oder den [X.] abzustellen ist (den [X.] zugrunde legend [X.], Urteil vom 13. Juni 2007  7 K 5216/05 B, E[X.] 2007, 1690; ebenso [X.]/[X.], in: [X.][X.], EStG, § 98 Rz B 11; unklar [X.]-Risthaus in [X.]/[X.]/[X.] --[X.]--, § 98 EStG Rz 2: Zuständigkeit des [X.] [X.]).

b) Die Zweifel des [X.] an der örtlichen Zuständigkeit des [X.] aufgrund von § 38 Abs. 1 [X.]O teilt der erkennende [X.] nicht. Insbesondere kommt eine Zuständigkeit des für seinen Wohnsitz [X.] zuständigen [X.] Düsseldorf gemäß § 38 Abs. 2 [X.]O nicht in Betracht. Weder das BZSt noch die [X.] sind --wie von § 38 Abs. 2 [X.]O gefordert-- oberste Finanzbehörden. Diese sind nur die in § 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 [X.] und § 6 Abs. 2 Nr. 1 [X.] genannten Finanzbehörden (so auch Beschluss des [X.] --[X.]-- vom 25. März 1993 I S 4/93, [X.] 1993, 676, unter II.3.b).

Auf eine ausdrückliche Zuständigkeitsregelung, wie sie in § 38 Abs. 2a [X.]O für Angelegenheiten des Familienleistungsausgleichs --bis zum 1. Mai 2016 befristet-- geschaffen wurde (vgl. zu den Hintergründen [X.] in Tipke/[X.], a.a.[X.], § 38 [X.]O Rz 4), hat der Gesetzgeber für die [X.]nverfahren verzichtet. Gerade die spezielle Zuständigkeitszuweisung des § 38 Abs. 2a [X.]O zeigt, dass dem Kläger in seiner Argumentation nicht gefolgt werden kann, eine analoge Anwendung des § 38 Abs. 2 [X.]O sei im Streitfall deshalb nicht möglich, weil bei der Zuweisung der örtlichen Zuständigkeit in § 38 [X.]O die Konstellation der Ausgliederung von Kompetenzen im Wege der Organleihe nicht gesehen worden sei. § 38 Abs. 2a [X.]O normiert einen Fall der Organleihe.

Damit bleibt im Streitfall die Grundregel des § 38 Abs. 1 [X.]O mit der Folge anwendbar, dass die alleinige Zuständigkeit des [X.] für Streitigkeiten in Bezug auf die Gewährung der [X.] gegeben ist.

c) Es ist nach Auffassung des erkennenden [X.]s verfassungsrechtlich nicht geboten, die in § 38 Abs. 1 [X.]O enthaltene Grundregel der Zuständigkeit des [X.] des [X.]es über die --dem Aspekt des ortsnahen Rechtsschutzes nur in Bezug auf die obersten Finanzbehörden Rechnung tragende-- Ausnahmeregelung in § 38 Abs. 2 [X.]O hinaus einzuschränken und neben der befristeten Spezialzuweisung für Angelegenheiten des Familienleistungsausgleichs eine weitere besondere Zuweisung für die [X.] zu schaffen.

aa) Der Rechtsweg, den Art. 19 Abs. 4 Satz 1 [X.] für (behauptete) Rechtsverletzungen durch die öffentliche Gewalt gewährleistet, bedarf der normativen Ausgestaltung. Dem Gesetzgeber kommt dabei nach der Rechtsprechung des [X.] ([X.]) eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Insbesondere gebührt ihm der Vorrang, zwischen Erfordernissen der Rechtssicherheit und möglichen Einbußen an Chancen, materiale Gerechtigkeit im Einzelfall herzustellen, abzuwägen. Die Ausgestaltung des Rechtswegs muss dabei dem Schutzzweck des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 [X.] Genüge tun: Sie muss das Ziel dieser Gewährleistung --den wirkungsvollen Rechtsschutz-- verfolgen; sie muss hierfür zweckgerichtet, geeignet und angemessen sowie für den Rechtsuchenden zumutbar sein, insbesondere nicht unangemessen hohe verfahrensrechtliche Hindernisse für den Zugang zum Gericht aufstellen (so Beschluss des [X.] vom 20. April 1982  2 BvL 26/81, [X.]E 60, 253, unter C.I.2.b).

bb) Vor diesem Hintergrund ist die Entscheidung des Gesetzgebers, die Aufgabe der Gewährung der [X.] der [X.] zu übertragen und damit als Konsequenz die alleinige erstinstanzliche Zuständigkeit des [X.] zu begründen, nicht unverhältnismäßig. Die Zentralisierung der Aufgaben auf eine [X.]esbehörde beruhte auf einer ausdrücklichen Forderung des [X.]esrates im Gesetzgebungsverfahren. Dieser hatte den ursprünglichen Vorschlag der [X.]esregierung, den Vollzug der Zulagengewährung den Finanzämtern zu übertragen, u.a. wegen der damit verbundenen Personalkosten abgelehnt (siehe die Stellungnahme des [X.]esrates zum Altersvermögensgesetz, BTDrucks 14/5068, Anlage 2 Rz 5). Diesem Anliegen hat der Gesetzgeber auf Vorschlag des Vermittlungsausschusses (siehe BTDrucks 14/5970, 5) Rechnung getragen, indem er in § 81 EStG als zentrale Stelle die [X.] (jetzt [X.]) bestimmte. Die zentralisierte Aufgabenerfüllung mit [X.] damit auch für den Rechtsschutz verbundenen Konsequenzen war infolgedessen das Resultat eines politischen Willensbildungsprozesses und der Abwägung der unterschiedlichen Interessen durch die [X.], die keine Notwendigkeit sahen, die Grundregel des § 38 Abs. 1 [X.]O, die im Übrigen auch für andere zentralisierte Aufgaben u.a. des BZSt gilt, unter dem Aspekt des ortsnahen Rechtsschutzes zu durchbrechen.

cc) Ob und inwieweit eine andere Zuständigkeitsregelung für die Verfahren der Gewährung der [X.] wünschenswert wäre, ist eine rechtspolitische Frage, die der [X.] nicht zu beantworten hat.

dd) Dem Bedenken des [X.], einem effektiven Rechtsschutz wäre eher gedient, wenn mehrere [X.] für die Gewährung der [X.] zuständig wären, kann im Übrigen entgegengehalten werden, dass sich die anderen [X.] im Rahmen der Verfahren wegen des zusätzlichen Sonderausgabenabzugs gemäß § 10a EStG ebenfalls mit oft deckungsgleichen Fragestellungen zu befassen haben, so dass insoweit die vom Kläger gewünschte Pluralität der richterlichen Entscheidungsfindung auch bei der Gewährung der [X.] in einem hinreichenden Maße gegeben ist.

In Bezug auf die geographische Lage des [X.] in [X.], die es vielen Steuerpflichtigen --wie der Kläger anmerkt-- erschwert, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, verweist der [X.] auf § 91a [X.]O, wonach die Möglichkeit einer mündlichen Verhandlung unter Einbeziehung einer Videokonferenz besteht.

II.

Das Urteil des [X.] ist verfahrensfehlerfrei zustande gekommen.

1. Der Kläger kann nicht mehr geltend machen, die Ablehnung seines Antrags vom 20. Mai 2013, den Termin zur mündlichen Verhandlung auf eine spätere Uhrzeit zu verlegen, um ihm zu ermöglichen, ohne Übernachtung an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 [X.] und § 96 Abs. 2 [X.]O).

Nach § 155 [X.]O i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gericht "aus erheblichen Gründen" auf Antrag oder von Amts wegen einen Termin aufheben oder verlegen. Liegen erhebliche Gründe i.S. von § 227 ZPO vor, verdichtet sich das in dieser Vorschrift eingeräumte Ermessen zu einer Rechtspflicht. Der Termin zur mündlichen Verhandlung muss dann zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs verlegt werden, selbst wenn das Gericht die Sache für entscheidungsreif hält und die Erledigung des Rechtsstreits durch die Verlegung verzögert wird. Welche Gründe als erheblich anzusehen sind, richtet sich nach den Verhältnissen des Einzelfalles. Der Prozessstoff und die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten sind dabei ebenso zu berücksichtigen wie der Umstand, dass das [X.] im steuergerichtlichen Verfahren die einzige Tatsacheninstanz ist und die Beteiligten ein Recht darauf haben, ihre Sache in einer mündlichen Verhandlung vorzutragen (ständige Rechtsprechung des [X.], vgl. z.B. Urteil vom 20. März 1992 VI R 125/87, [X.] 1993, 105, unter 1., m.w.[X.]). Zwar hat das Gericht im Rahmen seines Ermessens soweit wie möglich Terminwünsche der Beteiligten zu berücksichtigen. Wegen des Grundsatzes der Verfahrensbeschleunigung gebührt der Terminplanung des Gerichts aber in der Regel Vorrang (vgl. [X.]-Beschluss vom 7. Oktober 2010 II S 26/10 (PKH), [X.] 2011, 59, unter [X.], m.w.[X.]). Bloße Unannehmlichkeiten der Beteiligten, um den Termin pünktlich wahrnehmen zu können (wie beispielsweise eine frühe Anreise oder eine Hotelübernachtung), reichen in der Regel für die Annahme eines erheblichen Grundes zur Terminverlegung nicht aus ([X.]-Beschluss vom 10. März 2015 V B 108/14, [X.] 2015, 849, Rz 3).

Im Streitfall ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Terminverlegungsantrag des [X.] bereits am 20. Mai 2013, also rund fünf Monate vor dem Sitzungstermin, beim [X.] einging und eine Stattgabe seines Antrags es dem Kläger ermöglicht hätte, in seinem Rechtsstreit mit dem in absoluter Höhe nur geringen Streitwert mündlich zu verhandeln, ohne dass Übernachtungskosten angef[X.] wären. Unter Berücksichtigung dieser besonderen Umstände stellt sich die Frage, ob die Ablehnung der Verlegung der mündlichen Verhandlung auf den Nachmittag aus --vom [X.] nicht näher dargelegten-- organisatorischen Gründen noch eine ermessensgerechte Entscheidung der Vorsitzenden des zuständigen [X.]s des [X.] darstellt.

Der erkennende [X.] kann diese Frage im Streitfall jedoch offen lassen. Sie würde sich in entscheidungserheblicher Weise nur dann stellen, wenn der Kläger tatsächlich nicht zu dem anberaumten Termin erschienen wäre. Da er aber erschienen ist und in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit hatte, dem [X.] den aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Sachverhalt und die maßgebenden rechtlichen Argumente vorzutragen, ist seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs auch dann Genüge getan, wenn sein Erscheinen als überobligationsmäßig anzusehen sein sollte.

Es wäre indes aus Sicht des erkennenden [X.]s wünschenswert, wenn es dem [X.] in Anbetracht der geographischen Lage des Gerichts verstärkt gelingen könnte, die längeren Anfahrtswege der Beteiligten in seiner Terminierung zu berücksichtigen.

2. Mit dem Vorbringen, das [X.] habe sich in der mündlichen Verhandlung zu den rechtlichen Fragen des Streitfalls nicht geäußert, so dass diese nicht einmal sechs Minuten gedauert habe, legt der Kläger keinen Verfahrensfehler des [X.] dar.

a) Zwar kann das Recht auf Gehör auch durch unzureichende tatsächliche oder rechtliche Erörterung der Streitsache in der mündlichen Verhandlung verletzt werden. Ein Gericht ist aus dem Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, jedoch weder zu einem [X.] noch zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung in dem Sinne verpflichtet, dass es die maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte mit den Beteiligten vorher umfassend und im Einzelnen zu erörtern oder ihnen die einzelnen für die Entscheidung erheblichen Gesichtspunkte, Schlussfolgerungen oder das Ergebnis seiner Gesamtwürdigung im Voraus anzudeuten oder mitzuteilen hätte ([X.]sbeschlüsse vom 23. August 2007 [X.], [X.] 2007, 2320, unter [X.], und vom 26. August 2010 X B 210/09, [X.] 2010, 2287, unter III.4.a).

b) Der Kläger hatte seinerseits die Möglichkeit, seine Rechtsauffassung dem [X.] --über seine schriftlichen Darlegungen hinaus-- persönlich vorzutragen. Auf Grund der Beweiskraft des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2013 steht fest, dass der Kläger das Wort erhalten hat. Macht er hiervon keinen Gebrauch, kann er sich nicht auf eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör berufen.

III.

Das Urteil des [X.] ist auch materiell zutreffend. Das [X.] hat die angefochtenen Bescheide der [X.] über die [X.] zu Recht als rechtmäßig angesehen.

Die [X.] war die für den Erlass der Bescheide zuständige Behörde, da die Übertragung der Zuständigkeit zur Gewährung der [X.] auf das BZSt und im Wege der Organleihe auf die [X.] keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet (unter 1.). Voraussetzung, um die [X.] zu erhalten, ist die Leistung eines Altersvorsorgebeitrags durch den [X.] (unter 2.). Einen solchen Beitrag hat der Kläger nicht geleistet (unter 3.).

1. Es bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Übertragung der Aufgabe der Gewährung der [X.] auf das BZSt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 18 Satz 1 [X.] (unter a) sowie die Durchführung der Verwaltungsaufgaben durch die [X.] im Wege der Organleihe gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 18 Satz 2 [X.] (unter b und c).

a) Das BZSt ist eine [X.]esoberbehörde. Unter den Voraussetzungen des Art. 87 Abs. 3 Satz 1 [X.] kann eine solche Behörde errichtet werden. Dementsprechend können einer bestehenden [X.]esoberbehörde auch neue Aufgaben übertragen werden, da dies ebenfalls von Art. 87 Abs. 3 Satz 1 [X.] umfasst ist (ebenso [X.] in [X.]/[X.], Komm. z. [X.], Art. 87 Rz 248; [X.]/[X.], Grundgesetz für die [X.], Kommentar, 13. Aufl., Art. 87 Rz 14).

Nach der Rechtsprechung des [X.] ergibt sich aus dem Begriff der [X.]esoberbehörde, dass diese nur für Aufgaben errichtet werden kann, die der Sache nach für das ganze [X.] von einer Oberbehörde ohne Mittel- und Unterbau und ohne Inanspruchnahme von Verwaltungsbehörden der Länder --außer für reine [X.] wahrgenommen werden können (Entscheidung des [X.] vom 24. Juli 1962  2 [X.], 2 [X.], 2 [X.], 2 [X.], [X.]E 14, 197, unter [X.]). Die Aufgabe muss also ihren typischen Merkmalen nach zentral zu erfüllen sein (so auch [X.] in [X.]/[X.], a.a.[X.], Art. 87 Rz 245), was bei der Gewährung der [X.]n zweifelsfrei gegeben ist (ebenso [X.], in: [X.][X.], EStG, § 81 Rz A 49).

b) Die durch Art. 12 des [X.] 2001 vom 20. Dezember 2001 ([X.], 3794) normierte Organleihe zur Durchführung der dem BZSt übertragenen Aufgabe der [X.]gewährung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 18 Satz 2 [X.] ist ebenfalls zulässig.

Zwar hat der Verwaltungsträger, dem durch eine Kompetenznorm des [X.] Verwaltungsaufgaben zugewiesen worden sind, diese Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen. Der Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung schließt aber die Inanspruchnahme der "Hilfe" --auch soweit sie sich nicht auf eine bloße Amtshilfe im Einzelfall beschränkt-- nicht zuständiger Verwaltungsträger durch den zuständigen Verwaltungsträger nicht schlechthin aus, setzt ihr jedoch Grenzen: Von dem Gebot, die Aufgaben eigenverantwortlich wahrzunehmen, darf nur wegen eines besonderen sachlichen Grundes abgewichen werden (so die Entscheidungen des [X.] vom 12. Januar 1983  2 BvL 23/81, [X.]E 63, 1, unter [X.] (4), und vom 20. Dezember 2007  2 BvR 2433, 2434/04, [X.]E 119, 331, unter [X.]). Daher kann nach der Rechtsprechung des [X.] die Heranziehung an sich [X.] Verwaltungseinrichtungen nur hinsichtlich einer eng umgrenzten Verwaltungsmaterie in Betracht kommen und ist an besondere Voraussetzungen gebunden ([X.] in [X.]E 63, 1, unter [X.] (4), und in [X.]E 119, 331, unter [X.]).

Nach Auffassung des erkennenden [X.]s sind diese Vorgaben erfüllt. Es handelt sich bei der Gewährung der [X.]n um eine ausgesprochen eng umgrenzte Verwaltungsmaterie, insbesondere in Relation zu den anderen Aufgaben des BZSt. Zudem gibt es im Verfahren der [X.]ngewährung Besonderheiten, die es erlauben, die Aufgaben mittels einer Organleihe durch die [X.] erfüllen zu lassen.

Es handelt sich um ein Massenverfahren mit einer außerordentlich hohen Anzahl an zu bearbeitenden Anträgen bei gleichzeitiger Geringfügigkeit der Beträge im Einzelfall. Kennzeichnend für die konkrete Aufgabenerfüllung ist zunächst die umfassende Einbeziehung Dritter, nämlich der Anbieter, die die von den Anlegern ausgefüllten [X.] um weitere Daten ergänzen und als Datensätze der [X.] übermitteln müssen. Anderes wesentliches Merkmal ist die weitgehende Automatisierung des gesamten Verfahrens (vgl. hierzu auch [X.]surteil vom 22. Oktober 2014 [X.], [X.]E 247, 312, [X.], 371, Rz 38 ff.). Die [X.] besitzt die bei der Verwaltung der [X.] notwendigen Erfahrungen sowohl in sachlicher als auch organisatorischer Hinsicht und verfügt bereits selbst über einen großen Teil der Daten, die zum späteren Abgleich benötigt werden. Die gesetzliche und private Altersvorsorge haben zudem materielle Schnittstellen (vgl. z.B. die Frage der Zulagenberechtigung gemäß § 10a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG). Daher sprechen auch verwaltungspraktische und -ökonomische Erwägungen (siehe dazu auch [X.], [X.] 2002, 348, unter 3.), die es ebenfalls zu berücksichtigen gilt, für die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Organleihe gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 18 Satz 2 [X.].

c) Für die [X.] bedeutet die Übertragung der Gewährung der [X.] zwar die Zuweisung einer sozialversicherungsfremden, nicht unter Art. 87 Abs. 2 [X.] f[X.]den Aufgabe. Dies ist allerdings nicht ausgeschlossen und kann auf Art. 87 Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 [X.] gestützt werden, sofern die Grenzen für die Zuweisung sachgebietsfremder Aufgaben an [X.]esbehörden eingehalten werden (vgl. zu diesen Grenzen Beschluss des [X.] vom 28. Januar 1998  2 [X.], [X.]E 97, 198 zur Übertragung sachgebietsfremder Aufgaben auf den [X.]esgrenzschutz).

Danach kann einer bundesunmittelbaren Körperschaft eine weitere Verwaltungsaufgabe zugewiesen werden, wenn sich der [X.] auf eine Kompetenz des Grundgesetzes stützen kann, die Aufgabe von [X.] wegen nicht einem bestimmten Verwaltungsträger vorbehalten ist und die Zuweisung der neuen Aufgabe das Gepräge der Behörde wahrt (so auch [X.] in [X.]/[X.], a.a.[X.], Art. 87 Rz 185; [X.], in: v. Mangoldt[X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., Art. 87 Rz 63).

Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf die Übertragung der Gewährung der [X.] auf die [X.] erfüllt. Der [X.] hat zweifelsfrei die Möglichkeit, gemäß Art. 87 Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 [X.] eine neue bundesunmittelbare Körperschaft zur Erfüllung der Aufgaben der Altersvorsorge zu schaffen; gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 und Nr. 7 [X.] und Art. 105 Abs. 2 [X.] hat der [X.] die konkurrierende Gesetzgebung für diese Materie (siehe auch BTDrucks 14/4595, 44). Die Aufgabe ist von [X.] wegen keinem anderen Verwaltungsträger zugewiesen. Auch ändert sich dadurch, dass eine ausgegliederte Abteilung [X.]n gewährt, nichts an der maßgeblichen Prägung der [X.] durch die Erfüllung der Aufgaben des [X.] ([X.]). Sie betreut zum einen die ihr gemäß § 127 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zugeordneten Versicherten, Rentner und Arbeitgeber und ist zum anderen für die Angelegenheiten, die die gesamte Rentenversicherung betreffen, d.h. für Grundsatz- und Querschnittsaufgaben gemäß § 138 [X.], sowie für die gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung zuständig (siehe auch [X.]Dünn, [X.], 4. Aufl., § 125 Rz 9 ff.).

2. Das [X.] hat zu Recht entschieden, dass die in den Beitragsjahren im Rahmen des Altersvorsorgevertrages des [X.] erwirtschafteten Zinserträge keine Altersvorsorgebeiträge i.S. des § 82 Abs. 1 Satz 1 EStG sind.

a) Geförderte Altersvorsorgebeiträge sind gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 EStG im Rahmen der in § 10a genannten Grenzen Beiträge --und seit 2008 auch [X.], die der Zulageberechtigte (§ 79) zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrags leistet, der nach § 5 [X.] zertifiziert ist (Altersvorsorgevertrag).

Bereits dieser Gesetzeswortlaut zeigt, dass der Zulageberechtigte aktiv eine eigene Beitragsleistung zu erbringen hat, die dem Altersvorsorgevertrag zugutekommt (ähnlich auch [X.] in [X.], EStG, [X.] 2011, § 82 Rz 7). Nach dem Verständnis des Begriffs "Beitragsleistung" kann es nicht ausreichend sein, die durch das [X.] gebildeten Erträge dem Vertrag lediglich zu belassen.

b) Dass Erträge nicht als Beiträge angesehen werden, zeigen auch andere Vorschriften im Zusammenhang mit der Gewährung der [X.].

Nach § 97 Satz 1 EStG ist das geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf Zulage nicht übertragbar. Wenn Erträge auch als Beiträge gelten könnten, hätte es der gesonderten Erwähnung nicht bedurft.

Die Separierung zwischen Beiträgen, die in einen Altersvorsorgevertrag geleistet werden, und den Erträgen, die aus dessen Vermögen stammen, liegt ebenfalls dem § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 [X.] in der bis 2005 gültigen Fassung zugrunde. Auch dort werden Altersvorsorgebeiträge, erwirtschaftete Erträge und Veräußerungsgewinne gesondert aufgeführt. Der Definition des gebildeten Kapitals in dem --erst durch das Gesetz zur verbesserten Einbeziehung der selbstgenutzten Wohnimmobilie in die geförderte Altersvorsorge vom 29. Juli 2008 ([X.], 1509) mit Wirkung zum 1. August 2008 in das [X.] eingefügten-- Abs. 5 des § 1 [X.] liegt dasselbe Verständnis zugrunde: Das gebildete Kapital umfasst bei Sparverträgen den Wert des Guthabens einschließlich der bis zum Stichtag entstandenen, jedoch noch nicht fälligen Zinsen. Damit gehören erst recht die fälligen Zinsen bereits zum gebildeten Kapital und können daher nicht gleichzeitig Eigenbeiträge sein. Zwar ist der Begriff der [X.] im [X.] aufgrund seines [X.] weiter zu verstehen als der des EStG (vgl. dazu [X.], in: [X.][X.], EStG, § 82 Rz B 306). Wenn aber bereits das [X.] die Erträge nicht zu den Beiträgen zählt, muss dies erst recht für das EStG gelten.

In der [X.] differenziert der Verordnungsgeber ebenfalls zwischen Beiträgen und Erträgen. § 11 Abs. 5 Satz 1 [X.] regelt bei einem Anbieterwechsel für den Fall einer nur teilweisen Übertragung des [X.] auf einen anderen Vertrag, dass "Zulagen, Beiträge, und Erträge" anteilig auf den neuen Vertrag übergehen; Beiträge und Erträge werden damit auch hier unterschieden. Diese Differenzierung setzt sich in den Aufzeichnungspflichten des Anbieters in § 19 Abs. 1 [X.] fort. Danach sind die Aufzeichnungen getrennt zu führen für die unter der Nr. 3 genannten Beiträge, auf die § 10a oder der Abschn. XI des EStG angewendet wurden, für die unter der Nr. 5 genannten dem Vertrag gutgeschriebenen Erträge sowie für die unter der Nr. 6 genannten Beiträge, auf die § 10a oder der Abschn. XI des EStG nicht angewendet wurde.

c) Die Gesetzgebungshistorie zeigt ebenfalls, dass die Erträge des [X.] von den zu leistenden Beiträgen zu unterscheiden sind.

Die Abschaffung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 [X.] durch das Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004 ([X.], 1427) hat der Gesetzgeber damit begründet, es könne darauf verzichtet werden, die Produkte zu definieren, "in denen die Eigenbeiträge, Zulagen, Erträge und Veräußerungsgewinne angelegt werden dürfen" (BTDrucks 15/2150, 51, zu Buchst. e). Die von Beginn an bestehende Unterscheidung zwischen Erträgen und Beiträgen wird auch durch das Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2010 vom 8. Dezember 2010 ([X.], 1768) bestätigt, durch das § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.] um den Passus "und für die Leistungserbringung genutzt werden" ergänzt wurde. Zur Begründung wurde ausgeführt, die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge sollten auch für die Altersvorsorge genutzt werden. Mit der vorgeschlagenen Gesetzesformulierung sollten Modelle verhindert werden, die eine Leistungserbringung lediglich aus den Dividenden oder Zinsen des gebildeten Kapitals vorsehen würden (BTDrucks 17/2249, 90).

d) Die Gesetzessystematik, insbesondere des EStG, stützt den Befund, dass zwischen Erträgen des [X.] und den [X.] zu trennen ist.

aa) Die einkommensteuerliche Behandlung der Beiträge und der erwirtschafteten Erträge sowie die Besteuerung der Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag zeigen, dass Zinsen keine Beiträge sein können.

In der Ansparphase werden sowohl die vom Steuerpflichtigen geleisteten Beiträge als auch --anders als der Kläger meint-- die entstehenden Erträge steuerlich begünstigt, wenn auch durch unterschiedliche Maßnahmen.

Die steuerliche Förderung der geleisteten Beiträge wird entweder durch einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgebeiträge nach § 10a EStG erreicht oder bei Steuerpflichtigen, denen der Sonderausgabenabzug nicht oder nur in einem geringen Umfang zugutekommt, unmittelbar durch eine progressionsunabhängige Zulage gemäß §§ 79 ff. EStG, wobei die Günstigerprüfung von Amts wegen vorgenommen wird (vgl. § 10a Abs. 2 EStG).

Entgegen der Auffassung des [X.] ist der Begriff der Altersvorsorgebeiträge in § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG und in § 82 Abs. 1 EStG aufgrund der wechselseitigen Bezugnahmen in den Vorschriften identisch, so dass auch von einer korrespondierenden Behandlung in beiden Vorschriften ausgegangen werden kann (ähnlich auch [X.] in [X.]/[X.], § 82 EStG Rz 8; [X.] in [X.], EStG, [X.] 2011, § 10a Rz 26; [X.], in: [X.][X.], EStG, § 10a Rz A 98).

Die steuerliche Förderung der durch das Altersvorsorgevermögen im Laufe eines Veranlagungszeitraums entstehenden Erträge liegt darin, dass sie nicht zum Ende des Veranlagungszeitraums gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG der Besteuerung unterworfen werden, sondern erst bei Auszahlung aufgrund des insoweit vorrangigen § 22 Nr. 5 EStG. Zwar ist für den Zufluss von Erträgen grundsätzlich darauf abzustellen, wann der Steuerpflichtige nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die wirtschaftliche Verfügungsmacht über sie erlangt hat. Dieser Grundsatz hätte aber bezogen auf die nach § 22 Nr. 5 EStG zu besteuernden Leistungen zur Folge, dass Erträge, die dem Steuerpflichtigen während der Vertragslaufzeit gutgeschrieben werden, bereits im Zeitpunkt der Gutschrift als zugeflossen anzusehen und damit zu besteuern wären. Das würde jedoch dem gesetzgeberischen Ziel der Förderung des Aufbaus einer privaten kapitalgedeckten Altersversorgung widersprechen, alle während der Ansparphase erwirtschafteten Erträge erst in der Leistungsphase --also nachgelagert-- steuerlich zu erfassen. Vor diesem Hintergrund ist ein Zufluss nicht anzunehmen, wenn die Erträge dem der Altersvorsorge gewidmeten Vorsorgevertrag gutgeschrieben werden, so dass die Versteuerung der Erträge und Zinsen bis zum Eintritt der Auszahlungsphase aufgeschoben wird (allgemeine Meinung, so auch [X.]esministerium der Finanzen vom 24. Juli 2013 IV C 3-S 2015/11/10002, [X.], 1022, Rz 122; [X.]/ [X.], EStG, 34. Aufl., § 22 Rz 125; [X.] in Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 22 Rz 50; [X.] in [X.]/[X.], Renten, Raten, Dauernde Lasten, 15. Aufl. 2014, Rz 1861).

Bereits ihre unterschiedliche steuerliche Förderung in der Ansparphase zeigt, dass Erträge nicht mit Beiträgen gleichgesetzt werden können. Eine Anerkennung der Erträge, deren Besteuerung bereits gestundet wird, als geleistete Beiträge des Anlegers hätte zur Konsequenz, dass ihretwegen eine Zulage gewährt werden müsste, was zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Kumulativförderung führen würde.

Erreicht der Altersvorsorgevertrag die Auszahlungsphase, sieht § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG die einheitliche Besteuerung aller Leistungen vor, die auf dem Altersvorsorgevermögen beruhen, das sich aus Beiträgen, Zulagen und Erträgen zusammensetzt, die wie gerade beschrieben steuerlich gefördert wurden.

bb) Die gesetzlichen Regelungen zur Entnahme von Zinsen und zur steuerunschädlichen Verwendung des [X.] zeigen ebenfalls die Gesetzeskonzeption der [X.]ngewährung, nach der Erträge bereits Teil des [X.] und damit keine Beiträge sind.

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a letzter Halbsatz [X.] ist lediglich die gesonderte Auszahlung der in der Auszahlungsphase anf[X.]den Zinsen und Erträge zulässig. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass eine Auszahlung der Zinsen und Erträge, die in der Ansparphase dem Guthaben zugerechnet werden, nicht zulässig ist.

Die Möglichkeiten, das Altersvorsorgevermögen steuerunschädlich zu verwenden, sind in § 92a, § 93 Abs. 1 EStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 4, 5 und 10 Buchst. c [X.], in § 93 Abs. 2 EStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 Buchst. b [X.] sowie in § 93 Abs. 3 EStG aufgeführt; eine Verwendung als Beitragsleistung ist --insofern konsequent-- nicht genannt.

Vielmehr wurde indes in Fällen der steuerunschädlichen Verwendung durch § 82 Abs. 4 Nr. 4 i.V.m. § 92a Abs. 2 EStG (§ 92a Abs. 2 Satz 4 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 9 Nr. 2 EStG der aktuellen Fassung) ausdrücklich geregelt, dass [X.] aus einer unschädlichen Verwendung nicht zu den [X.] zählen, um eine Doppelbegünstigung dieser Zahlungen zu vermeiden (so auch [X.]/[X.], § 82 EStG Rz 15; [X.]/ [X.], § 82 Rz 8).

cc) Schließlich zeigt --entgegen der Auffassung des [X.]-- auch die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 [X.], dass Altersvorsorgebeiträge und Erträge voneinander abzugrenzen sind. Nach dieser Vorschrift müssen zumindest die eingezahlten Altersvorsorgebeiträge für die Auszahlungsphase zur Verfügung stehen. Könnten entstandene Erträge Beiträge sein, würde über diesen Umweg der Auszahlungsschutz auch auf die Erträge erstreckt werden, obwohl der Gesetzgeber ausdrücklich nur das gebildete Kapital in Höhe der eingezahlten Beiträge für die monatlichen Leistungen in der Auszahlungsphase sicherstellen wollte (siehe Bericht des [X.] zu dem Gesetzentwurf eines Altersvermögensgesetzes, BTDrucks 14/5150, 39).

e) Das Ergebnis, dass die Zinsen und Erträge nicht als Altersvorsorgebeiträge angesehen werden können, entspricht vor allem aber dem Sinn und Zweck der Förderung privater Altersvorsorge. Bereits in der Gesetzesbegründung zum Altersvermögensgesetz ist ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass ein Eigenbeitrag zwingend erforderlich sei, da mit der Zulage die private Altersvorsorge gefördert und nicht eine staatlich finanzierte Grundrente installiert werden sollte. Nur wenn der Steuerpflichtige seinen Anteil erbringe, erhalte er die staatliche Förderung in vollem Umfang (BTDrucks 14/4595, 65). Der Grundgedanke der Notwendigkeit der eigenen Beitragszahlungen zeigt sich zudem in dem geforderten [X.] gemäß § 86 EStG, da ohne diese Regelung die Möglichkeit bestanden hätte, dass ein Anleger auch ohne Eigenbeitrag einen Anspruch auf Zulage erwirbt (siehe dazu [X.]/ [X.], in: [X.][X.], EStG, § 86 Rz A 2; [X.] in [X.]/[X.], § 86 EStG Rz 1).

Als Ergebnis ist damit festzuhalten, dass die dem Altersvorsorgevertrag des [X.] in den Streitjahren gutgeschriebenen Zinsen keine Altersvorsorgebeiträge gemäß § 82 EStG sind.

3. Der Kläger hat auch nicht auf eine andere Weise seine Altersvorsorgebeiträge geleistet.

Zwar könnte eine Beitragsleistung vorliegen, wenn --wie er vorgetragen [X.] dem Kläger die Erträge aus dem Altersvorsorgevertrag ausgezahlt worden wären und er sie wieder in den Vertrag reinvestiert hätte. In einem solchen Fall wären ihm die erwirtschafteten Erträge zunächst zugeflossen und von ihm im [X.] daran gemäß § 82 EStG zum Aufbau einer zusätzlichen privaten Altersvorsorge verwandt worden.

Einen solchen --eher [X.] Geschehensablauf hätte der Kläger indes nachweisen müssen. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen. Die Bescheinigung der Bank, seinem Vertrag seien die Zinsen für die Streitjahre gutgeschrieben worden, ist bei weitem nicht ausreichend. Ihr Inhalt lässt eher vermuten, dass die Zinsen entsprechend der unter [X.] dargestellten gesetzlichen Konzeption der §§ 79 ff. EStG das Altersvorsorgevermögen erhöht haben, ohne dass eine Willensbildung oder -äußerung des [X.] erforderlich war.

Zum Nachweis einer Beitragsleistung hätte der Kläger zumindest einen Altersvorsorgevertrag vorlegen müssen, nach dessen ausdrücklicher Regelung es ihm gestattet gewesen wäre, die Erträge dem Vertrag zu entnehmen. Jedenfalls in Bezug auf die Erträge, die auf den geförderten Beiträgen, Zulagen und Erträgen beruhen, dürfte ein solcher Vertrag jedoch die Voraussetzungen des § 1 [X.] nicht erfüllen.

Vor allem ist darauf hinzuweisen, dass die behauptete Entnahme der Zinserträge eine steuerschädliche Verwendung des [X.] gewesen wäre, da sie nicht im Rahmen der nach dem [X.] vorgesehenen Modalitäten ausgezahlt worden wären. Als Konsequenz hätten gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 EStG die auf das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen entf[X.]den Zulagen und ggf. die nach § 10a Abs. 4 EStG gesondert festgestellten Beiträge zurückgezahlt werden müssen. Auch wäre insoweit der Grund für die Steuerstundung der Zinseinnahmen entf[X.], so dass § 22 Nr. 5 Satz 3 i.V.m. Satz 2 EStG hätte zur Anwendung kommen müssen.

Würde das Altersvorsorgevermögen des [X.] demgegenüber auch auf von ihm geleisteten, jedoch nicht geförderten Beiträgen beruhen, würde zwar § 93 EStG keine Anwendung finden, jedoch § 22 Nr. 5 Satz 2 EStG (siehe dazu [X.]/[X.], § 93 EStG Rz 6; [X.] in Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 93 Rz 1; [X.] in [X.]/[X.], § 93 EStG Rz 3). Den Fall der Entnahme und Reinvestition der ungeförderten Erträge hätte die Bank den Regelungen der [X.] entsprechend darstellen und insbesondere die förderungswürdigen Beiträge der [X.] melden müssen. Solche Mitteilungen der Bank sind jedoch den Akten nicht zu entnehmen.

Das [X.] sowie die [X.] haben infolgedessen ohne Rechtsfehler entschieden, dass der Kläger in den Streitjahren keine Altersvorsorgebeiträge gemäß § 82 EStG geleistet hat, so dass ihm die [X.]n zu Recht versagt worden sind.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 [X.]O.

Meta

X R 41/13

08.07.2015

Bundesfinanzhof 10. Senat

Urteil

vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 17. Oktober 2013, Az: 10 K 14266/10, Urteil

§ 79 EStG 2002, § 81 EStG 2002, § 82 Abs 1 EStG 2002, § 97 S 1 EStG 2002, § 10a Abs 1 EStG 2002, § 22 Nr 5 EStG 2002, § 1 Abs 1 S 1 Nr 3 AltZertG, § 1 Abs 1 S 1 Nr 4 Buchst a AltZertG, § 1 Abs 5 AltZertG, § 11 Abs 5 S 1 AltvDV, § 19 Abs 1 AltvDV, § 6 Abs 2 Nr 2 AO, § 6 Abs 2 Nr 7 AO, Art 19 Abs 4 GG, Art 103 Abs 1 GG, Art 87 Abs 2 GG, Art 87 Abs 3 GG, § 33 Abs 1 Nr 4 FGO, § 38 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 1 FVG, § 5 Abs 1 Nr 18 FVG, § 227 Abs 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Urteil vom 08.07.2015, Az. X R 41/13 (REWIS RS 2015, 8521)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 8521

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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