(1) 1Der Antrag auf Anerkennung mit den erforderlichen Unterlagen ist schriftlich zu stellen. 2Es sind die Formblätter und Muster zu verwenden, die vom Kraftfahrt-Bundesamt dafür vorgesehen sind und die von ihm auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.
(2) 1Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die Gewähr dafür bietet, dass für die beantragte Prüfzuständigkeit die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Prüfaufgaben nach den allgemeinen Kriterien nach den Normen DIN EN ISO/IEC 17025:2005, DIN EN ISO/IEC 17020:2004 oder ISO/IEC 17021:2006 und nach den erforderlichen kraftfahrzeugspezifischen Kriterien an die Personal- und Sachausstattung erfolgen wird. 2Das Kraftfahrt-Bundesamt kann näher bestimmen, auf welche Weise der Antragsteller den Nachweis, dass die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt sind, zu erbringen hat.
(3) 1Die Anerkennung wird durch einen schriftlichen Bescheid bekannt gegeben, aus dem sich Art und Umfang der Prüfzuständigkeiten der benannten Stelle ergeben. 2Der Bescheid kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, um die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Prüfaufgaben durch die Stelle zu gewährleisten.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 33 G v. 27.7.2021 I 3146
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