(1) Stellen, die die Aufgaben von Technischen Diensten nach den Richtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG oder 2003/37/EG oder den in Anhang IV der Richtlinie
(2) Die Aufgaben der Anerkennungsstelle nimmt das Kraftfahrt-Bundesamt in Anlehnung an die Norm DIN EN ISO/IEC 17011:2004 wahr.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 33 G v. 27.7.2021 I 3146
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