(1) Die anerkannte Stelle hat dem Kraftfahrt-Bundesamt jede Änderung der Angaben, die in den Antragsunterlagen nach § 31 Absatz 1 enthalten sind, unverzüglich mitzuteilen.
(2) 1Die Anerkennung kann durch Erteilung eines Änderungsbescheides geändert werden. 2Für das Änderungsverfahren gilt § 31.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 33 G v. 27.7.2021 I 3146
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