(1) Der Bundesnachrichtendienst darf ausländische öffentliche Stellen zur Durchführung strategischer Aufklärungsmaßnahmen ersuchen.
(2) 1Der Bundesnachrichtendienst darf die von der ausländischen öffentlichen Stelle erhobenen Daten verarbeiten. 2Die in diesem Unterabschnitt geregelten Vorschriften zur Datenverarbeitung finden entsprechende Anwendung.
(3) 1Soweit die ausländische öffentliche Stelle zur Datenerhebung Suchbegriffe des Bundesnachrichtendienstes verwendet, müssen diese Suchbegriffe die Voraussetzungen des § 19 Absatz 5 und der §§ 20 bis 22 und 23 Absatz 5 erfüllen. 2Die ausländische öffentliche Stelle darf diese Suchbegriffe für eigene Zwecke nur nach vorheriger Zustimmung des Bundesnachrichtendienstes nutzen. 3Eine solche Zustimmung kann erteilt werden, wenn eine Übermittlung der Suchbegriffe nach § 11e zulässig wäre.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2023 I Nr. 410
Fassung bis | Synopse | Archiv |
---|---|---|
08.01.2024 | Synopse | Alte Version laden. |
31.12.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
Die hier dargestellten Fassungen werden automatisch erstellt. Sie müssen nicht die Daten des Inkrafttretens der Änderung abbilden.
Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Lesezeichen: CTRL+D