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Sie können sich § 28 BNDG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Der Bundesnachrichtendienst hat für jede gemeinsam mit ausländischen öffentlichen Stellen genutzte Datei, die er selbst führt, eine Dateianordnung zu treffen. Diese muss folgende Angaben enthalten:
Dateianordnung bei gemeinsamen Dateien | Datenerhebung durch eine ausländische öffentliche Stelle | ||||
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t | 1 | Dateianordnung bei gemeinsamen Dateien | t | 1 | Datenerhebung durch eine ausländische öffentliche Stelle |
Dateianordnung bei gemeinsamen Dateien | Datenerhebung durch eine ausländische öffentliche Stelle | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Der Bundesnachrichtendienst hat für jede gemeinsam mit ausländischen | t | 1 | (1) Der Bundesnachrichtendienst darf ausländische öffentliche Stellen zur |
2 | öffentlichen Stellen genutzte Datei, die er selbst führt, eine Dateianordnung | 2 | Durchführung strategischer Aufklärungsmaßnahmen ersuchen. | ||
3 | zu treffen. Diese muss folgende Angaben enthalten: | 3 | (2) Der Bundesnachrichtendienst darf die von der ausländischen | ||
4 | 1. | 4 | öffentlichen Stelle erhobenen Daten verarbeiten. Die in diesem | ||
5 | die Bezeichnung der Datei, | 5 | Unterabschnitt geregelten Vorschriften zur Datenverarbeitung finden | ||
6 | 2. | 6 | entsprechende Anwendung. | ||
7 | den Zweck der Datei, | 7 | (3) Soweit die ausländische öffentliche Stelle zur Datenerhebung | ||
8 | 3. | 8 | Suchbegriffe des Bundesnachrichtendienstes verwendet, müssen diese | ||
9 | die Voraussetzungen der Speicherung, Übermittlung und Nutzung (betroffener | 9 | Suchbegriffe die Voraussetzungen des § 19 Absatz 5 und der §§ 20 bis 22 und 23 | ||
10 | Personenkreis, Arten der Daten), | 10 | Absatz 5 erfüllen. Die ausländische öffentliche Stelle darf diese | ||
11 | 4. | 11 | Suchbegriffe für eigene Zwecke nur nach vorheriger Zustimmung des | ||
12 | die Anlieferung oder die Eingabe, einschließlich der Möglichkeit der | 12 | Bundesnachrichtendienstes nutzen. Eine solche Zustimmung kann erteilt | ||
13 | ergänzenden Eingabe weiterer Daten zu den bereits über eine Person gespeicherten | 13 | werden, wenn eine Übermittlung der Suchbegriffe nach § 30 zulässig wäre. | ||
14 | Daten durch die an der gemeinsamen Datei beteiligten ausländischen öffentlichen | ||||
15 | Stellen, | ||||
16 | 5. | ||||
17 | die Zugangsberechtigung, | ||||
18 | 6. | ||||
19 | die Überprüfungsfristen und die Speicherdauer, | ||||
20 | 7. | ||||
21 | die Protokollierung des Zeitpunktes des Abrufs sowie der für den Abruf | ||||
22 | verantwortlichen Stelle bei jedem Abruf aus der gemeinsamen Datei durch den | ||||
23 | Bundesnachrichtendienst, | ||||
24 | 8. | ||||
25 | die Rechtsgrundlage der Datei, | ||||
26 | 9. | ||||
27 | diejenigen ausländischen öffentlichen Stellen, die zur Eingabe und zum Abruf | ||||
28 | befugt sind, | ||||
29 | 10. | ||||
30 | die umgehende Unterrichtung der eingebenden ausländischen öffentlichen | ||||
31 | Stellen über Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit eingegebener Daten durch die an | ||||
32 | der gemeinsamen Datei beteiligten ausländischen öffentlichen Stellen sowie die | ||||
33 | Prüfung und erforderlichenfalls die unverzügliche Änderung, Berichtigung oder | ||||
34 | Löschung dieser Daten durch die ausländische öffentliche Stelle, die die Daten | ||||
35 | eingegeben hat und | ||||
36 | 11. | ||||
37 | die Zuständigkeit des Bundesnachrichtendienstes für Schadensersatzansprüche | ||||
38 | der betroffenen Person nach § 83 des Bundesdatenschutzgesetzes. | ||||
39 | Die Dateianordnung bedarf der Zustimmung des Bundeskanzleramtes. Die oder der | ||||
40 | Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor | ||||
41 | Erlass einer Dateianordnung anzuhören. Die Prüfkompetenz der oder des | ||||
42 | Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit bezieht | ||||
43 | sich nur auf die Einrichtung der Datei durch den Bundesnachrichtendienst sowie | ||||
44 | die von diesem in die gemeinsame Datei eingegebenen Daten. |
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