(1) Sind mit personenbezogenen Daten, die übermittelt werden sollen,
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weitere personenbezogene Daten der betroffenen oder einer dritten Person so
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verbunden, dass eine Trennung nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßigem
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Aufwand möglich ist, so ist die Übermittlung auch dieser weiteren Daten
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zulässig, sofern nicht berechtigte Interessen der betroffenen oder der dritten
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Person an der Geheimhaltung offensichtlich überwiegen. Die Umstände, die
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zu einer Unmöglichkeit oder zu einem unverhältnismäßigen Aufwand führen, sind
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einzelfallbezogen zu dokumentieren.
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(2) Die weiteren personenbezogenen Daten der betroffenen oder der dritten
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Person sind kenntlich zu machen. Die datenempfangende Stelle darf die
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übermittelten weiteren personenbezogenen Daten nicht weiterverarbeiten.
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