§ 65h BNDG

Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung

(1) 1Die Datenerhebung zum Zweck der Erlangung von Erkenntnissen über den Kernbereich privater Lebensgestaltung ist unzulässig. 2Der Bundesnachrichtendienst darf Erkenntnisse, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung berühren, nicht verarbeiten, weitergeben oder in anderer Weise nutzen. 3Der Bundesnachrichtendienst hat, soweit möglich, technisch und auf sonstige Weise sicherzustellen, dass Erkenntnisse, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erlangt werden.

(2) Soweit Erkenntnisse erlangt wurden, die den Kernbereich privater Lebensgestaltung betreffen, sind diese Daten unverzüglich zu löschen.

(3) 1Wird für den Bundesnachrichtendienst erkennbar, dass durch eine Maßnahme nach den §§ 65b bis 65d in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingedrungen wird, ist diese unverzüglich zu unterbrechen. 2Ist für den Bundesnachrichtendienst zu erwarten, dass bei einer Fortführung der Maßnahme nicht nur am Rande Erkenntnisse über den Kernbereich privater Lebensgestaltung erlangt werden, so hat er die Maßnahme abzubrechen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 5. Mai 2024 02:53

G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2023 I Nr. 410


Alte Fassungen (a.F.) zu § 65h BNDG:
Fassung bis Synopse Archiv
08.01.2024 Synopse Alte Version laden.

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