(1) Die Datenerhebung zum Zweck der Erlangung von Erkenntnissen über den
2
Kernbereich privater Lebensgestaltung ist unzulässig. Der
3
Bundesnachrichtendienst darf Erkenntnisse, die den Kernbereich privater
4
Lebensgestaltung berühren, nicht verarbeiten, weitergeben oder in anderer
5
Weise nutzen. Der Bundesnachrichtendienst hat, soweit möglich, technisch
6
und auf sonstige Weise sicherzustellen, dass Erkenntnisse, die den Kernbereich
7
privater Lebensgestaltung betreffen, nicht erlangt werden.
8
(2) Soweit Erkenntnisse erlangt wurden, die den Kernbereich privater
9
Lebensgestaltung betreffen, sind diese Daten unverzüglich zu löschen.
10
(3) Wird für den Bundesnachrichtendienst erkennbar, dass durch eine
11
Maßnahme nach den §§ 65b bis 65d in den Kernbereich privater Lebensgestaltung
12
eingedrungen wird, ist diese unverzüglich zu unterbrechen. Ist für den
13
Bundesnachrichtendienst zu erwarten, dass bei einer Fortführung der Maßnahme
14
nicht nur am Rande Erkenntnisse über den Kernbereich privater Lebensgestaltung
15
erlangt werden, so hat er die Maßnahme abzubrechen.
x
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen. Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.