§ 65g BNDG

Kennzeichnung, Speicherung, Löschung und Zweckbindung

(1) 1Der Bundesnachrichtendienst darf die im Rahmen der Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten verarbeiten, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in diesem Abschnitt entgegenstehen. 2Personenbezogene Daten, die im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d erhoben worden sind, sind entsprechend zu kennzeichnen.

(2) 1Die Informationen nach Absatz 1 sind bis zum Ablauf des Kalenderjahres aufzubewahren, das auf das Kalenderjahr der Erhebung folgt. 2Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich und unwiederbringlich zu löschen, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des Absatzes 3 vor. 3Daten nach Absatz 1 dürfen nicht gelöscht werden, solange und soweit die Daten für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit erforderlich sind. 4§ 65d Absatz 7 Satz 2 bleibt unberührt.

(3) 1Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten, die im Rahmen von Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d erhoben wurden, über die Absätze 1 und 2 hinaus nur weiterverarbeiten, wenn die weitere Verarbeitung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 erforderlich ist. 2§ 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Prüffrist sechs Monate beträgt. 3Die Kennzeichnung der personenbezogenen Daten nach Absatz 1 Satz 2 ist aufrechtzuerhalten.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 5. Mai 2024 02:53

G. Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 22.12.2023 I Nr. 410


Alte Fassungen (a.F.) zu § 65g BNDG:
Fassung bis Synopse Archiv
08.01.2024 Synopse Alte Version laden.

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