(1) Der Bundesnachrichtendienst darf die im Rahmen der Maßnahmen nach den
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§§ 65b bis 65d erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener
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Daten verarbeiten, soweit nicht die anzuwendenden Bestimmungen des
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Bundesdatenschutzgesetzes oder besondere Regelungen in diesem Abschnitt
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entgegenstehen. Personenbezogene Daten, die im Rahmen von Maßnahmen nach
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den §§ 65b bis 65d erhoben worden sind, sind entsprechend zu kennzeichnen.
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(2) Die Informationen nach Absatz 1 sind bis zum Ablauf des Kalenderjahres
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aufzubewahren, das auf das Kalenderjahr der Erhebung folgt. Nach Ablauf
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der Aufbewahrungsfrist sind die Daten unverzüglich und unwiederbringlich zu
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löschen, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des Absatzes 3 vor. Daten
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nach Absatz 1 dürfen nicht gelöscht werden, solange und soweit die Daten
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für eine gerichtliche Nachprüfung der Rechtmäßigkeit erforderlich sind. §
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65d Absatz 7 Satz 2 bleibt unberührt.
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(3) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten, die im Rahmen
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von Maßnahmen nach den §§ 65b bis 65d erhoben wurden, über die Absätze 1 und 2
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hinaus nur weiterverarbeiten, wenn die weitere Verarbeitung nach § 2 Absatz 1
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Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 erforderlich ist. § 7 ist mit der Maßgabe
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anzuwenden, dass die Prüffrist sechs Monate beträgt. Die Kennzeichnung der
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personenbezogenen Daten nach Absatz 1 Satz 2 ist aufrechtzuerhalten.
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