(1) Der Bundesnachrichtendienst darf personenbezogene Daten, die er aus
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allgemein zugänglichen Quellen erhoben hat, einer anderen Stelle übermitteln,
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wenn dies erforderlich ist
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1.
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zur Erfüllung seiner Aufgaben oder
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2.
7
zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle.
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Eine automatisierte Übermittlung ist zulässig.
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(2) Absatz 1 gilt nicht für personenbezogene Daten, die aus allgemein
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zugänglichen Quellen systematisch erhoben oder zusammengeführt wurden. Die
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Übermittlung richtet sich in diesen Fällen nach den Unterabschnitten 3 und 4.
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