Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2014, Az. I ZR 86/12

I. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 8082

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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
I
ZR
86/12

Verkündet am:
6. Februar
2014
Führinger

Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.]
[X.]
§ 72; BGB § 242 Cc
a)
Die einzelnen Bilder eines Films sind unabhängig vom Schutz des Films als Filmwerk oder Laufbildfolge, wenn nicht als Lichtbildwerke nach §
2 Abs. 1 Nr. 5 [X.], so doch jedenfalls als Lichtbilder nach §
72 [X.] geschützt. [X.] einzelner Filmbilder aus §
72 [X.] erstreckt sich nicht nur auf die Verwertung der Bilder in Form von Fotos, sondern auch auf die Verwer-tung der Bilder in Form des Films.
b)
Rechtsfolge der Verwirkung nach §
242 BGB ist im [X.] wie auch sonst im Immaterialgüterrecht und im Wettbewerbsrecht allein, dass der Rechtsinhaber seine Rechte im Hinblick auf bestimmte konkrete bereits be-gangene oder noch andauernde Rechtsverletzungen nicht mehr durchzuset-zen vermag; ein Freibrief für künftige Rechtsverletzungen ist damit nicht [X.] ([X.] an [X.], Urteil vom 18. Januar 2012
I
ZR
17/11, [X.], 928 = [X.], 1104 -
Honda-Grauimport; Urteil vom 15.
August 2013 -
I [X.], [X.], 1161 = [X.], 1465 -
Hard Rock Cafe [zur [X.]. in [X.]Z bestimmt]; Fortführung von [X.], Urteil vom 30. Juni 1976
I
ZR
63/75, [X.]Z 67, 56 -
Schmalfilmrechte).
-
2
-

c)
Verhält sich ein Rechtsinhaber gegenüber Zuwiderhandlungen gegen seine Rechte längere [X.] untätig, obwohl er den [X.] kannte oder doch kennen musste, können dadurch allenfalls diejenigen Ansprüche auf Schadensersatz und [X.] verwirkt werden, die bis zu einer Abmahnung des Verletzers durch den Rechtsinhaber entstanden [X.]; nach einer Abmahnung durch den Verletzten muss der Verletzer wieder damit rechnen, wegen künftiger Verletzungshandlungen auf Schadensersatz oder [X.] in Anspruch genommen zu werden (Bestäti-gung von [X.], Urteil vom 15. November 1957 -
I [X.], [X.]Z 26, 52

[X.]; [X.]Z 67, 56 -
Schmalfilmrechte).
d)
Eine Abkürzung der für Ansprüche wegen Verletzung eines nach dem Urhe-berrechtsgesetz geschützten Rechts oder wegen Eingriffs in den Zuwei-sungsgehalt eines solchen Rechts gemäß § 102 Satz
1 [X.], §§ 195, 199 Abs. 1 BGB geltenden dreijährigen Verjährungsfrist durch Verwirkung kann nur unter ganz besonderen Umständen angenommen werden ([X.] an [X.], Urteil vom 20.
Juli 2010 [X.] 23/09, NJW
2011, 212 -
Stromnetznut-zungsentgelt
IV; Urteil vom 11.
Oktober 2012 -
VII
ZR 10/11, NJW
2012, 3569; Urteil vom 29. Januar 2013 -
[X.] 16/12, juris Rn. 13).
[X.], Urteil vom 6. Februar 2014 -
I [X.]/12 -
[X.] Berlin

[X.]

-
3
-

Der I.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 18.
September
2013
durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Dr.
h.c.
[X.] und [X.], Prof. Dr. Schaffert, [X.] und Dr. Koch

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] vom 28. März 2012 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels
im Kostenpunkt und insoweit auf-gehoben, als hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs (Antrag zu
1) und soweit hinsichtlich der Ansprüche auf Auskunftserteilung (Antrag zu 2), Wertersatz und Erlösherausgabe (Antrag zu
3), die sich auf Verletzungshandlungen beziehen, die in der [X.] vom 1.
Januar 2008 bis zum 3. November 2011 vorgenommen worden sind, zum Nachteil der Kläger erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an
das [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Kläger nehmen die beklagte Rundfunkanstalt wegen einer
nach
ihrer Ansicht erfolgten Verletzung urheberrechtlich geschützter Rechte
an einer von dem Kameramann H.

E.

am 17. August 1962 gefertigten Filmaufnahme
1
-
4
-

auf Unterlassung
und Auskunftserteilung in Anspruch; darüber hinaus [X.] sie die
Feststellung der
Verpflichtung der Beklagten zum Wertersatz
und zur Erlösherausgabe.
H.

E.

hatte am 17. August 1962 von der [X.] Seite der
[X.] aus das Sterben und den Abtransport von
[X.]
gefilmt, der bei seinem Fluchtversuch aus der damaligen [X.] von Soldaten der [X.] an der [X.] Seite der [X.] nahe des soge-nannten [X.]
angeschossen worden war. Er
hat den Klägern mit Vereinbarung vom 22. April 2010 rückwirkend auf den Tag der Filmaufnahme die ausschließlichen Nutzungsrechte am Filmmaterial und das Recht
einge-räumt, Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Schadensersatz und [X.] im eigenen Namen geltend zu machen und einzukla-gen.
Die Kläger haben behauptet, die Beklagte habe diese Aufnahmen unter anderem am 13. August 2010 in der [X.] Abendschau in einem Filmbeitrag gesendet. Sie
habe die Filmaufnahmen darüber hinaus
auf ihrer Internetseite zum Abruf zur Verfügung gestellt. Die Kläger haben die Beklagte wegen der Nutzung des Filmmaterials mit Schreiben vom 31. August 2010 abgemahnt.
Die Kläger
haben mit ihrer -
der Beklagten am 4. November 2011 zuge-stellten -
Klage beantragt,
1.
der
Beklagten
unter Androhung von [X.] zu verbieten, die Film-aufnahmen über den Abtransport des am 17. August 1962 angeschossenen [X.] an der [X.] nahe dem
sogenannten [X.] wie ersichtlich aus den Standbildern nach Anlage [X.] zu [X.], öffentlich zugänglich zu machen oder im Fernsehrundfunk zu senden;
2.
die Beklagte zu verurteilen, Auskunft über die Handlungen nach Ziffer
1 in den letzten zehn
Jahren vor [X.] zu erteilen und dabei Auskunft darüber zu erteilen, welche einzelnen Vervielfältigungs-
und Sendehandlun-2
3
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-
5
-

gen vorgenommen wurden sowie ob die Filmaufnahmen an [X.] wurden und welche Erlöse hierdurch erzielt wurden;
3. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, Wertersatz für sämtliche Handlungen nach Antrag 1 in den letzten zehn
Jahren vor [X.] zu leisten sowie die erzielten Erlöse aus der Verwertung der Filmaufnahmen nach Anlage [X.] an die Kläger abzuführen.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie behauptet, der Abtransport [X.]s sei nicht nur von H.

E.

, sondern auch von dem Kame-
ramann H.

S.

gefilmt worden. Die von ihr ausgestrahlte Filmaufnahme
habe
nicht H.

E.

, sondern H.

S.

angefertigt. Darüber hinaus
habe H.

E.

die ausschließlichen Nutzungsrechte an seinem Filmmateri-
al bereits im Jahr 1962 H.

S.

eingeräumt
und habe sie
daher im Jahr
2010 nicht mehr den Klägern einräumen können. Die mit der Klage geltend ge-machten Ansprüche seien jedenfalls verwirkt. H.

E.

habe fast fünfzig

Jahre
lang
keine Ansprüche an den Filmaufnahmen geltend gemacht, obwohl derartige Aufnahmen hundertfach gesendet worden seien.
Das [X.]
hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben ([X.], [X.] 2012, 321). Mit ihrer vom [X.] zugelassenen [X.], deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger ihre Kla-geanträge
weiter.
Entscheidungsgründe:
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, die geltend gemachten [X.] seien unbegründet, weil sie jedenfalls verwirkt seien. Dazu hat es [X.]:
5
6
7
-
6
-

Die in Rede stehende Filmaufnahme sei nicht als Filmwerk und die [X.] Filmbilder seien auch nicht als Lichtbildwerke urheberrechtlich ge-schützt, da es sich lediglich um dokumentierende Aufnahmen und nicht um per-sönliche geistige Schöpfungen handele. An der Filmaufnahme bestehe auch kein Leistungsschutzrecht für [X.], weil
die Filmaufnahmen vor dem [X.] am 1. Januar 1966 geschaffen worden seien und [X.] zu diesem [X.]punkt urheberrechtlich nicht geschützt ge-wesen seien.
Es könne offenbleiben, ob das an den einzelnen Filmbildern bestehende Leistungsschutzrecht aus §
72 [X.] das Recht zur Verwertung der einzelnen Filmbilder in Form des Films umfasse. Selbst wenn ein solches Recht bestün-de, seien Unterlassungsansprüche des H.

E.

gegen die Beklagte we-
gen einer
Verletzung dieses Rechts jedenfalls verwirkt; das müssten sich auch die Kläger -
sofern
H.

E.

die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem
Filmmaterial auf sie übertragen habe -
von der Beklagten entgegenhalten [X.]. Desgleichen seien Ansprüche auf Schadensersatz und Bereicherungsaus-gleich verwirkt und entsprechende Leistungsansprüche vorbereitende [X.] daher unbegründet.
B. Die
Revision der Kläger
hat Erfolg, soweit sie sich dagegen richtet, dass das Berufungsgericht den erhobenen Unterlassungsanspruch (Antrag zu
1) als unbegründet erachtet hat (dazu I). Soweit das Berufungsgericht die geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung (Antrag zu 2), Wertersatz und
Erlösherausgabe (Antrag zu
3) verneint hat, ist die Revision begründet,
soweit
sich diese Ansprüche auf
Verletzungshandlungen beziehen, die in der [X.] vom 1.
Januar
2008
bis zum 3. November 2011 vorgenommen worden sind
(dazu II).
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-
7
-

I. Der von den Klägern geltend gemachte Unterlassungsanspruch ([X.]) kann mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht
verneint werden; das Berufungsurteil stellt sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar.
1. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob der
von der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin in der Vergangenheit ausgestrahlte Film
vom Sterben [X.]s von H.

E.

aufgenommen
worden ist. Es hat
gleichfalls offengelassen, ob gegebenenfalls H.

E.

den
Klägern die
ausschließlichen
Nutzungsrechte an dem Filmmaterial einräumen konnte und dem keine frühere Einräumung dieser Rechte durch H.

E.

an H.

S.

entgegenstand. Für die rechtliche Nachprüfung in der Revisionsinstanz
ist zugunsten der Kläger davon auszugehen, dass diese Fragen zu bejahen sind.
2. Das Berufungsgericht hat angenommen, die in Rede stehende Film-aufnahme sei nicht als Filmwerk (§
2 Abs. 1 Nr. 6 [X.]) und die einzelnen Filmbilder seien auch nicht als Lichtbildwerke (§
2 Abs. 1 Nr. 5 [X.]) urheber-rechtlich geschützt, da es sich lediglich um dokumentierende Aufnahmen und nicht um persönliche geistige Schöpfungen (§
2 Abs. 2 [X.]) handele. An der Filmaufnahme bestehe auch kein Leistungsschutzrecht für [X.] (§§
95, 94 [X.]), da die Filmaufnahmen vor Inkrafttreten des [X.] am 1. Januar 1966 geschaffen worden seien und [X.] zu diesem [X.]punkt urheberrechtlich nicht geschützt gewesen seien (§
129 Abs. 1 [X.]). Gegen diese Beurteilung hat die Revision keine [X.] erhoben; sie lässt auch keinen Rechtsfehler erkennen.
3. Das Berufungsgericht hat ferner offengelassen, ob das an den einzel-nen Filmbildern bestehende Leistungsschutzrecht aus
§
72 [X.] das Recht zur 11
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-
8
-

Verwertung der einzelnen Filmbilder in Form des Films umfasst. Es hat ange-nommen, selbst wenn ein solches Recht bestünde,
seien Unterlassungsan-sprüche (§
97 Abs. 1 [X.]) von
H.

E.

gegen die Beklagte wegen der
Verletzung dieses Rechts
jedenfalls verwirkt (§
242 BGB); das müssten sich auch die Kläger -
für den Fall, dass H.

E.

die ausschließlichen Nut-
zungsrechte an dem Filmmaterial
auf sie übertragen habe -
von der Beklagten entgegenhalten lassen (§§
413, 404 BGB). Mit dieser Begründung kann der von den Klägern erhobene
Unterlassungsanspruch nicht verneint werden.

a) Wie der [X.] nach Verkündung des Berufungsurteils entschieden hat, ist Rechtsfolge der Verwirkung nach §
242 BGB im Immaterialgüterrecht [X.], dass ein Schutzrechtsinhaber seine Rechte im Hinblick auf bestimmte [X.] bereits begangene oder noch andauernde Rechtsverletzungen nicht mehr durchzusetzen vermag; ein Freibrief für künftige
Rechtsverletzungen ist damit nicht verbunden ([X.], Urteil vom 18. Januar 2012 -
I
ZR 17/11, [X.], 928 Rn. 23
= [X.], 1104 -
Honda-Grauimport; Urteil vom 15. August 2013

I
ZR
188/11, [X.], 1161
Rn. 21
und 79 = [X.], 1465

Hard
Rock Café [zur [X.]. in [X.]Z bestimmt]). Die Entscheidungen
des [X.]s sind
zwar zum Marken-
und Wettbewerbsrecht ergangen; die dort aufgestellten Grundsätze zur Verwirkung gelten
jedoch auch im
[X.].
Wiederholte gleichartige [X.]sverletzungen, die zeitlich unter-brochen auftreten, lösen danach jeweils einen neuen Unterlassungsanspruch aus und lassen die für die Beurteilung des [X.]moments der Verwirkung maß-gebliche Frist jeweils neu beginnen. Auch längere Untätigkeit des [X.] gegenüber bestimmten gleichartigen Verletzungshandlungen kann kein berechtigtes Vertrauen des Rechtsverletzers begründen, der Rechtsinhaber dulde auch künftig sein Verhalten und werde weiterhin nicht gegen solche -
je-weils neuen -
Rechtsverletzungen vorgehen.
Der Verwirkungseinwand, der auf 15
16
-
9
-

einen im Vertrauen auf die Benutzungsberechtigung geschaffenen schutzwür-digen Besitzstand gegründet ist, darf nicht dazu führen, dass dem Benutzer ei-ne zusätzliche Rechtsposition eingeräumt wird und die Rechte des nach Treu
und Glauben nur ausnahmsweise und in engen Grenzen schutzwürdigen Rechtsverletzers über diese Grenzen hinaus erweitert werden
(vgl. [X.], [X.], 928 Rn. 22 f. -
Honda-Grauimport). Andernfalls würde
die Verwir-kung im Ergebnis das urheberrechtliche Nutzungsrecht selbst ergreifen, obwohl sie regelmäßig nur die aus der [X.]sverletzung entstandenen [X.] ergreifen kann (vgl. [X.], Urteil vom 30. Juni 1976 -
I [X.], [X.]Z 67, 56, 67 f. -
Schmalfilmrechte).
b) Die vom Unterlassungsantrag der Kläger umfasste Verletzungsform ist das ohne ihre Zustimmung erfolgende Vervielfältigen, [X.] oder Senden der aus den vorgelegten Standbildern ersichtlichen Film-aufnahmen über den Abtransport des am 17. August 1962 angeschossenen [X.] an der [X.] nahe dem
sogenannten [X.]. Die für die Beurteilung des [X.]moments der Verwirkung maßgebliche Frist hat daher mit jedem Vervielfältigen, Öffentlich-Zugänglichmachen oder Senden dieser Filmaufnahmen neu zu laufen begonnen. Die Kläger haben die Beklagte unter anderem wegen des angeblichen Sendens dieser Aufnahmen am 13.
August 2010 bereits mit Schreiben vom 31. August 2010 abgemahnt. [X.] von den sonstigen Einzelumständen des Streitfalls kommt schon mangels
eines relevanten [X.]moments eine Verwirkung des von den Klägern geltend gemachten, allein in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs nicht in Betracht.
4. Die Abweisung des [X.] stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Es ist nicht auszuschließen, dass die Beklagte ein nach dem [X.]sgesetz geschütztes Recht verletzt hat (dazu a). Es 17
18
-
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-

kann auch nicht angenommen werden, dass die für einen Unterlassungsan-spruch erforderliche Wiederholungsgefahr entfallen ist (dazu b).
a) Das Berufungsgericht hat die Frage offengelassen, ob Leistungs-schutzrechte an [X.]n nach §
72 [X.] das Recht zur Verwertung der Einzelbilder in Form des Films umfassen. Diese Frage ist zu bejahen. Es ist daher nicht auszuschließen, dass die Beklagte durch das Senden des Films am 13. August 2010 das urheberrechtlich geschützte Recht des [X.] an den Filmbildern verletzt hat.
[X.]) Die Einzelbilder eines Filmes sind unabhängig vom Schutz des Fil-mes als Filmwerk oder Laufbildfolge, wenn nicht als Lichtbildwerke nach §
2 Abs. 1 Nr. 5 [X.], so doch jedenfalls als Lichtbilder nach §
72 [X.] geschützt (vgl. [X.] in Dreier/[X.], [X.], 4. Aufl., §
72 Rn. 5). Vor dem Inkrafttre-ten des [X.] geschaffene [X.] genießen gemäß §
129 Abs. 1 [X.] den gleichen Schutz wie danach geschaffene, da Werke der Fotografie zum [X.]punkt des Inkrafttretens des [X.] nach §§
1, 3, 15 des Gesetzes betreffend das [X.] an Werken
der bildenden Künste und der Fotografie vom 9. Januar 1907 ([X.] -
KUG) urheberrechtlich geschützt waren.
[X.]) [X.] aus §
72 [X.] erstreckt sich nicht nur auf die Verwertung der Einzelbilder in Form von Fotos, sondern auch auf die Verwer-tung der Einzelbilder in Form des Films.
Das folgt zum einen daraus, dass jede urheberrechtliche Nutzung der Bildfolge zwangsläufig eine urheberrechtliche Nutzung der einzelnen Bilder um-fasst. Es kommt daher nicht darauf an, dass die Bilder -
wie die Beklagte
gel-tend macht -
bei einer Ausstrahlung des Films nicht als einzelne Bilder sinnlich wahrnehmbar sein mögen. Es ergibt sich zum anderen daraus, dass der Film-19
20
21
22
-
11
-

hersteller zur filmischen Verwertung der bei Herstellung eines Filmwerks ent-stehenden Lichtbilder und Lichtbildwerke die Rechte des [X.] benötigt (§
89 Abs. 4 [X.], §

[X.], Urteil vom 19. November 2009 -
I [X.], [X.], 620 Rn. 15 bis 18 = [X.], 933 -
Film-Einzelbilder). Dieser
Rechte bedürfte er nicht, wenn der Lichtbildschutz nicht das Recht zur Verwertung der Einzelbilder in Form des Films umfasste (vgl. [X.], [X.] 1994, 855, 860 mwN).
Die Beklagte macht ohne Erfolg geltend, damit werde über den Leis-tungsschutz an [X.]n ein Schutz für [X.] erreicht, der zur [X.] der Entstehung des hier in Rede stehenden Films noch nicht bestanden habe. Die Bestimmung des §
95 [X.] begründet für [X.] einen Leistungsschutz des [X.] und nicht einen Leistungsschutz der Filmurheber; geschützt wird die wirtschaftliche und organisatorische Leistung des [X.] und nicht die gegenüber der schöpferischen Leistung des [X.] eines Filmwerks weniger schöpferische Leistung des [X.] von [X.]n (vgl. [X.] in [X.], [X.], 4. Aufl., §
95 [X.] Rn. 3; [X.] in Dreier/[X.] [X.]O §
95 Rn. 2). Soweit der Leistungsschutz an Filmeinzel-bildern aus §
72 [X.] mittelbar zu einem Schutz des Films führt, handelt es sich nicht um einen Schutz der wirtschaftlichen und organisatorischen Leistung des [X.]; geschützt wird vielmehr allein die gegenüber der schöpferi-schen Leistung des [X.] eines Lichtbildwerkes weniger schöpferische Leistung des [X.] (vgl. zum Verhältnis des Leistungsschutzes an Fern-sehsendungen zum Leistungsschutz an einzelnen Bildern der Sendung [X.], Beschluss vom 27. Februar 1962 -
I [X.], [X.]Z 37, 1, 10 -
AKI).
b) Auf
der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen kann auch nicht angenommen werden, die für den geltend
gemachten
Unterlassungsan-spruch erforderliche Wiederholungsgefahr sei entfallen, weil das an den einzel-23
24
-
12
-

nen Filmbildern
bestehende Leistungsschutzrecht aus § 72 Abs. 1 [X.] am 31.
Dezember 2012 erloschen sei.
[X.]) Der auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch ist nur begründet, wenn die Wiederholungsgefahr zum [X.]punkt der Entscheidung über den Unterlassungsanspruch noch besteht. Durch eine begangene Rechtsverletzung wird eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr begründet, die regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann (vgl. [X.], Urteil vom 17. Juli 2008 -
I [X.], [X.], 996 Rn.
33 = [X.], 1449 -
Clone-CD). Die durch die begangene Verletzung eines Schutzrechts begründete tatsächliche Vermutung für die Gefahr einer erneuten
Verletzung dieses Schutzrechts ist aber auch dann ausgeräumt, wenn dessen Schutzfrist abgelaufen ist. Eine solche Veränderung des [X.] eines Schutzrechts ist in der Revisionsinstanz auch dann zu berücksichtigen, wenn sie erst nach der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz ein-getreten ist (vgl. zum Markenrecht [X.], Urteil vom 24. Februar 2000

I
ZR
168/97, [X.], 1028, 1030 = [X.], 1148 -
Ballermann, mwN).
[X.]) Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass das an den einzelnen Filmbildern bestehende Leistungsschutzrecht aus § 72 Abs. 1 [X.] am 31. Dezember 2012 erloschen wäre, wenn diese Filmbilder bereits am 17.
August 1962 -
dem [X.] -
erschienen wären.
(1) Die am 17.
August 1962 aufgenommenen [X.]
waren ge-mäß §§
1, 3, 15
KUG urheberrechtlich als Werke der Fotografie
geschützt.
[X.] Der Schutz von Werken der Fotografie
endete
nach der damals [X.] Fassung des § 26 KUG grundsätzlich mit dem Ablauf von 25 Jahren 25
26
27
28
-
13
-

seit dem Erscheinen des Werkes (§ 26 Satz 1 KUG)
und für den Fall, dass das Werk bis zum Tod des [X.] noch nicht erschienen war, mit dem Ablauf von 25 Jahren seit dem Tod
des [X.]
(§ 26 Satz 2 KUG).
(3) Durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des [X.]s vom 24.
Juni 1985 wurde
die Schutzfrist für
Lichtbilder, die Do-kumente der [X.]geschichte sind, auf 50 Jahre nach dem Erscheinen des [X.] und für den Fall, dass das Lichtbild innerhalb von 50 Jahren nach seiner Herstellung nicht erschienen war, auf 50 Jahre nach der Herstellung des [X.] verlängert (§ 72 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 [X.]
[1985]). Zugleich wurde bestimmt, dass die Frist mit dem Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in dem das für den Beginn der Frist maßgebliche Ereignis eingetreten ist (§ 72 Abs. 3 Satz
2, § 69 [X.] [1985]).
Diese Regelung ist auf die hier in Rede stehenden Lichtbilder anwend-bar. Zum einen ist die Schutzfristverlängerung in entsprechender Anwendung der unmittelbar für Lichtbildwerke geltenden Übergangsregelung des § 137a Abs. 1 [X.] auch auf Lichtbilder anzuwenden, deren Schutzdauer am 1. Juli 1985 nach dem bis dahin geltenden Recht noch nicht abgelaufen war (vgl. [X.], [X.] 1990, 717, 720; [X.] in [X.]
[X.]O § 137a [X.] Rn.
4); die 25-jährige Schutzdauer der am 17.
August 1962 auf-genommenen [X.] war am 1.
Juli 1985 selbst dann nicht
abgelau-fen, wenn sie bereits mit dem [X.] begonnen hat. Zum anderen
handelt es sich bei diesen
Lichtbildern
um Dokumente der [X.]geschichte, da sie eine historisch bedeutsame Situation wiedergeben (vgl. dazu [X.], [X.] 1990, 717, 719 f.; [X.] in Dreier/[X.]
[X.]O
§ 72 Rn. 35).
(4) Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des [X.] vom 23. Juni 1995 wurde die Schutzfrist für Lichtbilder mit Wirkung zum 1. Juli 29
30
31
-
14
-

1995 abermals neu geregelt. Gemäß § 72 Abs. 3 Satz 1 [X.] erlischt das Schutzrecht nunmehr 50 Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits 50
Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb die-ser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist.
Für Lichtbilder, die -
wie die hier in Rede stehenden -
vor dem 1. Juli 1995 geschaffen worden sind, gilt die Regelung, dass die Schutzfrist bereits mit der ersten erlaubten öffentlichen Wiedergabe beginnt, wenn diese vor dem Er-scheinen erfolgte,
allerdings erst seit dem 1. Juli 1995 (vgl. [X.] in Dreier/[X.] [X.]O § 72 Rn. 37). Ansonsten würde die Schutzdauer vorher entstan-dener
Rechte
verkürzt, was der Übergangsregelung des § 137f Abs. 1 Satz 1 [X.]
widerspräche.
cc) Auf
der Grundlage
der bislang getroffenen Feststellungen kann ent-gegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht angenommen werden, dass die Lichtbilder bereits am 17.
August 1962 erschienen sind und ihr Schutz daher nach
§ 72 Abs. 3 [X.], § 69 [X.] am 31. Dezember 2012 geendet hat.
(1) Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist ein Werk erschienen, wenn mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Werkes nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind.
[X.] Das Erscheinen eines Lichtbildes setzt danach voraus, dass das Lichtbild in körperlicher Form
-
etwa als Abzug
-
an die Öffentlichkeit gelangt
(vgl. [X.] in Dreier/[X.] [X.]O § 72 Rn.
37); auch die Eingabe digitalisier-ter Bilder in elektronische Bildarchive kann danach als Erscheinen einzustufen sein (vgl. M[X.]ßen, ZUM 1992, 338, 342
f.). Die
[X.]ichung eines Lichtbil-32
33
34
35
-
15
-

des in unkörperlicher Form
-
beispielsweise durch
Sendung
-
genügt dagegen
nicht.
(3) Die Lichtbilder sind danach -
anders als das [X.] und ihm fol-gend das Berufungsgericht wohl angenommen haben -
nicht dadurch erschie-nen, dass
der
Film noch am Tag seiner
Aufnahme am 17. August 1962 gesen-det wurde. Es sind bislang keine Feststellungen dazu getroffen, ob und [X.] wann die Lichtbilder innerhalb von 50 Jahren nach ihrer Herstellung am 17. August 1962 erschienen sind. Es kann daher nicht beurteilt werden, ob ihre 50-jährige Schutzfrist zum [X.]punkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Revisionsinstanz am 18. September 2013 abgelaufen war.
II. Das Berufungsgericht hat angenommen, Ansprüche auf Schadenser-satz (§
97 Abs. 2 [X.]) und [X.] (§
812 Abs. 1 Satz
1 Fall
2, §
818 Abs.
1 und 2 BGB) seien gleichfalls verwirkt und entsprechende Leistungsansprüche vorbereitende Auskunftsansprüche daher unbegründet. Die Kläger machen solche Ansprüche
in Bezug auf Handlungen des Vervielfäl-tigens, des [X.] und des Sendens in den letzten zehn Jahren vor [X.] geltend. Da die Klage am 4. November 2011 zuge-stellt worden ist, beziehen sich diese Ansprüche demnach auf
Handlungen im [X.]raum vom 3. November 2001 bis zum 3. November 2011. Die Beurteilung
des Berufungsgerichts, diese Ansprüche seien nicht begründet, hält der rechtli-chen Nachprüfung nur insoweit stand, als
diese sich auf Handlungen im
[X.]-raum vom 3. November 2001 bis zum
31. Dezember 2007
beziehen, nicht aber, soweit sie Handlungen im [X.]raum vom 1.
Januar
2008
bis zum 3. November 2011 betreffen.
1. Die Verwirkung schließt als ein Fall der unzulässigen Rechtsausübung

242 BGB)
die illoyal verspätete Geltendmachung eines Rechts aus. Nach der 36
37
38
-
16
-

ständigen Rechtsprechung des [X.] ist ein Recht verwirkt, wenn der Berechtigte es längere [X.] hindurch nicht geltend gemacht hat ([X.]-moment) und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Umstandsmoment; vgl. [X.]Z 67, 56, 67 -
Schmalfilmrechte; Urteil vom 13. Februar 1981 -
I [X.], [X.] 1981, 652, 653 -
Stühle und Tische; Urteil vom 21. Februar 2012 -
VIII ZR 146/11, NJW-RR 2012, 1227 Rn. 4; Urteil vom 19. Juni 2012 -
II ZR 241/10, [X.], 1686 Rn. 22; Urteil vom 29. Januar 2013 -
[X.] 16/12, juris Rn. 13).
2.
Das Berufungsgericht
hat für das [X.]moment der von ihm angenom-menen Verwirkung auf den gesamten [X.]raum von rund 48 Jahren abgestellt, während dessen die nunmehr gerichtlich verfolgten Ansprüche nicht geltend ge-macht worden seien.
Die im vorliegenden Rechtsstreit verfolgten Ansprüche auf Wertersatz und Erlösherausgabe sind allerdings -
wie ausgeführt -
allein auf [X.] im [X.]raum vom 3.
November 2001 bis zum 3.
November 2011 gestützt. Da die
Kläger die Beklagte wegen derartiger Verletzungshandlungen mit Schreiben vom 31. August 2010 abgemahnt haben, sind die nunmehr ge-richtlich verfolgten Ansprüche lediglich während eines [X.]raums von längstens rund neun
Jahren nicht geltend gemacht worden.
Das Berufungsgericht wollte mit seiner missverständlichen Formulierung aber
offensichtlich darauf abstellen, dass der Rechtsinhaber zum [X.]punkt der in Rede stehenden Verletzungshandlungen während eines [X.]raums von we-nigstens rund 48 Jahren wegen gleichartiger
Verletzungshandlungen keine
[X.] auf Unterlassung, Schadensersatz oder [X.] gel-tend gemacht hatte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben die 39
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-

Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin die Filmsequenz in den ersten 20 bis 30 Jahren nach der Erstausstrahlung [X.] gesendet, ohne dass H.

E.

dagegen vorgegangen ist.
Soweit es die Frage der Verwirkung der geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und [X.] angeht, hat das Berufungsge-richt für das [X.]moment der Verwirkung ohne Rechtsfehler
auf diese [X.]span-ne von rund 48 Jahren abgestellt. Zwar lösen wiederholte gleichartige Urheber-rechtsverletzungen, die zeitlich unterbrochen auftreten, jeweils neue Ansprüche nicht nur auf Unterlassung, sondern auch auf Schadensersatz und Bereiche-rungsausgleich aus. Der Grundsatz, dass mit jeder wiederholten gleichartigen [X.]sverletzung die für die Beurteilung des [X.]moments bei der [X.] maßgebliche Frist jeweils neu zu laufen beginnt (vgl. oben Rn.
15
f.), gilt allerdings
nur für den Unterlassungsanspruch. Die für die Beurteilung des [X.]moments der Verwirkung eines Anspruchs auf Schadensersatz oder Berei-cherungsausgleich maßgebliche Frist kann bei wiederholten gleichartigen [X.] dagegen mit der ersten Verletzungshandlung beginnen. Eine längere Untätigkeit des [X.] gegenüber bestimmten gleicharti-gen Verletzungshandlungen kann zwar kein berechtigtes Vertrauen des Rechts-verletzers begründen, der Rechtsinhaber dulde auch künftig sein Verhalten
und werde weiterhin nicht gegen solche -
jeweils neuen -
Rechtsverletzungen vor-gehen (vgl. oben Rn.
16). Sie kann aber ein berechtigtes Vertrauen des Rechts-verletzers begründen, der Rechtsinhaber werde wegen bereits eingetretener und von ihm geduldeter Rechtsverletzungen im
Nachhinein keine Ansprüche auf Schadensersatz oder [X.] mehr geltend machen.
3.
Das Berufungsgericht hat hinsichtlich des [X.] der Verwirkung angenommen, die Rechtsvorgängerin der Beklagten habe durch Dispositionen zugunsten von
E.

W.

einen ausreichenden Besitz-
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-
18
-

stand geschaffen. Das [X.] hatte in einem von E.

W.

gegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten, den Sender Freies
Berlin, geführten Rechtsstreit mit Urteil vom 15. August 1996 rechtskräftig fest-gestellt, dass E.

W.

die ausschließlichen inländischen Nutzungs-
rechte an der Filmsequenz zustehen. E.

W.

hatte geltend gemacht,
er habe diese Rechte von H.

S.

erworben. Der anschließende Scha-
densersatzprozess vor dem [X.] Berlin hatte am 30. März 1999 mit ei-nem Vergleich geendet. Darin hatte sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten verpflichtet, E.

W.

500.000 DM zu zahlen; mit Zahlung dieses Be-
trages sollten auch hinsichtlich der hier in Rede stehenden Filmsequenz sämtli-che Nutzungen durch sie in der Vergangenheit abgegolten sein und sollte ihr für die Zukunft eine begrenzte Nutzungsberechtigung eingeräumt werden.
Die Revision macht ohne Erfolg geltend, der [X.] liege
unausgesprochen der Rechtssatz zugrunde, dass
rechtsverletzende Umsätze in Höhe von 1% des jährlichen Ge-samtumsatzes für die Begründung eines wertvollen Besitzstandes als notwen-dige Voraussetzung einer Verwirkung urheberrechtlicher Ansprüche nicht [X.]. Der an E.

W.

bezüglich der Filmsequenz gezahlte Ver-
gleichsbetrag in Höhe von 500.000 DM reiche danach für die Begründung eines wertvollen [X.] der Beklagten nicht aus, weil dieser Betrag im [X.] zum Jahresbudget der Beklagten und schon allein unter Berücksichti-gung des [X.] ihrer Intendantin von 220.000 als Marginalie [X.].
Aus der [X.] formulierte Rechtssatz nicht ableiten. Der [X.] hat Umsätze, die le-diglich 1% des jährlichen Gesamtumsatzes eines Verletzers ausmachten, allein
unter den in jenem Streitfall vorliegenden Umständen -
und nicht etwa generell
-
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-
19
-

für nicht ausreichend erachtet, um den für eine Verwirkung der geltend gemach-ten Unterlassungsansprüche erforderlichen wertvollen Besitzstand des [X.] zu begründen ([X.],
[X.] 1981, 652, 653 -
Stühle und Tische).
Darüber hinaus setzt die Verwirkung von
Ansprüchen
auf Schadenser-satz oder [X.] nach der Rechtsprechung des [X.] keinen schutzwürdigen Besitzstand voraus, wie er für die Verwirkung eines
Unterlassungsanspruchs erforderlich ist. Voraussetzung ist vielmehr [X.], dass der Schuldner auf Grund eines hinreichend lange dauernden [X.] des [X.] darauf vertrauen durfte, dieser werde nicht mehr mit Zahlungsansprüchen wegen solcher Handlungen an ihn
heran-treten, die er auf Grund des geweckten Duldungsanscheins vorgenommen hat. Statt eines [X.] im Sinne der sachlich-wirtschaftlichen Basis für die künftige wirtschaftliche Betätigung des Verletzers, wie er für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch entscheidend ist, genügt es, wenn der Schuldner sich bei seinen wirtschaftlichen Dispositionen darauf eingerichtet hat und einrichten durfte, keine Zahlung an den Gläubiger (mehr) leisten zu müssen ([X.], Urteil vom 19. Dezember 2000 -
X [X.], [X.]Z 146, 217, 222 f.

[X.]; Urteil vom 31. Juli 2008 -
I [X.], [X.], 1104 Rn. 36 = [X.], 1532 -
Haus &
Grund
II, jeweils mwN).
Diese Voraussetzung ist
hier erfüllt. Die Beklagte hat sich nach den Feststellungen des Berufungsgerichts jedenfalls im Blick auf die Zahlungen an E.

W.

darauf eingerichtet und durfte sich auch darauf einrichten,
wegen der Nutzung dieses Filmmaterials nicht auch noch von anderen [X.] auf Zahlung in Anspruch genommen zu werden.
4.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann aber nicht ange-nommen werden, dass unter diesen Umständen sämtliche Ansprüche der
Klä-46
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-
20
-

ger auf Schadensersatz und [X.] verwirkt sind. Vielmehr sind allein die Ansprüche verwirkt, die auf Verletzungshandlungen beruhen, die in der [X.] bis zum 31. Dezember
2007
vorgenommen worden sind.
Verhält
sich ein Rechtsinhaber gegenüber Zuwiderhandlungen gegen seine Rechte längere [X.] untätig, obwohl er den [X.] kannte oder doch kennen musste, können
dadurch allenfalls
diejenigen Ansprüche auf Schadensersatz
und [X.] verwirkt werden, die bis zu
einer Abmahnung des Verletzers durch den Rechtsinhaber entstanden waren. Nach einer Abmahnung durch den Verletzten muss der Verletzer wieder damit [X.], wegen künftiger Verletzungshandlungen auf Schadensersatz oder Berei-cherungsausgleich in Anspruch genommen zu werden (vgl. [X.], Urteil vom 15.
November 1957 -
I [X.], [X.]Z 26, 52, 66
f. -
[X.]; [X.]Z 67, 56, 67 -
Schmalfilmrechte; vgl. auch [X.], [X.] 2002, 181, 200; Wild in [X.]
[X.]O §
97 [X.] Rn. 200; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 10. Aufl., §
102 [X.] Rn. 12). Danach sind im Streitfall jedenfalls diejenigen Ansprüche
nicht verwirkt, die auf [X.] gestützt sind, die nach der Abmahnung vom 31. August 2010 vor-genommen worden sind.
Darüber hinaus
ist zu berücksichtigen, dass die hier in Rede stehenden Ansprüche auf
Schadensersatz und [X.] gemäß §
102 Satz
1 [X.], §§ 195, 199 Abs. 1 BGB der (kurzen) regelmäßigen Verjährung von drei Jahren unterliegen
und eine weitere Abkürzung dieser Verjährungsfrist durch Verwirkung nur noch unter ganz besonderen Umständen angenommen werden kann; dem Gläubiger soll die [X.] grundsätzlich ungekürzt erhalten bleiben, um ihm die Möglichkeit zur Prüfung und Überlegung zu geben, ob er einen Anspruch gerichtlich geltend macht
(st. Rspr.; [X.], Urteil vom 20.
Juli 2010, [X.] 23/09, NJW
2011, 212 -
Stromnetznutzungsentgelt
IV, 49
50
-
21
-

mwN; Urteil vom 11.
Oktober 2012, VII
ZR 10/11, NJW
2012, 3569; Urteil vom 29. Januar 2013 -
[X.] 16/12, juris
Rn. 13). Da hier keine besonderen
Um-stände vorliegen, sind danach auch diejenigen Ansprüche nicht verwirkt, die zum [X.]punkt der die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmenden Erhebung der Klage im Jahr 2011 nicht verjährt waren. Da die regelmäßige Ver-jährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläu-biger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, waren zum [X.]punkt der [X.] diejenigen Ansprüche
verjährt, die auf Verletzungshandlungen gestützt sind, die bis zum [X.] 2007
vorgenommen worden sind. Dagegen waren diejenigen Ansprüche, die auf Verletzungshandlungen gestützt sind, die seit dem 1.
Januar 2008
vor-genommen worden sind, nicht verjährt und damit auch nicht verwirkt.
C. Danach ist das Berufungsurteil auf die Revision der Kläger unter Zu-rückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des Anspruchs auf Aus-kunftserteilung (Antrag zu 2) und soweit es hinsichtlich der
Ansprüche auf Wert-ersatz
und
Erlösherausgabe (Antrag zu 3), die sich auf Verletzungshandlungen beziehen, die in der [X.] vom 1.
Januar 2008
bis zum 3. November 2011 vorge-nommen worden sind, zum Nachteil der Kläger erkannt hat. Im Umfang der Aufhebung ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen. Der [X.] kann in der Sache nicht selbst entscheiden, da es noch weiterer Feststellungen insbesondere dazu bedarf, ob die von der Beklagten verwerteten Filme von
H.

E.

angefertigt wurden
und -
gegebenenfalls -
ob H.

E.

den Klägern die ausschließlichen Nut-
zungsrechte an diesen
Filmen einräumen konnte; ist dies der Fall, kann im Blick 51
-
22
-

auf den Unterlassungsanspruch ferner zu klären sein, ob die Filmbilder noch urheberrechtlich geschützt sind.

[X.]
Pokrant
Schaffert

Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 20.05.2011 -
15 O 573/10 -

[X.] Berlin, Entscheidung vom 28.03.2012 -
24 [X.] -

Meta

I ZR 86/12

06.02.2014

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2014, Az. I ZR 86/12 (REWIS RS 2014, 8082)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 8082

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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