(1) Der Grundbesitzwert eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft besteht aus
(2) Der Grundbesitzwert für Stückländereien als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft (§ 160 Abs. 7) besteht nur aus dem Wert des Wirtschaftsteils.
(3) Der Grundbesitzwert für einen Anteil an einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 158 Abs. 2 Satz 2 ist nach den Absätzen 4 bis 6 aufzuteilen.
(4) Der Wert des Wirtschafteils ist nach den beim Mindestwert (§ 164) zu Grunde gelegten Verhältnissen aufzuteilen. Dabei ist
(5) 1Der Wert für die Betriebswohnungen ist dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen. 2Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen.
(6) 1Der Wert für den Wohnteil ist dem jeweiligen Eigentümer zuzurechnen. 2Im Falle des Gesamthandseigentums ist der Wert nach der Höhe der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung aufzuteilen.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 31 G v. 22.12.2023 I Nr. 411
G. Neugefasst durch Bek. v. 1.2.1991 I 230;
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