1Die Hochschule kann die Stiftung damit beauftragen, sie nach Maßgabe des Landesrechts bei der Durchführung der Zulassungsverfahren nach Art. 4 des Staatsvertrags zu unterstützen (Serviceverfahren). 2Dabei kann sie auch Befugnisse bei der Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern auf die Stiftung übertragen.
Standangaben Gesetz
G. In dieser Fassung in Kraft seit dem 01.10.2023.
G. Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz (BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 320, BayRS 2210-8-2-WK), das zuletzt durch §§ 1, 2, 3 und 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist
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