Art. 9a BayHZG

Zulassung während des Aufbaus der Medizinischen Fakultät der Universität Augsburg

Bayern

1Die Zulassung zum Studiengang Medizin an der Universität Augsburg erfolgt nur, soweit ein Studienangebot vorhanden ist, und jeweils nur zum Wintersemester. 2Zu den ersten vier Wintersemestern ab Aufnahme des Studienbetriebes werden jeweils 84, zu den darauf folgenden weiteren drei Wintersemestern jeweils 168 Bewerberinnen oder Bewerber zum Medizinstudium zugelassen.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 23. Mai 2024 22:15

G. In dieser Fassung in Kraft seit dem 01.10.2023.
G. Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz (BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 320, BayRS 2210-8-2-WK), das zuletzt durch §§ 1, 2, 3 und 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist

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