Art. 9b BayHZG

Wartezeiten

Bayern

Für die Vergabeverfahren bis einschließlich Wintersemester 2022/2023 kann durch Rechtsverordnung des Staatsministeriums Näheres zur Berücksichtigung von Wartezeiten nach Art. 18 Abs. 1 des Staatsvertrags geregelt werden.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 6. Mai 2024 14:18

G. In dieser Fassung in Kraft seit dem 01.10.2023.
G. Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz (BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl. S. 320, BayRS 2210-8-2-WK), das zuletzt durch §§ 1, 2, 3 und 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737) geändert worden ist

Urteile zu Art. 9b BayHZG

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