(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken
(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.
(3) 1Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. 2Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.
Standangaben Gesetz
Zuletzt aktualisiert: 27. Februar 2021 01:20
G. zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 8.8.2020 I 1728
G. Neugefasst durch Bek. v. 3.11.2017 I 3634
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