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(1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken
(2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten.
(3) 1Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt. 2Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben.
Allgemeines Vorkaufsrecht | Allgemeines Vorkaufsrecht | ||||
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t | 1 | Allgemeines Vorkaufsrecht | t | 1 | Allgemeines Vorkaufsrecht |
Allgemeines Vorkaufsrecht | Allgemeines Vorkaufsrecht | ||||
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f | 1 | (1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken | f | 1 | (1) Der Gemeinde steht ein Vorkaufsrecht zu beim Kauf von Grundstücken |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, | 3 | im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, soweit es sich um Flächen handelt, | ||
4 | für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für | 4 | für die nach dem Bebauungsplan eine Nutzung für öffentliche Zwecke oder für | ||
5 | Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist, | 5 | Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1a Absatz 3 festgesetzt ist, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | in einem Umlegungsgebiet, | 7 | in einem Umlegungsgebiet, | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen | 9 | in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und städtebaulichen | ||
10 | Entwicklungsbereich, | 10 | Entwicklungsbereich, | ||
11 | 4. | 11 | 4. | ||
12 | im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen | 12 | im Geltungsbereich einer Satzung zur Sicherung von Durchführungsmaßnahmen | ||
13 | des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung, | 13 | des Stadtumbaus und einer Erhaltungssatzung, | ||
14 | 5. | 14 | 5. | ||
15 | im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute | 15 | im Geltungsbereich eines Flächennutzungsplans, soweit es sich um unbebaute | ||
16 | Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine | 16 | Flächen im Außenbereich handelt, für die nach dem Flächennutzungsplan eine | ||
17 | Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist, | 17 | Nutzung als Wohnbaufläche oder Wohngebiet dargestellt ist, | ||
18 | 6. | 18 | 6. | ||
n | 19 | in Gebieten, die nach § 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit Wohngebäuden | n | 19 | in Gebieten, die nach den §§ 30, 33 oder 34 Absatz 2 vorwiegend mit |
20 | bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, sowie | 20 | Wohngebäuden bebaut werden können, soweit die Grundstücke unbebaut sind, wobei | ||
21 | ein Grundstück auch dann als unbebaut gilt, wenn es lediglich mit einer | ||||
22 | Einfriedung oder zu erkennbar vorläufigen Zwecken bebaut ist, | ||||
21 | 7. | 23 | 7. | ||
22 | in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung | 24 | in Gebieten, die zum Zweck des vorbeugenden Hochwasserschutzes von Bebauung | ||
n | 23 | freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten. | n | 25 | freizuhalten sind, insbesondere in Überschwemmungsgebieten, sowie |
26 | 8. | ||||
27 | in Gebieten nach den §§ 30, 33 oder 34, wenn | ||||
28 | a) | ||||
29 | in diesen ein städtebaulicher Missstand im Sinne des § 136 Absatz 2 Satz 2 | ||||
30 | in Verbindung mit Absatz 3 vorliegt oder | ||||
31 | b) | ||||
32 | die baulichen Anlagen einen Missstand im Sinne des § 177 Absatz 2 aufweisen | ||||
33 | und die Grundstücke dadurch erhebliche nachteilige Auswirkungen auf das | ||||
34 | soziale oder städtebauliche Umfeld aufweisen, insbesondere durch ihren | ||||
35 | baulichen Zustand oder ihre der öffentlichen Sicherheit und Ordnung | ||||
36 | widersprechende Nutzung. | ||||
24 | Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der | 37 | Im Falle der Nummer 1 kann das Vorkaufsrecht bereits nach Beginn der | ||
25 | öffentlichen Auslegung ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss | 38 | öffentlichen Auslegung ausgeübt werden, wenn die Gemeinde einen Beschluss | ||
26 | gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im | 39 | gefasst hat, einen Bebauungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen. Im | ||
27 | Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die | 40 | Falle der Nummer 5 kann das Vorkaufsrecht bereits ausgeübt werden, wenn die | ||
28 | Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen | 41 | Gemeinde einen Beschluss gefasst und ortsüblich bekannt gemacht hat, einen | ||
29 | Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem | 42 | Flächennutzungsplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen und wenn nach dem | ||
30 | Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige | 43 | Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der künftige | ||
31 | Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird. | 44 | Flächennutzungsplan eine solche Nutzung darstellen wird. | ||
32 | (2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach | 45 | (2) Das Vorkaufsrecht steht der Gemeinde nicht zu beim Kauf von Rechten nach | ||
33 | dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten. | 46 | dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten. | ||
34 | (3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der | 47 | (3) Das Vorkaufsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn das Wohl der | ||
t | 35 | Allgemeinheit dies rechtfertigt. Bei der Ausübung des Vorkaufsrechts hat | t | 48 | Allgemeinheit dies rechtfertigt. Dem Wohl der Allgemeinheit kann |
36 | die Gemeinde den Verwendungszweck des Grundstücks anzugeben. | 49 | insbesondere die Deckung eines Wohnbedarfs in der Gemeinde dienen. Bei der | ||
50 | Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Gemeinde den Verwendungszweck des | ||||
51 | Grundstücks anzugeben. |
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