(1) Kennzeichen im Sinne des § 138d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a sind:
(2) Kennzeichen im Sinne des § 138d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b sind:
(3) Ein verbundenes Unternehmen im Sinne der Absätze 1 und 2 ist eine Person, die mit einer anderen Person auf mindestens eine der folgenden Arten verbunden ist:
Fußnote Paragraph
(+++ §§ 138d bis 138k: Zur Anwendung vgl. Art. 97 § 33 AOEG 1977 +++)
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 12 G v. 27.3.2024 I Nr. 108
G. Neugefasst durch Bek. v. 1.10.2002 I 3866; 2003 I 61;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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08.04.2024 | Synopse | Alte Version laden. |
21.07.2022 | Synopse | Alte Version laden. |
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