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(1) Kennzeichen im Sinne des § 138d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a sind:
(2) Kennzeichen im Sinne des § 138d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b sind:
(3) Ein verbundenes Unternehmen im Sinne der Absätze 1 und 2 ist eine Person, die mit einer anderen Person auf mindestens eine der folgenden Arten verbunden ist:
Kennzeichen grenzüberschreitender Steuergestaltungen | Kennzeichen grenzüberschreitender Steuergestaltungen | ||||
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t | 1 | Kennzeichen grenzüberschreitender Steuergestaltungen | t | 1 | Kennzeichen grenzüberschreitender Steuergestaltungen |
Kennzeichen grenzüberschreitender Steuergestaltungen | Kennzeichen grenzüberschreitender Steuergestaltungen | ||||
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f | 1 | (1) Kennzeichen im Sinne des § 138d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a sind: | f | 1 | (1) Kennzeichen im Sinne des § 138d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a sind: |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | die Vereinbarung | 3 | die Vereinbarung | ||
4 | a) | 4 | a) | ||
5 | einer Vertraulichkeitsklausel, die dem Nutzer oder einem anderen an der | 5 | einer Vertraulichkeitsklausel, die dem Nutzer oder einem anderen an der | ||
6 | Steuergestaltung Beteiligten eine Offenlegung, auf welche Weise aufgrund der | 6 | Steuergestaltung Beteiligten eine Offenlegung, auf welche Weise aufgrund der | ||
7 | Gestaltung ein steuerlicher Vorteil erlangt wird, gegenüber anderen | 7 | Gestaltung ein steuerlicher Vorteil erlangt wird, gegenüber anderen | ||
8 | Intermediären oder den Finanzbehörden verbietet, oder | 8 | Intermediären oder den Finanzbehörden verbietet, oder | ||
9 | b) | 9 | b) | ||
10 | einer Vergütung, die in Bezug auf den steuerlichen Vorteil der | 10 | einer Vergütung, die in Bezug auf den steuerlichen Vorteil der | ||
11 | Steuergestaltung festgesetzt wird; dies gilt, wenn die Vergütung von der Höhe | 11 | Steuergestaltung festgesetzt wird; dies gilt, wenn die Vergütung von der Höhe | ||
12 | des steuerlichen Vorteils abhängt oder wenn die Vereinbarung die Abrede enthält, | 12 | des steuerlichen Vorteils abhängt oder wenn die Vereinbarung die Abrede enthält, | ||
13 | die Vergütung ganz oder teilweise zurückzuerstatten, falls der mit der | 13 | die Vergütung ganz oder teilweise zurückzuerstatten, falls der mit der | ||
14 | Gestaltung zu erwartende steuerliche Vorteil ganz oder teilweise nicht erzielt | 14 | Gestaltung zu erwartende steuerliche Vorteil ganz oder teilweise nicht erzielt | ||
15 | wird, | 15 | wird, | ||
16 | 2. | 16 | 2. | ||
17 | eine standardisierte Dokumentation oder Struktur der Gestaltung, die für | 17 | eine standardisierte Dokumentation oder Struktur der Gestaltung, die für | ||
18 | mehr als einen Nutzer verfügbar ist, ohne dass sie für die Nutzung wesentlich | 18 | mehr als einen Nutzer verfügbar ist, ohne dass sie für die Nutzung wesentlich | ||
19 | individuell angepasst werden muss, | 19 | individuell angepasst werden muss, | ||
20 | 3. | 20 | 3. | ||
21 | Gestaltungen, die zum Gegenstand haben, dass | 21 | Gestaltungen, die zum Gegenstand haben, dass | ||
22 | a) | 22 | a) | ||
23 | ein an der Gestaltung Beteiligter unangemessene rechtliche Schritte | 23 | ein an der Gestaltung Beteiligter unangemessene rechtliche Schritte | ||
24 | unternimmt, um ein verlustbringendes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar zu | 24 | unternimmt, um ein verlustbringendes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar zu | ||
25 | erwerben, die Haupttätigkeit dieses Unternehmens zu beenden und dessen Verluste | 25 | erwerben, die Haupttätigkeit dieses Unternehmens zu beenden und dessen Verluste | ||
26 | dafür zu nutzen, seine Steuerbelastung zu verringern, einschließlich der | 26 | dafür zu nutzen, seine Steuerbelastung zu verringern, einschließlich der | ||
27 | Übertragung der Verluste in ein anderes Steuerhoheitsgebiet oder der zeitlich | 27 | Übertragung der Verluste in ein anderes Steuerhoheitsgebiet oder der zeitlich | ||
28 | näheren Nutzung dieser Verluste, | 28 | näheren Nutzung dieser Verluste, | ||
29 | b) | 29 | b) | ||
30 | Einkünfte in Vermögen, Schenkungen oder andere nicht oder niedriger | 30 | Einkünfte in Vermögen, Schenkungen oder andere nicht oder niedriger | ||
31 | besteuerte Einnahmen oder nicht steuerbare Einkünfte umgewandelt werden, | 31 | besteuerte Einnahmen oder nicht steuerbare Einkünfte umgewandelt werden, | ||
32 | c) | 32 | c) | ||
33 | Transaktionen durch die Einbeziehung zwischengeschalteter Unternehmen, die | 33 | Transaktionen durch die Einbeziehung zwischengeschalteter Unternehmen, die | ||
34 | keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, oder Transaktionen, die | 34 | keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, oder Transaktionen, die | ||
35 | sich gegenseitig aufheben oder ausgleichen, für zirkuläre | 35 | sich gegenseitig aufheben oder ausgleichen, für zirkuläre | ||
36 | Vermögensverschiebungen genutzt werden, | 36 | Vermögensverschiebungen genutzt werden, | ||
37 | d) | 37 | d) | ||
38 | der Empfänger grenzüberschreitender, beim Zahlenden als Betriebsausgaben | 38 | der Empfänger grenzüberschreitender, beim Zahlenden als Betriebsausgaben | ||
39 | abzugsfähiger Zahlungen zwischen zwei oder mehr verbundenen Unternehmen in einem | 39 | abzugsfähiger Zahlungen zwischen zwei oder mehr verbundenen Unternehmen in einem | ||
40 | Steuerhoheitsgebiet ansässig ist, das keine Körperschaftsteuer erhebt oder einen | 40 | Steuerhoheitsgebiet ansässig ist, das keine Körperschaftsteuer erhebt oder einen | ||
41 | Körperschaftsteuersatz von 0 Prozent oder nahe 0 Prozent hat, oder | 41 | Körperschaftsteuersatz von 0 Prozent oder nahe 0 Prozent hat, oder | ||
42 | e) | 42 | e) | ||
43 | die grenzüberschreitende, beim Zahlenden als Betriebsausgaben abzugsfähige | 43 | die grenzüberschreitende, beim Zahlenden als Betriebsausgaben abzugsfähige | ||
44 | Zahlung zwischen zwei oder mehr verbundenen Unternehmen in ein | 44 | Zahlung zwischen zwei oder mehr verbundenen Unternehmen in ein | ||
45 | Steuerhoheitsgebiet erfolgt, in dem der Empfänger ansässig ist, soweit dieses | 45 | Steuerhoheitsgebiet erfolgt, in dem der Empfänger ansässig ist, soweit dieses | ||
46 | Steuerhoheitsgebiet die Zahlung | 46 | Steuerhoheitsgebiet die Zahlung | ||
47 | aa) | 47 | aa) | ||
48 | vollständig von der Steuer befreit oder | 48 | vollständig von der Steuer befreit oder | ||
49 | bb) | 49 | bb) | ||
50 | einer steuerlichen Präferenzregelung unterwirft. | 50 | einer steuerlichen Präferenzregelung unterwirft. | ||
51 | (2) Kennzeichen im Sinne des § 138d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b sind: | 51 | (2) Kennzeichen im Sinne des § 138d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b sind: | ||
52 | 1. | 52 | 1. | ||
53 | Gestaltungen, die zum Gegenstand haben, dass | 53 | Gestaltungen, die zum Gegenstand haben, dass | ||
54 | a) | 54 | a) | ||
55 | der Empfänger grenzüberschreitender Zahlungen, die zwischen zwei oder mehr | 55 | der Empfänger grenzüberschreitender Zahlungen, die zwischen zwei oder mehr | ||
56 | verbundenen Unternehmen erfolgen und beim Zahlenden als Betriebsausgabe | 56 | verbundenen Unternehmen erfolgen und beim Zahlenden als Betriebsausgabe | ||
57 | abzugsfähig sind, | 57 | abzugsfähig sind, | ||
58 | aa) | 58 | aa) | ||
59 | in keinem Steuerhoheitsgebiet ansässig ist oder | 59 | in keinem Steuerhoheitsgebiet ansässig ist oder | ||
60 | bb) | 60 | bb) | ||
61 | in einem Steuerhoheitsgebiet ansässig ist, das in der Liste der Drittstaaten | 61 | in einem Steuerhoheitsgebiet ansässig ist, das in der Liste der Drittstaaten | ||
62 | aufgeführt wird, die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von der | 62 | aufgeführt wird, die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder von der | ||
63 | Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung als nicht | 63 | Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung als nicht | ||
64 | kooperierende Jurisdiktion eingestuft wurde, | 64 | kooperierende Jurisdiktion eingestuft wurde, | ||
65 | b) | 65 | b) | ||
66 | in mehr als einem Steuerhoheitsgebiet | 66 | in mehr als einem Steuerhoheitsgebiet | ||
67 | aa) | 67 | aa) | ||
68 | Absetzungen für Abnutzung desselben Vermögenswertes in Anspruch genommen | 68 | Absetzungen für Abnutzung desselben Vermögenswertes in Anspruch genommen | ||
69 | werden oder | 69 | werden oder | ||
70 | bb) | 70 | bb) | ||
71 | eine Befreiung von der Doppelbesteuerung für dieselben Einkünfte oder | 71 | eine Befreiung von der Doppelbesteuerung für dieselben Einkünfte oder | ||
72 | dasselbe Vermögen vorgenommen wird und die Einkünfte oder das Vermögen deshalb | 72 | dasselbe Vermögen vorgenommen wird und die Einkünfte oder das Vermögen deshalb | ||
73 | ganz oder teilweise unversteuert bleiben | 73 | ganz oder teilweise unversteuert bleiben | ||
74 | oder | 74 | oder | ||
75 | c) | 75 | c) | ||
76 | die Gestaltung eine Übertragung oder Überführung von Vermögensgegenständen | 76 | die Gestaltung eine Übertragung oder Überführung von Vermögensgegenständen | ||
77 | vorsieht, soweit sich die steuerliche Bewertung des Vermögensgegenstandes in den | 77 | vorsieht, soweit sich die steuerliche Bewertung des Vermögensgegenstandes in den | ||
78 | beteiligten Steuerhoheitsgebieten wesentlich unterscheidet; | 78 | beteiligten Steuerhoheitsgebieten wesentlich unterscheidet; | ||
79 | 2. | 79 | 2. | ||
80 | Gestaltungen, die zu einer Aushöhlung der Mitteilungspflicht gemäß den | 80 | Gestaltungen, die zu einer Aushöhlung der Mitteilungspflicht gemäß den | ||
81 | Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Standards für den automatischen Austausch | 81 | Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Standards für den automatischen Austausch | ||
82 | von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (gemeinsamer Meldestandard) | 82 | von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen (gemeinsamer Meldestandard) | ||
83 | führen können oder die sich das Fehlen derartiger Rechtsvorschriften zu Nutze | 83 | führen können oder die sich das Fehlen derartiger Rechtsvorschriften zu Nutze | ||
84 | machen; derartige Gestaltungen umfassen insbesondere | 84 | machen; derartige Gestaltungen umfassen insbesondere | ||
85 | a) | 85 | a) | ||
86 | die Nutzung eines Kontos, eines Produkts oder einer Anlage, welches oder | 86 | die Nutzung eines Kontos, eines Produkts oder einer Anlage, welches oder | ||
87 | welche kein Finanzkonto im Sinne des § 19 Nummer 18 des Finanzkonten- | 87 | welche kein Finanzkonto im Sinne des § 19 Nummer 18 des Finanzkonten- | ||
88 | Informationsaustauschgesetzes (Finanzkonto) ist oder vorgeblich kein Finanzkonto | 88 | Informationsaustauschgesetzes (Finanzkonto) ist oder vorgeblich kein Finanzkonto | ||
89 | ist, jedoch Merkmale aufweist, die denen eines Finanzkontos entsprechen, | 89 | ist, jedoch Merkmale aufweist, die denen eines Finanzkontos entsprechen, | ||
90 | b) | 90 | b) | ||
91 | die Übertragung eines Finanzkontos oder von Vermögenswerten in ein | 91 | die Übertragung eines Finanzkontos oder von Vermögenswerten in ein | ||
92 | Steuerhoheitsgebiet, das nicht an den automatischen Informationsaustausch über | 92 | Steuerhoheitsgebiet, das nicht an den automatischen Informationsaustausch über | ||
93 | Finanzkonten nach dem gemeinsamen Meldestandard mit dem Steuerhoheitsgebiet, in | 93 | Finanzkonten nach dem gemeinsamen Meldestandard mit dem Steuerhoheitsgebiet, in | ||
94 | dem der Nutzer ansässig ist, gebunden ist, oder die Einbeziehung solcher | 94 | dem der Nutzer ansässig ist, gebunden ist, oder die Einbeziehung solcher | ||
95 | Steuerhoheitsgebiete, | 95 | Steuerhoheitsgebiete, | ||
96 | c) | 96 | c) | ||
97 | die Neueinstufung von Einkünften und Vermögen als Produkte oder Zahlungen, | 97 | die Neueinstufung von Einkünften und Vermögen als Produkte oder Zahlungen, | ||
98 | die nicht dem automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten nach dem | 98 | die nicht dem automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten nach dem | ||
99 | gemeinsamen Meldestandard unterliegen, | 99 | gemeinsamen Meldestandard unterliegen, | ||
100 | d) | 100 | d) | ||
101 | die Übertragung oder Umwandlung eines Finanzinstituts im Sinne des § 19 | 101 | die Übertragung oder Umwandlung eines Finanzinstituts im Sinne des § 19 | ||
102 | Nummer 3 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (Finanzinstitut) oder | 102 | Nummer 3 des Finanzkonten-Informationsaustauschgesetzes (Finanzinstitut) oder | ||
103 | eines Finanzkontos oder der darin enthaltenen Vermögenswerte in Finanzinstitute, | 103 | eines Finanzkontos oder der darin enthaltenen Vermögenswerte in Finanzinstitute, | ||
104 | Finanzkonten oder Vermögenswerte, die nicht der Meldepflicht im Rahmen des | 104 | Finanzkonten oder Vermögenswerte, die nicht der Meldepflicht im Rahmen des | ||
105 | automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten nach dem gemeinsamen | 105 | automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten nach dem gemeinsamen | ||
106 | Meldestandard unterliegen, | 106 | Meldestandard unterliegen, | ||
107 | e) | 107 | e) | ||
108 | die Einbeziehung von Rechtsträgern, Steuergestaltungen oder Strukturen, die | 108 | die Einbeziehung von Rechtsträgern, Steuergestaltungen oder Strukturen, die | ||
109 | die Meldung eines Kontoinhabers im Sinne des § 20 Nummer 1 des Finanzkonten- | 109 | die Meldung eines Kontoinhabers im Sinne des § 20 Nummer 1 des Finanzkonten- | ||
110 | Informationsaustauschgesetzes (Kontoinhaber) oder mehrerer Kontoinhaber oder | 110 | Informationsaustauschgesetzes (Kontoinhaber) oder mehrerer Kontoinhaber oder | ||
111 | einer beherrschenden Person im Sinne des § 19 Nummer 39 des Finanzkonten- | 111 | einer beherrschenden Person im Sinne des § 19 Nummer 39 des Finanzkonten- | ||
112 | Informationsaustauschgesetzes (beherrschende Person) oder mehrerer | 112 | Informationsaustauschgesetzes (beherrschende Person) oder mehrerer | ||
113 | beherrschender Personen im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs über | 113 | beherrschender Personen im Rahmen des automatischen Informationsaustauschs über | ||
114 | Finanzkonten nach dem gemeinsamen Meldestandard ausschließen oder auszuschließen | 114 | Finanzkonten nach dem gemeinsamen Meldestandard ausschließen oder auszuschließen | ||
115 | vorgeben, oder | 115 | vorgeben, oder | ||
116 | f) | 116 | f) | ||
117 | die Aushöhlung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten, die | 117 | die Aushöhlung von Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten, die | ||
118 | Finanzinstitute zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bezüglich Informationen zu | 118 | Finanzinstitute zur Erfüllung ihrer Meldepflichten bezüglich Informationen zu | ||
119 | Finanzkonten nach dem gemeinsamen Meldestandard anwenden, oder die Ausnutzung | 119 | Finanzkonten nach dem gemeinsamen Meldestandard anwenden, oder die Ausnutzung | ||
120 | von Schwächen in diesen Verfahren, einschließlich der Einbeziehung von Staaten | 120 | von Schwächen in diesen Verfahren, einschließlich der Einbeziehung von Staaten | ||
121 | oder Territorien mit ungeeigneten oder schwachen Regelungen für die Durchsetzung | 121 | oder Territorien mit ungeeigneten oder schwachen Regelungen für die Durchsetzung | ||
122 | von Vorschriften gegen Geldwäsche oder mit schwachen Transparenzanforderungen | 122 | von Vorschriften gegen Geldwäsche oder mit schwachen Transparenzanforderungen | ||
123 | für juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen; | 123 | für juristische Personen oder Rechtsvereinbarungen; | ||
124 | 3. | 124 | 3. | ||
125 | Gestaltungen mit rechtlichen Eigentümern oder wirtschaftlich Berechtigten | 125 | Gestaltungen mit rechtlichen Eigentümern oder wirtschaftlich Berechtigten | ||
126 | unter Einbeziehung von Personen, Rechtsvereinbarungen oder Strukturen, | 126 | unter Einbeziehung von Personen, Rechtsvereinbarungen oder Strukturen, | ||
127 | a) | 127 | a) | ||
128 | die keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die mit | 128 | die keine wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die mit | ||
129 | angemessener Ausstattung, angemessenen personellen Ressourcen, angemessenen | 129 | angemessener Ausstattung, angemessenen personellen Ressourcen, angemessenen | ||
130 | Vermögenswerten und angemessenen Räumlichkeiten einhergeht, und | 130 | Vermögenswerten und angemessenen Räumlichkeiten einhergeht, und | ||
131 | b) | 131 | b) | ||
132 | die in anderen Steuerhoheitsgebieten eingetragen, ansässig oder | 132 | die in anderen Steuerhoheitsgebieten eingetragen, ansässig oder | ||
133 | niedergelassen sind oder verwaltet oder kontrolliert werden als dem | 133 | niedergelassen sind oder verwaltet oder kontrolliert werden als dem | ||
134 | Steuerhoheitsgebiet, in dem ein oder mehrere der wirtschaftlichen Eigentümer der | 134 | Steuerhoheitsgebiet, in dem ein oder mehrere der wirtschaftlichen Eigentümer der | ||
135 | von diesen Personen, Rechtsvereinbarungen oder Strukturen gehaltenen | 135 | von diesen Personen, Rechtsvereinbarungen oder Strukturen gehaltenen | ||
136 | Vermögenswerte ansässig sind, | 136 | Vermögenswerte ansässig sind, | ||
137 | sofern die wirtschaftlich Berechtigten dieser Personen, Rechtsvereinbarungen | 137 | sofern die wirtschaftlich Berechtigten dieser Personen, Rechtsvereinbarungen | ||
138 | oder Strukturen im Sinne des § 3 des Geldwäschegesetzes nicht identifizierbar | 138 | oder Strukturen im Sinne des § 3 des Geldwäschegesetzes nicht identifizierbar | ||
139 | gemacht werden (intransparente Kette); | 139 | gemacht werden (intransparente Kette); | ||
140 | 4. | 140 | 4. | ||
141 | Verrechnungspreisgestaltungen, bei denen | 141 | Verrechnungspreisgestaltungen, bei denen | ||
142 | a) | 142 | a) | ||
143 | eine unilaterale Regelung genutzt wird, die für eine festgelegte Kategorie | 143 | eine unilaterale Regelung genutzt wird, die für eine festgelegte Kategorie | ||
144 | von Nutzern oder Geschäftsvorfällen gilt und die dafür in Betracht kommende | 144 | von Nutzern oder Geschäftsvorfällen gilt und die dafür in Betracht kommende | ||
145 | Nutzer von bestimmten Verpflichtungen befreit, die aufgrund der allgemeinen | 145 | Nutzer von bestimmten Verpflichtungen befreit, die aufgrund der allgemeinen | ||
146 | Verrechnungspreisvorschriften eines Steuerhoheitsgebiets sonst zu erfüllen | 146 | Verrechnungspreisvorschriften eines Steuerhoheitsgebiets sonst zu erfüllen | ||
147 | wären, | 147 | wären, | ||
148 | b) | 148 | b) | ||
149 | immaterielle Werte oder Rechte an immateriellen Werten an ein verbundenes | 149 | immaterielle Werte oder Rechte an immateriellen Werten an ein verbundenes | ||
150 | Unternehmen übertragen oder zwischen dem Unternehmen und seiner ausländischen | 150 | Unternehmen übertragen oder zwischen dem Unternehmen und seiner ausländischen | ||
151 | Betriebstätte überführt werden, für die zum Zeitpunkt ihrer Übertragung oder | 151 | Betriebstätte überführt werden, für die zum Zeitpunkt ihrer Übertragung oder | ||
152 | Überführung keine ausreichenden Vergleichswerte vorliegen und zum Zeitpunkt der | 152 | Überführung keine ausreichenden Vergleichswerte vorliegen und zum Zeitpunkt der | ||
153 | Transaktion die Prognosen voraussichtlicher Cashflows oder die vom übertragenen | 153 | Transaktion die Prognosen voraussichtlicher Cashflows oder die vom übertragenen | ||
154 | oder überführten immateriellen Wert erwarteten abzuleitenden Einkünfte oder die | 154 | oder überführten immateriellen Wert erwarteten abzuleitenden Einkünfte oder die | ||
155 | der Bewertung des immateriellen Wertes oder Rechts an immateriellen Werten | 155 | der Bewertung des immateriellen Wertes oder Rechts an immateriellen Werten | ||
156 | zugrunde gelegten Annahmen höchst unsicher sind, weshalb der Totalerfolg zum | 156 | zugrunde gelegten Annahmen höchst unsicher sind, weshalb der Totalerfolg zum | ||
157 | Zeitpunkt der Übertragung oder Überführung nur schwer absehbar ist (schwer zu | 157 | Zeitpunkt der Übertragung oder Überführung nur schwer absehbar ist (schwer zu | ||
158 | bewertende immaterielle Werte), oder | 158 | bewertende immaterielle Werte), oder | ||
159 | c) | 159 | c) | ||
160 | innerhalb von verbundenen Unternehmen eine grenzüberschreitende Übertragung | 160 | innerhalb von verbundenen Unternehmen eine grenzüberschreitende Übertragung | ||
161 | oder Verlagerung von Funktionen, Risiken, Wirtschaftsgütern oder sonstigen | 161 | oder Verlagerung von Funktionen, Risiken, Wirtschaftsgütern oder sonstigen | ||
162 | Vorteilen stattfindet und der erwartete jährliche Gewinn vor Zinsen und Steuern | 162 | Vorteilen stattfindet und der erwartete jährliche Gewinn vor Zinsen und Steuern | ||
163 | des übertragenden Unternehmens über einen Zeitraum von drei Jahren nach der | 163 | des übertragenden Unternehmens über einen Zeitraum von drei Jahren nach der | ||
164 | Übertragung weniger als 50 Prozent des jährlichen Gewinns vor Zinsen und Steuern | 164 | Übertragung weniger als 50 Prozent des jährlichen Gewinns vor Zinsen und Steuern | ||
165 | des übertragenden Unternehmens beträgt, der erwartet worden wäre, wenn die | 165 | des übertragenden Unternehmens beträgt, der erwartet worden wäre, wenn die | ||
166 | Übertragung nicht stattgefunden hätte; bei dieser Erwartung ist davon | 166 | Übertragung nicht stattgefunden hätte; bei dieser Erwartung ist davon | ||
167 | auszugehen, dass die verbundenen Unternehmen nach den Grundsätzen ordentlicher | 167 | auszugehen, dass die verbundenen Unternehmen nach den Grundsätzen ordentlicher | ||
168 | und gewissenhafter Geschäftsleiter handeln; diese Regelungen gelten sinngemäß | 168 | und gewissenhafter Geschäftsleiter handeln; diese Regelungen gelten sinngemäß | ||
169 | auch für Betriebstätten. | 169 | auch für Betriebstätten. | ||
170 | (3) Ein verbundenes Unternehmen im Sinne der Absätze 1 und 2 ist eine Person, | 170 | (3) Ein verbundenes Unternehmen im Sinne der Absätze 1 und 2 ist eine Person, | ||
171 | die mit einer anderen Person auf mindestens eine der folgenden Arten verbunden | 171 | die mit einer anderen Person auf mindestens eine der folgenden Arten verbunden | ||
172 | ist: | 172 | ist: | ||
173 | 1. | 173 | 1. | ||
174 | eine Person ist an der Geschäftsleitung einer anderen Person insofern | 174 | eine Person ist an der Geschäftsleitung einer anderen Person insofern | ||
175 | beteiligt, als sie erheblichen Einfluss auf diese Person ausüben kann; | 175 | beteiligt, als sie erheblichen Einfluss auf diese Person ausüben kann; | ||
176 | 2. | 176 | 2. | ||
177 | eine Person ist über eine Beteiligungsgesellschaft mit mehr als 25 Prozent | 177 | eine Person ist über eine Beteiligungsgesellschaft mit mehr als 25 Prozent | ||
178 | der Stimmrechte an der Kontrolle einer anderen Person beteiligt; | 178 | der Stimmrechte an der Kontrolle einer anderen Person beteiligt; | ||
179 | 3. | 179 | 3. | ||
180 | eine Person ist über eine Inhaberschaft, die unmittelbar oder mittelbar mehr | 180 | eine Person ist über eine Inhaberschaft, die unmittelbar oder mittelbar mehr | ||
181 | als 25 Prozent des Kapitals beträgt, am Kapital einer anderen Person beteiligt; | 181 | als 25 Prozent des Kapitals beträgt, am Kapital einer anderen Person beteiligt; | ||
182 | 4. | 182 | 4. | ||
183 | eine Person hat Anspruch auf mindestens 25 Prozent der Gewinne einer anderen | 183 | eine Person hat Anspruch auf mindestens 25 Prozent der Gewinne einer anderen | ||
184 | Person. | 184 | Person. | ||
185 | Falls mehr als eine Person gemäß Satz 1 an der Geschäftsleitung, der | 185 | Falls mehr als eine Person gemäß Satz 1 an der Geschäftsleitung, der | ||
186 | Kontrolle, dem Kapital oder den Gewinnen derselben Person beteiligt ist, | 186 | Kontrolle, dem Kapital oder den Gewinnen derselben Person beteiligt ist, | ||
187 | gelten alle betroffenen Personen als untereinander verbundene Unternehmen. | 187 | gelten alle betroffenen Personen als untereinander verbundene Unternehmen. | ||
188 | Falls dieselben Personen gemäß Satz 1 an der Geschäftsleitung, der Kontrolle, | 188 | Falls dieselben Personen gemäß Satz 1 an der Geschäftsleitung, der Kontrolle, | ||
189 | dem Kapital oder den Gewinnen von mehr als einer Person beteiligt sind, gelten | 189 | dem Kapital oder den Gewinnen von mehr als einer Person beteiligt sind, gelten | ||
190 | alle betroffenen Personen als verbundene Unternehmen. Für die Zwecke dieses | 190 | alle betroffenen Personen als verbundene Unternehmen. Für die Zwecke dieses | ||
191 | Absatzes wird eine Person, die in Bezug auf die Stimmrechte oder die | 191 | Absatzes wird eine Person, die in Bezug auf die Stimmrechte oder die | ||
192 | Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen gemeinsam mit einer anderen Person | 192 | Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen gemeinsam mit einer anderen Person | ||
193 | handelt, so behandelt, als würde sie eine Beteiligung an allen Stimmrechten | 193 | handelt, so behandelt, als würde sie eine Beteiligung an allen Stimmrechten | ||
194 | oder dem gesamten Kapital dieses Unternehmens halten, die oder das von der | 194 | oder dem gesamten Kapital dieses Unternehmens halten, die oder das von der | ||
195 | anderen Person gehalten werden oder wird. Bei mittelbaren Beteiligungen wird | 195 | anderen Person gehalten werden oder wird. Bei mittelbaren Beteiligungen wird | ||
196 | die Erfüllung der Anforderungen gemäß Satz 1 Nummer 3 durch Multiplikation der | 196 | die Erfüllung der Anforderungen gemäß Satz 1 Nummer 3 durch Multiplikation der | ||
t | 197 | Beteiligungsquoten an den nachgeordneten Unternehmen ermittelt. Eine | t | 197 | Beteiligungsquoten an den nachgeordneten Unternehmen ermittelt. Eine Person |
198 | natürliche Person, ihr Ehepartner und ihre Verwandten in aufsteigender oder | 198 | mit einer Stimmrechtsbeteiligung von mehr als 50 Prozent gilt als Halter von | ||
199 | absteigender gerader Linie werden als eine einzige Person behandelt, wenn | 199 | 100 Prozent der Stimmrechte. Eine natürliche Person, ihr Ehepartner und ihre | ||
200 | gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen bestehen. Person im Sinne der | 200 | Verwandten in aufsteigender oder absteigender gerader Linie werden als eine | ||
201 | Sätze 1 bis 6 ist jede natürliche oder juristische Person, | 201 | einzige Person behandelt, wenn gleichgerichtete wirtschaftliche Interessen | ||
202 | bestehen. Person im Sinne der Sätze 1 bis 7 ist jede natürliche oder | ||||
202 | Personengesellschaft, Gemeinschaft oder Vermögensmasse. | 203 | juristische Person, Personengesellschaft, Gemeinschaft oder Vermögensmasse. |
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