(1) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, daß die erforderlichen Handelsbücher geführt werden.
(2) Der Vorstand hat geeignete Maßnahmen zu treffen, insbesondere ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden.
(3) Der Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft hat darüber hinaus ein im Hinblick auf den Umfang der Geschäftstätigkeit und die Risikolage des Unternehmens angemessenes und wirksames internes Kontrollsystem und Risikomanagementsystem einzurichten.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 23.10.2024 I Nr. 323
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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30.06.2021 | Synopse | Alte Version laden. |
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COMPLIANCE HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT MANAGER RISIKOMANAGEMENT Hinzufügen
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