§ 13 AktG

Unterzeichnung der Aktien

1Zur Unterzeichnung von Aktien und Zwischenscheinen genügt eine vervielfältigte Unterschrift. 2Die Gültigkeit der Unterzeichnung kann von der Beachtung einer besonderen Form abhängig gemacht werden. 3Die Formvorschrift muß in der Urkunde enthalten sein. 4Bei elektronischen Aktien findet keine Unterzeichnung statt.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 14. Mai 2025 00:38

G. Zuletzt geändert durch Art. 18 G v. 23.10.2024 I Nr. 323


Alte Fassungen (a.F.) zu § 13 AktG:
Fassung bis Synopse Archiv
14.12.2023 Synopse Alte Version laden.

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