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PDF anzeigen[X.]/00vom15. Januar 2003in dem [X.] [X.] hat am 15. Januar 2003 durchden Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und [X.],Prof. Dr. [X.], [X.] und die Richterin [X.]:Die Gegenvorstellung der Beteiligten zu Ziffer 1 vom 7. [X.] gegen den Beschluß des Senates vom 11. September 2002wird zurückgewiesen.[X.] Entgegen der Ansicht der Beteiligten Ziffer 1 tragen die Beschwerde-führer die Kosten des Beschwerdeverfahrens und damit auch die [X.] Vertreters der außenstehenden Aktionäre. Für die Entscheidung über [X.] Kosten ist § 13 a Abs. 1 [X.] maßgebend ([X.], [X.]5. Aufl. § 307 Rdn. 22; MünchKomm. [X.]/[X.], 2. Aufl. § 307 Rdn. 169m.w.N. in Fußnote 210). Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einem [X.] die Kosten aufzuerlegen, die er durch ein erfolgloses [X.] hat. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Falle gegeben. Die [X.] zu 1 und 7 haben einen nach dem Gesetz unanfechtbaren Beschlußohne Erfolg mit einem Rechtsmittel angegriffen. Zwar unterliegt ein solcher Be-schluß dann der Anfechtung, wenn er mit der geltenden [X.] unvereinbar ist. Diese Voraussetzung war jedoch, wie im [X.] -schluß vom 24. September 2001 im einzelnen ausgeführt worden ist, nicht er-füllt.2. Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1 waren die durch Einschal-tung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre entstandenen Kosten auchzur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit im Sinne des § 13 aAbs. 1 Satz 1 [X.] notwendig. Da er vom [X.] bestellt worden war,hatte er die Belange der außenstehenden Aktionäre auch im Rechtsmittelver-fahren wahrzunehmen.Auch hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Vergütung bestehen- anders als die Beteiligten zu Ziffer 1 ausführen - keine Bedenken. Zu berück-sichtigen ist einmal, daß der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens durchSenatsbeschluß vom 11. Februar 2002 entsprechend dem Vortrag der Antrag-steller zu 1 herabgesetzt worden ist. Zum anderen bewegt sich die festgesetzteVergütung am unteren [X.] des § 118 Abs. 1 BRAGO.Röhricht Hesselberger [X.] [X.] Münke
Meta
15.01.2003
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.01.2003, Az. II ZB 13/00 (REWIS RS 2003, 4907)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 4907
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