§ 135a AktG

Mehrstimmrechtsaktien

(1) 1Die Satzung kann Namensaktien mit Mehrstimmrechten vorsehen. 2Die Mehrstimmrechte dürfen höchstens das Zehnfache des Stimmrechts nach § 134 Absatz 1 Satz 1 betragen. 3Ein Beschluss der Hauptversammlung zur Ausstattung oder Ausgabe von Aktien mit Mehrstimmrechten bedarf der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre.

(2) 1Bei börsennotierten Gesellschaften sowie Gesellschaften, deren Aktien in den Handel im Freiverkehr nach § 48 des Börsengesetzes einbezogen sind, erlöschen die Mehrstimmrechte im Fall der Übertragung der Aktie. 2Sie erlöschen spätestens zehn Jahre nach Börsennotierung der Gesellschaft oder Einbeziehung der Aktien in den Handel im Freiverkehr, wenn die Satzung keine kürzere Frist vorsieht. 3Die Frist nach Satz 2 kann in der Satzung um eine bestimmte Frist von bis zu zehn Jahren verlängert werden. 4Der Beschluss über die Verlängerung darf frühestens ein Jahr vor Ablauf der Frist nach Satz 2 gefasst werden und bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst. 5Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit bestimmen. 6Sind mehrere Gattungen von stimmberechtigten Aktien vorhanden, so bedarf der Beschluss zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Aktionäre jeder Gattung. 7Über die Zustimmung haben die Aktionäre jeder Gattung einen Sonderbeschluss zu fassen. 8Für diesen gelten die Sätze 4 und 5.

(3) Die Satzung kann weitere Erfordernisse aufstellen.

(4) Bei Beschlüssen nach § 119 Absatz 1 Nummer 5 sowie § 142 Absatz 1 berechtigen Mehrstimmrechtsaktien zu nur einer Stimme.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 27. April 2024 02:30

G. Zuletzt geändert durch Art. 13 G v. 11.12.2023 I Nr. 354


Alte Fassungen (a.F.) zu § 135a AktG:
Fassung bis Synopse Archiv
14.12.2023 Synopse Alte Version laden.

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