t | | t | (1) Die Satzung kann Namensaktien mit Mehrstimmrechten vorsehen. Die |
| | | Mehrstimmrechte dürfen höchstens das Zehnfache des Stimmrechts nach § 134 |
| | | Absatz 1 Satz 1 betragen. Ein Beschluss der Hauptversammlung zur |
| | | Ausstattung oder Ausgabe von Aktien mit Mehrstimmrechten bedarf der Zustimmung |
| | | aller betroffenen Aktionäre. |
| | | (2) Bei börsennotierten Gesellschaften sowie Gesellschaften, deren Aktien |
| | | in den Handel im Freiverkehr nach § 48 des Börsengesetzes einbezogen sind, |
| | | erlöschen die Mehrstimmrechte im Fall der Übertragung der Aktie. Sie |
| | | erlöschen spätestens zehn Jahre nach Börsennotierung der Gesellschaft oder |
| | | Einbeziehung der Aktien in den Handel im Freiverkehr, wenn die Satzung keine |
| | | kürzere Frist vorsieht. Die Frist nach Satz 2 kann in der Satzung um eine |
| | | bestimmte Frist von bis zu zehn Jahren verlängert werden. Der Beschluss |
| | | über die Verlängerung darf frühestens ein Jahr vor Ablauf der Frist nach Satz |
| | | 2 gefasst werden und bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des |
| | | bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst. Die Satzung |
| | | kann eine größere Kapitalmehrheit bestimmen. Sind mehrere Gattungen von |
| | | stimmberechtigten Aktien vorhanden, so bedarf der Beschluss zu seiner |
| | | Wirksamkeit der Zustimmung der Aktionäre jeder Gattung. Über die |
| | | Zustimmung haben die Aktionäre jeder Gattung einen Sonderbeschluss zu fassen. |
| | | Für diesen gelten die Sätze 4 und 5. |
| | | (3) Die Satzung kann weitere Erfordernisse aufstellen. |
| | | (4) Bei Beschlüssen nach § 119 Absatz 1 Nummer 5 sowie § 142 Absatz 1 |
| | | berechtigen Mehrstimmrechtsaktien zu nur einer Stimme. |