BT-Drucksache 18/9296

Bilanz der Zwangsverrentung und mögliche Reformoptionen

Vom 27. Juli 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/9296
18. Wahlperiode 27.07.2016

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Matthias W. Birkwald, Sabine Zimmermann (Zwickau),
Klaus Ernst, Ulla Jelpke, Susanna Karawanskij, Katja Kipping, Jutta Krellmann,
Cornelia Möhring, Petra Pau, Kersten Steinke, Azize Tank, Kathrin Vogler,
Harald Weinberg, Birgit Wöllert, Jörn Wunderlich, Pia Zimmermann und der
Fraktion DIE LINKE.

Bilanz der Zwangsverrentung und mögliche Reformoptionen

Nach § 12a Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) können Perso-
nen, die das 63. Lebensjahr vollendet und die Voraussetzungen für eine vorgezo-
gene Rente wegen Alters erfüllt haben, gegen ihren Willen verrentet werden. Der
rentenrechtliche Grundsatz, dass ausschließlich die betroffenen Personen über ih-
ren Antrag auf eine vorgezogene Rente entscheiden, wird ausgehebelt. Daher
handelt es sich um einen massiven Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen –
um eine Zwangsverrentung.
Die Rentenansprüche der Betroffenen werden dabei dauerhaft abgesenkt, weil für
jeden Monat des vorzeitigen Rentenbezugs Abschläge in Höhe von 0,3 Prozent-
punkten auf die durch eigene Beiträge erworbenen Rentenansprüche erfolgen.
Dies bedeutet aktuell (im Jahr 2016) bei einem Renteneintritt mit Vollendung des
63. Lebensjahrs eine lebenslange Kürzung der Altersrente in der Regel von
8,7 Prozent.
Nach der Rechtsauffassung der Bundesregierung (vgl. Bundestagsdrucksache
18/152, S. 5) spielt die Höhe der Rentenansprüche der Betroffenen bei der
Zwangsverrentung keinerlei Rolle. Es wird weder geprüft, ob die Rentenansprü-
che bei vorzeitigem Renteneintritt das menschenwürdige Existenzminimum si-
chern, noch wird ausgeschlossen, dass aufgrund der Abschläge auf die vorgezo-
gene Altersrente eine dauerhafte Fürsorgeabhängigkeit im Alter überhaupt erst
geschaffen wird.
Diejenigen, die nach einer Zwangsverrentung dauerhaft auf Fürsorgeleistungen
angewiesen sind, haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze weder Ansprü-
che auf Leistungen nach dem SGB II noch auf Leistungen der Grundsicherung
im Alter und bei Erwerbsminderung. Diese Personen erhalten lediglich Sozial-
hilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII). Hier herrschen deut-
lich restriktivere Anrechnungsbedingungen. Vermögen – auch bei Hartz IV noch
geschütztes Altersvorsorgevermögen – muss weitgehend aufgebraucht werden,
bevor überhaupt ein Leistungsanspruch entsteht. Auch kann ein Rückgriff auf
Einkommen und Vermögen von Kindern und Eltern erfolgen. Die sozialen Kos-
ten der Arbeitslosigkeit im rentennahen Alter werden so auf die betroffenen Per-
sonen abgewälzt.
Lediglich die Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruch-
nahme einer vorgezogenen Altersrente (Unbilligkeitsverordnung – Unbillig-
keitsV) vom 14. April 2008 schützt einen Teil der SGB-II-Leistungsberechtigten

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vor der Zwangsverrentung. Die dort niedergelegten Kriterien bieten den Betroffe-
nen jedoch keinen ausreichenden Schutz vor einer drohenden Zwangsverrentung.
Die Unbilligkeitsverordnung soll nach dem Willen der Koalitionsarbeitsgruppe
„Flexible Übergänge vom Erwerbsleben in den Ruhestand“ vom 10. November
2015 ergänzt werden. Folgendes Kriterium soll nach dem Abschlussbericht neu
aufgenommen werden: „Unbillig ist die Inanspruchnahme, wenn Leistungsbe-
rechtigte dadurch hilfebedürftig im Sinne der Grundsicherung im Alter werden
würden. Dies ist anzunehmen, wenn der Betrag in Höhe von 70 Prozent der bei
Erreichen der Altersgrenze (§ 7a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) zu erwar-
tenden ungeminderten Altersrente niedriger ist als der zum Zeitpunkt der Entschei-
dung über die Unbilligkeit maßgebende Bedarf des Leistungsberechtigten nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch“ (vgl. www.deutsche-rentenversicherung.de/
Allgemein/de/Inhalt/0_Home/meldungen/2015_11_10_vorschlaege_flexi_koalition.
html).
In einer Anhörung von Sachverständigen am 1. Dezember 2014 im Ausschuss für
Arbeit und Soziales wurde die Vermeidung des Grundsicherungsbezugs im Alter
als „kleine Lösung“ diskutiert und mehrheitlich als unzureichend und zu büro-
kratisch kritisiert. Die Mehrzahl der Sachverständigen teilte die Forderung der
Fraktion DIE LINKE. (http://dip21.bundestag.btg/dip21/btd/18/005/1800589.pdf)
nach Abschaffung der sog. Zwangsverrentung (vgl. „Experten kritisieren den
Renten-Automatismus“, www.bundestag.de/bundestag/ausschuesse18/a11/kw49
_pa_arbeit_soziales/341888). Kritisiert wurden u. a. der Eingriff in die Persön-
lichkeitsrechte der Betroffenen und die Tatsache, dass die Zwangsverrentung dem
Ziel der Arbeitsmarktintegration zuwiderlaufe.
Hieraus und aus dem andauernden Zustand der Zwangsverrentung ergeben sich
Fragen an die Bundesregierung.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welches Verfahren ist den Trägern des SGB II für den Verweis auf einen

vorzeitigen Rentenbezug aktuell vorgeschrieben?
2. In welchen Dokumenten sind die Verfahren nach Kenntnis der Bundesregie-

rung niedergelegt, welche Verbindlichkeit haben diese Dokumente für die
Jobcenter (bitte ggf. differenzieren nach gemeinsamer Einrichtung und zu-
gelassenem kommunalem Träger), und welche konkreten Voraussetzungen,
Bedingungen und Ausnahmekonstellationen sind in diesen Dokumenten für
eine Zwangsverrentung benannt?

3. Welchen Gestaltungsspielraum überlässt der Gesetzgeber den Jobcentern bei
der Ausführung der Vorschriften zur Zwangsverrentung und der Anwendung
der Unbilligkeitsverordnung?

4. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung von der Umsetzung des § 12a
SGB II und der Unbilligkeitsverordnung durch die sog. Optionskommunen?

5. Wie werden der Verweis auf einen vorzeitigen Rentenbezug und sein Ergeb-
nis nach Kenntnis der Bundesregierung administrativ dokumentiert und sta-
tistisch aufgearbeitet?

6. Welche rechtlichen Änderungen müssten aus Sicht der Bundesregierung vor-
genommen werden, um die vorhandenen Kenntnisse statistisch auszuwerten,
und aus welchen Gründen hat die Bundesregierung bisher darauf verzichtet,
diese Änderungen zu initiieren?

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7. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, bei denen Leistungsbeziehende
aufgrund vermeintlich fehlender Mitwirkung bei der Antragstellung auf Al-
tersrente mit Abschlägen durch das Jobcenter reduzierte Leistungen erhalten
haben bzw. ihnen Leistungen ganz vorenthalten wurden?
a) Wenn ja, wie viele Fälle sind bekannt, und welche Jobcenter sind betrof-

fen?
b) Mit welcher Rechtsgrundlage sind ggf. derartige Leistungsbeschränkun-

gen begründet worden?
c) Welche Konsequenzen ziehen ggf. die Bundesregierung und die Bundes-

agentur für Arbeit?
d) In wie vielen Fällen haben Leistungsberechtigte gegen die Leistungsein-

schränkungen Widerspruch und/oder Klage eingereicht?
Mit welchem Ergebnis?

8. Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, bei denen Leistungsbeziehenden
aufgrund vermeintlich fehlender Mitwirkung bei der Antragstellung auf eine
abschlagsgeminderte Altersrente durch das Jobcenter Sanktionen nach § 31
SGB II angedroht wurden oder sie Sanktionen erfahren haben?
a) Wenn ja, wie viele Fälle sind bekannt, und welche Jobcenter sind betrof-

fen?
b) In wie vielen Fällen haben Leistungsberechtigte gegen die Sanktionen

Widerspruch und/oder Klage eingereicht?
Mit welchem Ergebnis?

c) Welche Konsequenzen ziehen ggf. die Bundesregierung und die Bundes-
agentur für Arbeit?

9. Stehen dem Jobcenter Instrumente zur Verfügung, in den Antragsprozess
einzugreifen vor dem Hintergrund, dass die Entscheidung, eine Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung zu beantragen, grundsätzlich die/der Ver-
sicherte trifft, und wenn ja, welche Instrumente sind dies?

10. Ist das Jobcenter nach Kenntnis der Bundesregierung berechtigt, in das nach
§ 99 SGB VI eingeleitete Rentenantragsverfahren einzugreifen, wenn die/der
Leistungsberechtigte von sich aus bei dem jeweils zuständigen Träger der
Rentenversicherung einen Antrag auf Regelaltersrente gestellt hat, und wenn
ja, wodurch (bitte Rechtsgrundlage erläutern)?

11. Wie entwickelt sich der Zugang von leistungsberechtigten Personen in der
Altersgruppe zwischen 63 Jahren und der Regelaltersgrenze in die Sozial-
hilfe (Drittes Kapitel SGB XII), die zugleich eine vorgezogene Altersrente
beziehen (bitte jährlich seit 2008 nach Geschlecht und Bundesländern ange-
ben)?

12. Wie viele SGB-II-Leistungsberechtigte (bitte insgesamt und getrennt nach
Erwerbsfähigen sowie nicht Erwerbsfähigen aufschlüsseln) waren jeweils
58, 59, 60, 61, 62, 63, 64 und 65 Jahre alt (bitte Angaben jeweils pro Jahr
seit 2014, nach Geschlecht, bundesweit und nach Bundesländern aufschlüs-
seln)?

13. Wie viele Leistungsberechtigte ab 63 Jahren sind pro Jahr aus dem Leis-
tungsbezug abgegangen (bitte auch separat nach Alter von 63, 64, 65 Jahren
und nach Geschlecht ausweisen)?

14. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, in welchen Status diese
Leistungsberechtigten gewechselt sind (insbes. Beschäftigung am ersten Ar-
beitsmarkt, geförderte Beschäftigung)?

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15. Wie hat sich die Zahl der über 58-jährigen SGB-II-Leistungsberechtigten seit
dem Jahr 2012 entwickelt, die statistisch als arbeitslos gelten, und wie viele
von diesen waren in den entsprechenden Jahren über 63 Jahre alt (bitte bun-
desweit und nach Bundesländern sowie nach Geschlecht aufschlüsseln)?

16. Wie viele der über 58-Jährigen gelten nicht als arbeitslos (bitte die Anzahl
der über 63-Jährigen extra ausweisen), weil sie
a) noch unter die sog. „58er-Regelung“ und
b) unter die Regelung des § 53a Absatz 2 SGB II
fielen bzw. fallen (bitte Angaben jeweils pro Jahr seit 2013 und in Bezug auf
a) bis März 2015 sowie bundesweit und nach Bundesländern aufschlüsseln)?

17. Wie viele der über 58-jährigen SGB-II-Leistungsberechtigten wurden in wel-
chem Alter in eine Erwerbstätigkeit vermittelt (bitte unterschieden nach Ab-
gangsgründen pro Jahr seit November 2013 angeben)?

18. Wie oft ist die Aufforderung,
a) Rentenansprüche zu klären und
b) vorgezogene Rente zu beantragen,
in eine Eingliederungsvereinbarung aufgenommen worden (bitte pro Jahr
seit 2008 angeben)?

19. Wie oft wurden Leistungsberechtigte schriftlich und/oder mündlich aufge-
fordert,
a) Rentenansprüche zu klären und
b) vorgezogene Rente zu beantragen
(bitte pro Jahr seit 2008 angeben)?

20. In wie vielen Fällen hat der Grundsicherungsträger für die Leistungsberech-
tigten einen Antrag auf vorzeitige Altersrente gestellt (bitte pro Jahr seit 2008
angeben)?

21. In wie vielen Fällen sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Alter von
63 bis 65 Jahren
a) aufgrund dieser Aufforderung und
b) nach Antragstellung durch das Jobcenter
aus dem SGB-II-Leistungsbezug ausgeschieden (bitte pro Jahr und Bundes-
land seit 2008 angeben)?

22. Zu den Fragen 18 bis 21: Sollten hierzu keine Angaben vorliegen, beabsich-
tigt die Bundesregierung, sich dazu aufgrund der zunehmend eingehenden
Nachfragen der Bürgerinnen und Bürger Erkenntnisse zu verschaffen, und
wenn ja, auf welchem Weg?

23. Hält die Bundesregierung die Abschaffung der Zwangsverrentung für recht-
lich zulässig, und welche Gründe sprechen nach Auffassung des Bundesmi-
nisteriums für Arbeit und Soziales für und gegen eine Abschaffung der
Zwangsverrentung?

24. Hält die Bundesregierung an der Auffassung fest, dass die Beantragung einer
Altersrente durch Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunter-
halts nach dem SGB II beziehen, ein im Hinblick auf die Nachrangigkeit
dieser Leistungen erforderlicher, systematisch richtiger Vorgang ist, und
überträgt sie diese Auffassung auf die Antragstellung durch Dritte gegen den
Willen der Leistungsempfänger, und wenn ja, warum?

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25. Inwieweit hält die Bundesregierung das Kriterium „70 Prozent der zu erwar-
tenden Altersrente“ für begründet und ausreichend, um Grundsicherungsbe-
dürftigkeit dauerhaft auszuschließen?

26. Kann bzw. wie will die Bundesregierung auf Grundlage des durch die Koa-
litionsarbeitsgruppe formulierten Vorschlags sicherstellen, dass bei ehemali-
gen SGB-II-Leistungsberechtigten auch dauerhaft kein Anspruch auf Leis-
tungen der Grundsicherung im Alter entsteht (z. B. weil sich der Bedarf im
Zeitablauf durch Umzug, Ende einer Ehe, Entstehung von Mehrbedarfen
nach § 30 SGB XII erhöht)?

27. Wie hoch war im Rentenzugang der Jahre 2014 sowie 2015 der durchschnitt-
liche Rentenzahlbetrag bei der Regelaltersrente?

28. Wie hoch war in den Jahren 2014 und 2015 der durchschnittliche Renten-
zahlbetrag bei der Regelaltersrente bei Zugängen aus dem SGB II (brutto und
netto sowie brutto und netto von 70 Prozent des Zahlbetrags)?

29. Wie hoch war im gleichen Zeitraum der Bruttobedarf bei einer nach dem
SGB II leistungsberechtigten alleinstehenden Person (Angaben bitte bundes-
weit, nach Geschlecht und nach Bundesländern aufschlüsseln)?

30. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der Jobcenter fachlich in die Lage versetzt werden, festzustellen
bzw. zu berechnen, dass nicht zwangsverrentet wird, wenn 70 Prozent der zu
erwartenden ungeminderten Altersrente niedriger sind als der im Zeitpunkt
der Entscheidung über die Unbilligkeit maßgebende Bedarf des Leistungs-
berechtigten nach dem SGB II?

31. Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass Personen, die aufgrund re-
gelmäßiger Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung vor dem
Leistungsbezug nach dem SGB II eine hohe Wahrscheinlichkeit aufweisen,
entsprechend hohe Rentenanwartschaften aufgebaut zu haben, aufgrund des
Formulierungsvorschlags der Koalitionsarbeitsgruppe nach wie vor zwangs-
verrentet werden dürften, und wenn ja, wie begründet die Bundesregierung
diese Ungleichbehandlung gegenüber Personen im SGB-Leistungsbezug, die
aufgrund deutlich niedrigerer Rentenanwartschaften auf die Grundsicherung
im Alter angewiesen wären, in Zukunft nicht mehr zwangsverrentet werden
würden?

32. Geht die Bundesregierung davon aus, dass bei der Ermessensentscheidung
auf die Berechnung der Träger der Rentenversicherung zurückgegriffen wer-
den muss, oder hält die Bundesregierung eine mögliche Rentenauskunft für
ausreichend (§ 109 Absatz 2 SGB VI)?

33. Hält die Bundesregierung die durch die Koalitionsarbeitsgruppe vorgeschla-
gene Formulierung für eine Rechtsvereinfachung im Sinne der Arbeitsver-
waltung, oder geht sie von einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand aus, wie
dies bereits in der Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit zur Sachver-
ständigenanhörung am 1. Dezember 2014 zum Ausdruck gekommen ist (vgl.
Bundestagsdrucksache 18(11)258, S. 2)?

34. Wie viele Personen werden nach Einschätzung der Bundesregierung durch
die Einfügung des verabredeten neuen Kriteriums in Zukunft
a) weniger von Zwangsverrentung betroffen sein und
b) trotz des neuen Kriteriums weiterhin zur Zwangsverrentung verpflichtet

werden können?
35. Wie hoch schätzt die Bundesregierung die durchschnittlichen Verwaltungs-

kosten für den Vorschlag durch die Koalitionsarbeitsgruppe pro geprüften
Einzelfall?

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36. Wann ist die Umsetzung des Formulierungsvorschlags der Koalitionsarbeits-
gruppe in der UnbilligkeitsV geplant?

Berlin, den 27. Juli 2016

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
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