BT-Drucksache 18/9123

Mietpreisbremse wirkungsvoll ausgestalten

Vom 7. Juli 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/9123
18. Wahlperiode 07.07.2016
Antrag
der Abgeordneten Caren Lay, Halina Wawzyniak, Frank Tempel, Herbert
Behrens, Karin Binder, Heidrun Bluhm, Eva Bulling-Schröter, Roland Claus,
Kerstin Kassner, Sabine Leidig, Ralph Lenkert, Michael Leutert, Dr. Gesine
Lötzsch, Thomas Lutze, Birgit Menz, Dr. Petra Sitte, Dr. Kirsten Tackmann,
Hubertus Zdebel und der Fraktion DIE LINKE.

Mietpreisbremse wirkungsvoll ausgestalten

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Verschiedene Studien belegen, dass die sog. Mietpreisbremse ihre beabsichtigte
Wirkung, nämlich die Mietenexplosion einzudämmen, verfehlt. („Mietpreisbremse
wirkt bisher nicht“, Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung (DIW), DIW-Wo-
chenbericht 22/2016, www.diw.de/de/diw_01.c.535261.de/themen_nachrich-
ten/ein_jahr_nach_inkrafttreten_mietpreisbremse_wirkt_nicht_wie_erhofft.html;
„1 Jahr Mietpreisbremse: Mieten in Berlin steigen um bis zu 17 Prozent“, Analyse
von immowelt.de, http://presse.immowelt.de). Demnach sind die Mieten trotz Miet-
preisbremse weiter angestiegen. In einigen Städten hat sie sogar das Gegenteil be-
wirkt und den Preisanstieg kurzfristig beschleunigt. Damit haben sich die Befürch-
tungen der Opposition im Gesetzgebungsverfahren bewahrheitet, dass die Mietpreis-
bremse durch zahlreiche Ausnahmen und Bedingungen nicht funktionieren wird
(siehe unter anderem Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE. zum 1. Mietrechts-
novellierungsgesetz (MietNovG) auf Bundestagsdrucksache 18/4223). Auch aus
Reihen der Länder gibt es Kritiken und Vorschläge zur Nachbesserung, wie etwa die
Bundesratsinitiative des SPD/CDU-geführten Berliner Senats (vgl. Bundesrats-
drucksache 327/16 vom 14.06.2016). Im Interesse der Mieterinnen und Mieter ist
eine Nachbesserung der Mietpreisbremse daher unabdingbar.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

umgehend einen Gesetzentwurf vorzulegen, der eine Verbesserung der sog. Miet-
preisbremse (Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungs-
märkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei der Wohnungsvermitt-
lung (MietNovG)) vorsieht und folgende Änderungen beinhaltet:
– Verpflichtung des Vermieters/der Vermieterin, die Höhe der Vormiete und an-

dere für die Mietpreisbremse relevante Informationen dem Mieter/der Mieterin
offenzulegen;

http://presse.immowelt.de/
Drucksache 18/9123 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
– Rückzahlungspflicht ggf. zu viel gezahlter Miete ab Mietbeginn;
– Einführung von Sanktionen, sobald der Vermieter/die Vermieterin Miete ober-

halb der Mietpreisbremse einfordert und entsprechende Änderung von § 5 Wirt-
schaftsstrafgesetz, damit gegen Verstöße vorgegangen werden kann;

– Streichung der Ausnahmen von der Mietpreisbremse, wie sie für umfassend mo-
dernisierte Wohnungen, erstvermietete Neubauwohnungen und überhöhte Vor-
mieten gelten;

– Einführung der bundesweiten Gültigkeit der Mietpreisbremse;
– Entfristung der Mietpreisbremse, damit sie über die jetzigen fünf Jahre hinaus

gültig ist;
– Absenkung der zulässigen Höchstmiete bei Neuvermietung auf die ortsübliche

Vergleichsmiete bzw. niedrigere Vormiete.

Berlin, den 6. Juli 2016

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.