BT-Drucksache 18/9102

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 18/8578, 18/8958, 18/9074 - Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des GAK-Gesetzes

Vom 6. Juli 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/9102
18. Wahlperiode 06.07.2016
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Heidrun Bluhm, Dr. Kirsten Tackmann, Caren Lay, Herbert
Behrens, Karin Binder, Eva Bulling-Schröter, Roland Claus, Kerstin Kassner,
Sabine Leidig, Ralph Lenkert, Michael Leutert, Dr. Gesine Lötzsch, Thomas
Lutze, Birgit Menz, Hubertus Zdebel und der Fraktion DIE LINKE.

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 18/8578, 18/8958, 18/9074 –

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des GAK-Gesetzes

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Die Schaffung gleichwertiger Lebensverhältnisse in allen Regionen, insbesondere
zwischen Ost- und Westdeutschland, und die gleichberechtigte Teilhabe aller Bür-
gerinnen und Bürger an den Leistungen der Daseinsvorsorge müssen Grundsätze
und Ziele einer nachhaltigen Regional- und Strukturpolitik der deutschen Bundesre-
gierung sein.
Keine Region darf abgehängt werden – Mobilität, technische und soziale Infrastruk-
tur, Einrichtungen des täglichen Bedarfs, Bildung, Kultur, Sicherheit und Gesund-
heitsversorgung müssen für Bürgerinnen und Bürger in allen Regionen Deutschlands
gleichberechtigt zugänglich sein. Eine gute Versorgung muss auch in strukturschwa-
chen und von Einwohnerrückgängen und Überalterung gekennzeichneten Regionen
gewährleistet werden und kann dazu beitragen, die demographischen Veränderun-
gen zu stoppen und umzukehren.
Dies ist auch im Interesse der Metropolen, deren Probleme sich durch eine voran-
schreitende Verdichtung nicht lösen, sondern weiter zuspitzen werden. Vertiefte
Stadt-Umland-Beziehungen und interkommunale Kooperation müssen im Sinne ei-
nes solidarischen Miteinanders entwickelt werden.
Die Schaffung lebendiger ländlicher Räume ist volkswirtschaftlich sinnvoll und so-
zial geboten. Die Versorgung der Menschen mit Energie, Lebensmitteln, Wohnraum
und weiteren Gütern wird nur unter Einbeziehung des Ländlichen Raumes gelingen.
Deshalb brauchen ländliche Regionen finanzielle Unterstützung zur Sicherung der
Daseinsvorsorge, zur Gestaltung des strukturellen Wandels und zur Öffnung neuer

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Lebensperspektiven. Neben ökonomischen und ökologischen Aspekten muss vor al-
lem die soziale Ausrichtung einer zukünftigen Politik für die Entwicklung des Länd-
lichen Raumes im Fokus stehen und Lösungen der Probleme mit breiter demokrati-
scher Beteiligung der ländlichen Bevölkerung entwickelt und umgesetzt werden.
Alle Ministerien der Bundesregierung stehen hierbei gleichermaßen in der Verant-
wortung, Lebensqualität und Funktionsfähigkeit öffentlicher Infrastrukturen auch in
metropolfernen Regionen zu erhalten. Die notwendige Qualifizierung und Aufwer-
tung der Gemeinschaftsaufgabe „Agrarstruktur und Küstenschutz“ (GAK) zuguns-
ten der Entwicklung des Ländlichen Raumes darf deshalb nicht zu einem Rückzug
anderer dafür wichtiger und verantwortlicher Politikbereiche führen. Im Gegenteil:
Alle Ressorts stehen auch zukünftig in der Verantwortung, zur positiven Entwick-
lung und der Lebensfähigkeit ländlicher Regionen beizutragen. Dies gilt insbeson-
dere für den flächendeckenden Breitbandausbau, die Städtebauförderung, das Ge-
meindestraßenfinanzierungsgesetz, die Regionalisierungsmittel, die Mittel der Ge-
meinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) so-
wie die Mittel aus den Europäischen Struktur- und Investitionsfonds.
Dennoch bleibt die GAK als nationale Kofinanzierung des Europäischen Landwirt-
schaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) von besonderer Be-
deutung für die Umsetzung einer nachhaltigen Regionalpolitik. Sie ist ein zentrales
Förderinstrument zur Sicherung der Lebensqualität und Funktionsfähigkeit öffentli-
cher Infrastrukturen in den tausenden ländlichen Kommunen Deutschlands.
90 Prozent der Fläche Deutschlands sind laut Agrarpolitischem Bericht der Bundes-
regierung Ländlicher Raum. Diese Zahl belegt, dass ein wesentlicher Teil der Le-
bensqualität der Bürgerinnen und Bürger unseres Landes maßgeblich von der Regio-
nal- und Strukturpolitik der Bundesregierung für den Ländlichen Raum abhängt –
unabhängig von der Frage, ob deren Lebensort städtisch oder ländlich geprägt ist.
Diese Zahl belegt darüber hinaus, dass die Anforderungen an eine nachhaltige Ent-
wicklung des Ländlichen Raumes und dessen Entwicklungspotentiale so komplex
und vielseitig sind, dass eine Förderung allein unter dem Begriff „Agrarstrukturen
und Küstenschutz“ den Aufgaben einer integrierten ländlichen Entwicklung nicht
gerecht werden kann.
Um Klarheit bei der Umsetzung von Maßnahmen des Umwelt- und Naturschutzes
und der integrierten ländlichen Entwicklung zu schaffen und Rechtssicherheit bei
der Förderfähigkeit von Maßnahmen vor allem im Sinne der handelnden Akteurin-
nen und Akteure und Fördernehmerinnen und Fördernehmer wie Betriebe und Kom-
munen zu beseitigen, sollen folgende Änderungen und Konkretisierungen des GAK-
Gesetzes vorgenommen werden.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

1. einen Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes vorzulegen, der folgen-
de Änderung vorsieht:
In Artikel 91a Grundgesetz wird die „integrierte ländliche Entwicklung“ als
Gemeinschaftsaufgabe aufgenommen und ergänzend formuliert. Diese Ände-
rung ist Grundlage für eine Öffnung des Förderspektrums der Gemeinschafts-
aufgabe und Loslösung des strikten Bezuges auf den Begriff der Agrarstruktur.
Ein Ausschöpfen des gesamten und in dieser Förderperiode erweiterten ELER-
Förderspektrums sowie die Umsetzung weiterer Fördermaßnahmen der inte-
grierten ländlichen Entwicklung über den konkreten Agrarwirtschaftsbezug
hinaus werden durch diese Verankerung im Grundgesetz ermöglicht.

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2. einen Gesetzentwurf zur Änderung des GAK-Gesetzes mit folgenden Maßga-

ben vorzulegen:
a) Maßnahmen der integrierten ländlichen Entwicklung

Maßnahmen zur Förderung der integrierten ländlichen Entwicklung sollen
im GAKG ergänzt und als Bestandteil des Maßnahmenkataloges explizit
benannt werden. Diese Neufassung vollzieht die Öffnung der Gemein-
schaftsaufgabe durch eine Grundgesetzänderung nach. Auch ohne Grund-
gesetzänderung ist die Änderung des § 1 Abs. 1 GAKG zugunsten der in-
tegrierten ländlichen Entwicklung notwendig, um mindestens das gesamte
ELER-Förderspektrum ausnutzen zu können, den Anforderungen einer
nachhaltigen ländlichen Entwicklung gerecht zu werden und einer Diver-
sifizierung der ländlichen Wirtschaft zu ermöglichen.

b) Eigenen Gestaltungswillen über die EU hinaus
Der Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen Union, der
im Gesetzentwurf als einschränkende Bestimmung vorgesehen ist, soll
entfallen. Statt einer reinen Kofinanzierung und EU-Mittelverwaltung,
muss die Bundesregierung gemeinsam mit den Bundesländern zukünftig
einen eigenständigen Gestaltungswillen in Ableitung einer Gesamtstrate-
gie für den Ländlichen Raum entwickeln.

c) Definition von Fördergebietskriterien
Die Kriterien einer Abgrenzung von Fördergebieten sind verlässlich zu
definieren und mit konkreten Vorstellungen der Umsetzung zu unterlegen.
Mit dem Ziel gleichwertiger Lebensverhältnisse in allen Regionen müssen
Verteilungsgerechtigkeit und vor allem Bedarfsorientierung die Grund-
lage einer räumlichen fokussierten Mittelverteilung sein. Vor dem Be-
schluss dieser GAKG-Änderung müssen Klarheit und Transparenz in der
Frage der speziellen Fördergebiete geschaffen werden.

d) Naturschutz und Landschaftspflege
In der neu formulierten Nummer 2 des § 1 Abs. 1 GAKG sind vor dem
Wort „umweltgerechten“ die Wörter „naturschützenden und“ einzufügen,
damit die Förderfähigkeit von Naturschutzmaßnahmen deutlich benannt,
der Naturschutz als Förderziel verlässlich definiert und Unklarheiten und
Auslegungsfragen von vornherein vermieden werden.
Gleiches gilt für „Maßnahmen zur Wiederherstellung, Erhaltung und Ver-
besserung der biologischen Vielfalt“. Sie sollen als zusätzliche Nummer 9
in § 1 Abs. 1 GAKG ergänzend eingefügt werden. Auch durch diese Än-
derung soll Klarheit bei der Förderung einer umweltgerechten Landbe-
wirtschaftung und insbesondere bei nicht produktiven Maßnahmen im Na-
turschutzbereich geschaffen werden.

e) Integration von Geflüchteten im Ländlichen Raum
Der neu formulierte § 2 Abs. 1 GAKG ist durch den Satz „Des Weiteren
sind die Anforderungen im Zusammenhang mit der nachhaltigen Integra-
tion von Migrantinnen und Migranten im Ländlichen Raum angemessen
zu berücksichtigen“ zu ergänzen, um die Herausforderungen und aus-
drücklich auch die Chancen der Integration von Geflüchteten im Ländli-
chen Raum ausreichend zu würdigen und als Teil einer ganzheitlichen in-
tegrierten ländlichen Entwicklung ausdrücklich zu benennen.

f) Transparenz und demokratische Kontrolle
Das GAKG wird um einen Passus ergänzt, der Bundes- und Landesregie-
rungen zur Transparenz und Einbeziehung der Parlamente in die Ausrich-
tung der GAK und die Verhandlungen im PLANAK (Planungsausschuss
für Agrarstruktur und Küstenschutz) verpflichtet und die Entscheidung

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unter Vorbehalt der Parlamente in Bund und Ländern stellt. Bundestag und
Landesparlamente müssen als Haushaltsgesetzgeber in die inhaltliche Ge-
staltung und Umsetzung der GAK eingebunden sein und die sachgerechte
und ordnungsgemäße Verwendung der GAK-Mittel kontrollieren können.
Der Deutsche Bundestag darf sich nicht auf die Bereitstellung von aktuell
650 Mio. Euro Bundesmittel jährlich beschränken und der Bundesregie-
rung und den Landesregierungen vollkommene Entscheidungsfreiheit bei
der Mittelvergabe überlassen.

g) Zinssatz für Rückzahlungen der Länder
Vor dem Hintergrund der aktuellen Niedrigzinsphase und der gegenwärti-
gen Finanzsituation von Bund, Ländern und Kommunen ist die Erhöhung
des Zinssatzes bei Rückzahlungen an den Bund auf fünf Prozent nicht ver-
tretbar und schadet in Konsequenz den Förderzielen und Fördernehmern.
Der Prozentsatz von drei Prozent ist beizubehalten und in Abhängigkeit
von der Zinsentwicklung anzupassen;

3. das Verfahren der Auszahlung der GAK-Mittel zum Zweck der Beschleuni-
gung so zu verändern, dass die Bundesmittel bis Ende Januar eines jeden Haus-
haltsjahres an die Länder ausgereicht werden. Angesichts des engen Zeitraums
zwischen Abrechnung und Mittelfreigabe und möglicher ausschreibungs- und
saisonbedingter Schwierigkeiten ist eine zügige Mittelbereitstellung geboten,
um den Ländern den nötigen Spielraum bei der Umsetzung des GAK zu ermög-
lichen;

4. im Entwurf des Bundeshaushaltsplanes 2017 eine Aufstockung der GAK um
die nötigen Finanzmittel für die Erweiterung des Förderspektrums vorzuneh-
men. Dieser Mittelzuwachs ist Bedingung für eine inhaltliche Qualifizierung
der Gemeinschaftsaufgabe im Sinne der integrierten ländlichen Entwicklung,
der Landschaftspflege und des Naturschutzes. Für die Haushaltsjahre ab 2017
müssen zusätzlich mindestens 200 Mio. Euro Bundesmittel jährlich bereitge-
stellt werden.

Berlin, den 5. Juli 2016

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

Begründung

Der vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung wird den Herausforderungen der Entwicklung des Länd-
lichen Raumes nicht gerecht. Zu diesem Urteil kommt der „Sachverständigenrat Ländliche Entwicklung“, den
das Ministerium für Ernährung und Landwirtschaft eigens berufen hat. Der Rat teilt die Kritik an einer unzu-
reichenden Berücksichtigung der Anforderungen einer diversifizierten ländlichen Wirtschaft und der Belange
des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie an einer ungenügenden Mittelaufstockung und fehlenden
Kompatibilität zu dem Förderspektrum des ELER.
Auch der Bundesrat fordert Änderungen an dem vorgelegten Gesetzentwurf. Die Forderungspunkte 5 und 6
(Naturschutz und Landschaftspflege/Integration von Geflüchteten im Ländlichen Raum) dieses Antrages stüt-
zen sich auf die Empfehlung des Ausschusses für Agrarpolitik und Verbraucherschutz des Bundesrates, der
eine stärkere Berücksichtigung dieser Aspekte in der GAK-Gesetzgebung verlangt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/9102
Die Probleme und Herausforderungen, aber auch die Entwicklungschancen des Ländlichen Raumes sind so
vielseitig wie die Regionen und Kommunen, die ihn ausmachen, selbst. Der strikte Bezug auf die Begriffe
„Agrarstruktur und Küstenschutz“, wie im Grundgesetz gegenwärtig manifestiert, behindert eine kreative und
integrierte ländliche Entwicklung und schränkt ihre Spielräume ein.
Die Änderung des Grundgesetzes und die Formulierung der ländlichen Entwicklung als Gemeinschaftsaufgabe
von Bund und Ländern wäre deshalb folgerichtig und die notwendige Konsequenz einer ernsthaften Politik für
den Ländlichen Raum gewesen. Diese umfassende Reform wurde durch das Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft und die Koalitionsfraktionen über viele Monate angekündigt, jedoch schließlich unterlas-
sen.
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD heißt es:
„Die Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur und Küstenschutz wird zu einer, Gemeinschaftsaufgabe ländliche
Entwicklung‘ weiterentwickelt. Die Fördermöglichkeiten des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Ent-
wicklung des ländlichen Raums (ELER) sollen umfassend genutzt werden. Für eine integrierte Entwicklung
ländlicher Räume ist es notwendig, Ressortzuständigkeiten besser zu koordinieren.“
Diesem selbstauferlegten Anspruch der Regierungsparteien wird der Gesetzentwurf der Bundesregierung in
mehreren Punkten nicht gerecht:
Eine gesamtheitliche Strategie zur Entwicklung der ländlichen Räume fehlt der Bundesregierung bisher. Die
von den Regierungsparteien laut Koalitionsvertrag selbst als notwendig erachtete Grundgesetzänderung wird
unterlassen. Und nicht einmal eine Öffnung des bestehenden GAK-Gesetzes zur Ausschöpfung des gesamten
ELER-Förderspektrums und weiterer Maßnahmen, die den gegenwärtigen und zukünftigen Herausforderungen
einer integrierten ländlichen Entwicklung gerecht würden, wird mit der Vorlage dieses Gesetzentwurfs umge-
setzt.
Stattdessen erfolgt eine undeutliche und konstruierte Definition der Entwicklung des Ländlichen Raumes in
Unterordnung und Ableitung des Agrarstrukturbegriffs. Der Verzicht auf die Implementierung von Maßnah-
men der integrierten ländlichen Entwicklung in die GAK-Gesetzgebung, wie noch im Koalitionsvertrag ange-
kündigt, wird den vielseitigen Problemen, Herausforderungen und Entwicklungspotentialen ländlicher Räume
keineswegs gerecht.
„Der Gesetzentwurf der Bundesregierung ermöglicht eine weitergehende Anpassung des GAK-Förderspek-
trums an dasjenige der ELER-VO als bisher. Die GAK bleibt jedoch auch nach der Gesetzesänderung weiterhin
an Artikel 91a Abs. 1 Nr. 2 des Grundgesetzes gebunden und dient der Verbesserung der Agrarstrukturen und
des Küstenschutzes. Maßnahmen, die gar keine Rückbindung an den Agrarbegriff erkennen lassen, sind auch
mit der neuen GAK nicht förderfähig.“ Dieses Zitat aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine
Anfrage von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (Bundestagsdrucksache 18/8510) belegt, dass – anders als die Bun-
desregierung noch in der Regierungsbefragung zum Gesetzentwurf am 13. April 2016 dargestellt hat – das
ELER-Förderspektrum nicht vollkommen ausgeschöpft werden könnte.
Darüber hinaus ist die Einschränkung auf den „Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik der Europäischen
Union“ und damit die Beschneidung des eigenen Handlungsspielraumes überflüssig. Die Bundesregierung
gäbe damit den eigenen Gestaltungswillen auf und verstünde die Förderung der ländlichen Entwicklung ledig-
lich als eine Aufgabe der Mittelverwaltung und Kofinanzierung.
Ein Ausschluss der Parlamente aus der inhaltlichen Gestaltung der GAK ist weder sachgerecht noch zeitgemäß.
Dies gilt insbesondere, da sie im Rahmen der Haushaltsentscheidungen die notwendigen Mittel zur Verfügung
stellen müssen.

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