BT-Drucksache 18/907

Zuwanderung von Menschen aus Bulgarien und Rumänien nach Deutschland

Vom 20. März 2014


Deutscher Bundestag Drucksache 18/907
18. Wahlperiode 20.03.2014
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Volker Beck (Köln), Dr. Franziska Brantner, Britta Haßelmann,
Tom Koenigs, Christian Kühn (Tübingen), Brigitte Pothmer, Dr. Wolfgang
Strengmann-Kuhn, Luise Amtsberg, Katja Keul, Renate Künast, Monika Lazar,
Özcan Mutlu, Claudia Roth (Augsburg) und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Zuwanderung von Menschen aus Bulgarien und Rumänien nach Deutschland

Seit Beginn dieses Jahres genießen auch die Bürgerinnen und Bürger aus Ru-
mänien und Bulgarien innerhalb der Europäischen Union (EU) die volle Arbeit-
nehmerfreizügigkeit sowie die Niederlassungsfreiheit in allen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union. Viele nutzten die neu gewonnene Freizügigkeit. Im Jahr
2012 zog es ca. 75 000 Personen aus Rumänien und Bulgarien nach Deutschland
(Migrationsbericht der Bundesregierung 2012, Berlin 2014). Die Mehrzahl
nimmt hier eine Erwerbstätigkeit auf; einige erhalten staatliche Unterstützungs-
leistungen. Obwohl die Anzahl der wegen Sozialleistungen ins Land kommen-
den Personen relativ gering ist, sind die Auswirkungen aufgrund der Konzentra-
tion der Zuwanderung auf wenige Großstädte wie Duisburg, Essen, Mannheim,
Hannover und Berlin deutlich spürbar. Einige dieser Städte klagen über erheb-
liche Mehrkosten.
Der Deutsche Städte- und Gemeindebund e. V. (DStGB) und der Deutsche
Städtetag (DST) fordern deshalb schon länger, dass der Bund stärker tätig werde
(erstmals wurde diese Forderung der Bundesregierung vom DST vorgebracht,
siehe auch den Gastbeitrag des Hauptgeschäftsführers des DStGB in der Neuen
Osnabrücker Zeitung vom 28. Februar 2013).
Für eine Entlastung der Städte stehen auch EU-Mittel zur Verfügung. Integra-
tionsmaßnahmen sind einer der Förderschwerpunkte des Europäischen Sozial-
fonds (ESF). Benachteiligte Gruppen sollen besser sozial eingegliedert und ihr
Zugang zum Arbeitsmarkt erleichtert werden. Rund 14 Prozent der insgesamt
etwa 75 Mrd. Euro der aktuellen Förderperiode können zu diesem Zweck ver-
wendet werden. Gelder des ESF bedürfen jedoch in den betroffenen Staaten der
Europäischen Union der Kofinanzierung. An ihre Auszahlung sind umfang-
reiche Bedingungen geknüpft (Monitoring und Evaluation).
Die Europäische Kommission hat einen praktischen Leitfaden zur Feststellung
des gewöhnlichen Aufenthaltsorts veröffentlicht. Dieser soll den Mitglied-
staaten bei der Anwendung der EU-Vorschriften über die Koordinierung der so-
zialen Sicherheit helfen und zwar im Hinblick auf diejenigen Unionsbürger, die
in einen anderen Mitgliedstaat umgezogen sind. Der neue Leitfaden schafft
Klarheit bei der Feststellung des gewöhnlichen Aufenthaltsorts in der EU und
wird die praktische Umsetzung durch die mitgliedstaatlichen Behörden verein-
fachen.

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Der in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten erstellte Leitfaden erläutert die
unterschiedlichen Konzepte des „gewöhnlichen Aufenthalts“ und des „vorüber-
gehenden Aufenthalts“ bzw. „Aufenthalts“. Diese im EU-Recht festgelegten
Definitionen (Verordnung (EG) Nr. 883/2004, zuletzt geändert durch die Ver-
ordnung (EU) Nr. 465/2012) müssen bei der Frage zugrunde gelegt werden,
welcher Mitgliedstaat für Leistungen der sozialen Sicherheit für Bürgerinnen
und -Bürger der Europäischen Union zuständig ist, die von einem Mitgliedstaat
in einen anderen ziehen. Nach EU-Recht kann es nur einen Ort des gewöhnli-
chen Aufenthalts und somit nur einen Mitgliedstaat geben, der für wohnsitzge-
bundene Leistungen der sozialen Sicherheit zuständig ist.
Beschäftigte und selbständig Erwerbstätige haben in dem Land Anspruch auf
Leistungen der sozialen Sicherheit, in dem sie arbeiten. Nicht erwerbstätige Per-
sonen (z. B. Rentner, Studierende) sind in dem Mitgliedstaat ihres gewöhnlichen
Aufenthalts anspruchsberechtigt. In dem Leitfaden wird auf die spezifischen
Kriterien hingewiesen, die bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts
berücksichtigt werden müssen, wie z. B. familiäre Verhältnisse und familiäre
Bindungen, die Dauer und Kontinuität des Aufenthalts im Hoheitsgebiet des
betreffenden Mitgliedstaats, Art und Merkmale der Erwerbstätigkeit (insbeson-
dere der Ort, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, die
Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und die Dauer des Arbeitsvertrags), die Ausübung
einer nicht bezahlten Tätigkeit, im Falle von Studierenden ihre Einkommens-
quelle, Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter, der Mitglied-
staat, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt, Gründe für den Wohnort-
wechsel oder der Wille der Person, wie er sich aus sämtlichen Umständen er-
kennen lässt, belegt durch tatsachengestützte Nachweise.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Ist es aus Sicht der Bundesregierung sachgerecht, im Zusammenhang mit der

Einwanderung von Bulgarinnen und Bulgaren sowie Rumäninnen und
Rumänen von „Armutszuwanderung“ und von einem „Missbrauch der
deutschen Sozialsysteme“ zu sprechen?

2. Wie viele Fälle von „Sozialbetrug“ wurden bislang in Bezug auf diese Per-
sonengruppe festgestellt, und welche Rückmeldungen aus den Kommunen
gibt es seit Jahresbeginn hinsichtlich der Zuwanderung von rumänischen und
bulgarischen Bürgerinnen und Bürgern?

3. Aus welchen Gründen hält die Bundesregierung es für angemessen, für
zwei inhaltliche Fragestellungen („Zu klären ist, welchen Anspruch auf
welche Sozialleistungen Zuwanderer in Deutschland haben. Auch benötigen
die Kommunen für die Integration ärmerer Zuwanderer möglicherweise
Unterstützung, weil sie dies allein nicht leisten können.“, vergleiche www.
bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2014/01/2014-01-08-sts-ausschuss-
zuwanderung-eingesetzt.html) einen Staatssekretärsausschuss zur Zuwande-
rung unter Beteiligung von elf Bundesministerien einzurichten?

4. Beabsichtigt die Bundesregierung, künftig bei Fragestellungen ähnlicher
Komplexität regelmäßig einen Staatssekretärsausschuss einzurichten?

5. Ist es zutreffend, dass innerhalb des Bundesministeriums für Umwelt, Natur-
schutz, Bau und Reaktorsicherheit eine weitere „Unterarbeitsgruppe mit Ver-
tretern von Ländern und Kommunen“ zum Thema Zuwanderung und Frei-
zügigkeit in Europa eingerichtet worden ist (vgl. Der Westen vom 27. Januar
2014)?
Und wenn ja, welche Aufgabe hat diese Unterarbeitsgruppe, und in welchem
Verhältnis steht diese zu der bereits bestehenden Staatssekretärsrunde inner-
halb der Bundesregierung?

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6. In wie vielen Fällen sind nach Kenntnis der Bundesregierung von den vor
deutschen Gerichten verhandelten Fällen, in denen es um den Ausschluss
von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern von Arbeitslosengeld II
(ALG II) gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch (SGB II) geht, Staatsbürgerinnen und Staatsbürger aus
den Staaten betroffen, die ab dem Jahr 2004 der EU beigetreten sind?

7. Wie viele der vor deutschen Gerichten verhandelten Fälle, in denen es um
den Ausschluss von Unionsbürgern von ALG II gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 und 2 SGB II geht, sind nach Kenntnis der Bundesregierung auf
den von der Bundesregierung eingelegten Vorbehalt zum Europäischen Für-
sorgeübereinkommen zurückzuführen?

8. Konnte die Bundesregierung inzwischen mithilfe der Leitlinien der Europä-
ischen Kommission klären „welchen Anspruch auf welche Sozialleistungen
Zuwanderer in Deutschland haben“?
Weicht die Rechtsauffassung der Bundesregierung von der in den Leitlinien
geäußerten Rechtsauffassung der Europäischen Kommission ab?

9. Ist die Bundesregierung der Meinung, dass für nicht arbeitsuchende Zuwan-
derinnen und Zuwanderer aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
in Deutschland ein voller gesetzlicher Anspruch auf Krankenversicherung
besteht?
Wenn nein, warum nicht?

10. Wer sonst sollte nach Auffassung der Bundesregierung anfallende Gesund-
heitskosten übernehmen?

11. Welches Volumen umfassten die ESF-Bundesprogramme, die für die Ziel-
gruppe Einwanderinnen und Einwanderer bzw. Menschen mit Migrations-
hintergrund eingerichtet wurden?

12. Konnten an diesen Bundesprogrammen auch freizügigkeitsberechtigte
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger partizipieren?
Wenn ja, in welchem Ausmaß haben freizügigkeitsberechtigte Unionsbür-
gerinnen und Unionsbürger derartige ESF-Förderprogramme in Anspruch
genommen?
Wenn nein, warum nicht?

13. In welchem Ausmaß wurden die Fördergelder der Bundesprogramme tat-
sächlich abgerufen?

14. Haben die Bundesländer nach Kenntnis der Bundesregierung ihrerseits
ESF-Länderprogramme für die Zielgruppe Einwanderinnen und Einwan-
derer bzw. Menschen mit Migrationshintergrund eingerichtet?
Wenn ja, welche Bundesländer haben welche Programme eingerichtet (und
mit was für einem Mittelvolumen ausgestattet)?
Wenn nein, warum nicht?

15. Werden die ESF-Programme der jetzigen Förderperiode für die Zielgruppe
Einwanderinnen und Einwanderer bzw. Menschen mit Migrationshinter-
grund auch in der neuen Förderperiode des ESF fortgeführt, und wenn ja, in
welcher Form?

16. Wurden im Hinblick auf die neue Förderperiode Veränderungen vorge-
nommen, bzw. können noch Veränderungen vorgenommen werden, um die
Integrationsangebote z. B. für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerinnen
und Unionsbürger zu effektivieren, und wenn ja, welche?

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17. Hat der Bund sein Operationelles Programm für die neue ESF-Periode fer-
tiggestellt?
Wenn ja, inwiefern wurde dies der Öffentlichkeit zugänglich gemacht?
Wenn nein, wieso noch nicht?

18. Welche Bundesländer haben (nach Kenntnis der Bundesregierung) ihrer-
seits ihre Operationellen Programme für die neue ESF-Periode fertig-
gestellt?

19. Gab es im diesbezüglichen Konsultationsprozess der Bundesregierung Vor-
schläge (speziell aus der Zivilgesellschaft), die Förderangebote für die Ziel-
gruppe der Einwanderinnen und Einwanderer bzw. der Menschen mit Mig-
rationshintergrund auszuweiten bzw. zu verbessern, und wenn ja, welche
Organisation hat diesbezüglich was vorgeschlagen?
a) Gab es auch Vorschläge, die speziell freizügigkeitsberechtigte Unions-

bürgerinnen und Unionsbürger im Blick hatten, und wenn ja, welche?
b) Welche der diesbezüglichen Integrationsvorschläge wurden seitens der

Bundesregierung aufgegriffen?
20. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Vorschlag

der 90. Arbeits- und Sozialministerkonferenz, „Armutswanderer aus Ost-
europa“ als Zielgruppe des ESF auszuweisen?

21. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Vorschlag
der 90. Arbeits- und Sozialministerkonferenz, dass der Bund für solche
Kommunen den vom ESF geforderten Kofinanzierungsanteil übernehmen
solle, die mit der Aufnahme und Integration von Einwanderinnen und
Einwanderern besonders betroffen sind – die aber aufgrund allgemeiner
kommunaler Haushaltsnotlagen nicht imstande sind, ihren vom ESF gefor-
derten – hälftigen – Kofinanzierungsanteil aufzubringen?

22. Wäre es für den Bund bzw. nach Kenntnis der Bundesregierung für die Län-
der derzeit rechtlich möglich, solchen Kommunen bei der Aufbringung des
nationalen Kofinanzierungsanteils zu helfen?
Wenn nein, an welchen Voraussetzungen mangelt es?
Wenn nein, hält die Bundesregierung Änderungen entsprechender Vor-
schriften für sachgerecht, um zumindest solchen Kommunen helfen zu kön-
nen, die sich in einer Haushaltsnotlage befinden?

23. Wird es beim künftigen Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds der EU
(AMIF) möglich sein, Mittel zur Integrationsförderung von zuziehenden
Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern bzw. auch von bereits länger hier le-
benden Drittstaatsangehörigen zu finanzieren?
Wenn nein, warum nicht?

24. Hat sich die Bundesregierung in den Verhandlungen zum AMIF (wie in
ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE
GRÜNEN auf Bundestagsdrucksache 17/7434, Antwort zu Frage 18 an-
gekündigt) für eine Erweiterung der Zielgruppen eingesetzt, sodass nun-
mehr auch Unionsbürgerinnen und Unionsbürger in den Genuss von euro-
päischen Integrationsförderungsmittel kommen könnten, und wenn nein,
warum nicht?

25. Hat die Bundesregierung auf die Ankündigung der Europäischen Kom-
mission reagiert, wonach sie bereit sei, deutsche Städte zu unterstützen, in
denen sich viele freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerinnen und Unions-

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bürger auf der Suche nach Arbeit niedergelassen hätten (vgl. Handelsblatt
vom 7. Februar 2014)?
Wenn ja, in welcher Form, und mit welchen (inhaltlichen und zeitlichen)
Zielstellungen?
Wenn nein, warum nicht?

26. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den Wünschen
des DStGB und des DST, dass der Rechtsrahmen für den legalen Aufenthalt
von Personen, die nicht auf der Suche nach Arbeit sind oder sich nicht in
Arbeitsverhältnissen befinden, präzisiert werden müsste?

27. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Anregung
des DST, zu prüfen, ob im Melderecht und im Gewerberecht Regelungen
aufgenommen werden könnten, die eine anlassbezogene Überprüfung der
Voraussetzungen der Freizügigkeit ermöglichen?

28. Wie steht die Bundesregierung zur seit langem bestehenden Forderung von
Städten und Gemeinden, dass Behörden zur Überprüfung einer selbstän-
digen Tätigkeit Nachweise verlangen können sollen?

29. Unterstützt die Bundesregierung die Absicht, Regeln der Ko- und Vorfinan-
zierung in solchen Fällen weiter zu lockern, in denen Staaten, wie Rumänien
und Bulgarien, nur sehr geringe Mittel aus dem ESF abrufen bzw. die na-
tionale Kofinanzierung nicht leisten können?
Wenn ja, aus welchen Gründen?
Wenn nein, warum nicht?

30. Wann und mit welcher Zeitplanung wird die im Koalitionsvertrag angekün-
digte „ressortübergreifende Strategie ‚Soziale Stadt‘, mit der additiv Förder-
mittel aus Programmen anderer Ressorts in Gebieten mit erhöhten Inte-
grationsanforderungen“ gebündelt werden sollen, umgesetzt, bis sie vor Ort
greift?

31. Wann und wie soll der Vorschlag der Bundesregierung und insbesondere
von der Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktor-
sicherheit, Dr. Barbara Hendricks, die Mittel für das Programm „Soziale
Stadt“ aufzustocken und für die Integration der Zugewanderten einzusetzen,
ausgestaltet und umgesetzt werden?

32. Ist es vorgesehen, das Programm „Soziale Stadt“ diesbezüglich umzugestal-
ten, und wenn ja, wie?

33. Welche Informationen zur Verteilung von Zuwanderinnen und Zuwan-
derern aus Rumänien und Bulgarien auf verschiedene und betroffene Kom-
munen stehen der Bundesregierung zur Verfügung?

34. Nach welchen Maßstäben definiert die Bundesregierung „Schwerpunkt-
kommunen“, die besondere Unterstützung bei der Bewältigung von Mehr-
kosten infolge der oben beschriebenen Problemlage benötigen?

35. Wie hoch sind – nach Kenntnis der Bundesregierung zum Zeitpunkt der Fra-
gestellung – die Ausgaben solcher Kommunen für die folgenden Leistungen
(bitte jeweils nach Kommunen, Bundesländern und Gesamt aufführen):
a) Notfallversorgung im Krankheitsfall und Impfungen,
b) Krankentransporte in die Heimatländer,
c) Betreuung von zugewanderten Kindern in Kindertagesstätten und Schu-

len,

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d) Betreuung durch Sozialarbeiter, Integrationshelfer und Beratungsstellen,
e) öffentliche Unterbringung,
f) Sprachkurse,
g) Kosten für Rückfahrkarten,
h) Prostituiertenberatung und -betreuung,
i) Methadonsubstitution?

36. Welche Ausgaben erbringen diese Kommunen – nach Kenntnis der Bundes-
regierung zum Zeitpunkt der Fragestellung – für die Integration insbeson-
dere von Zuwanderinnen und Zuwanderern aus Rumänien und Bulgarien als
so genannte freiwillige Leistungen, und welche Mittel müssten ihnen zur
Verfügung stehen, damit sie Menschen, die zuwandern, wirksam in der
Bildungs- und Sozialarbeit unterstützen können?

37. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Befund der
Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft „Armutszuwanderung aus Osteuropa“
der 90. Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2013 vom 27./28. November
2013, wonach der Bund aufgrund seiner Zustimmung zum Beitritt Rumä-
niens und Bulgariens zur EU eine besondere Verantwortung für die Aus-
wirkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit zu tragen hat?

38. Wie stellt die Bundesregierung in Abstimmung mit den Ländern sicher, dass
Nothaushaltskommunen und Kommunen in vergleichbaren Lagen auch die
Kofinanzierung für Fördermittel des Europäischen Strukturfonds, des Bun-
des und der Länder tragen können?

39. Welche Unterstützung (Höhe und Art) können finanzschwache Kommunen
von der Bundesregierung erwarten, damit niedrigschwellige Integrations-
maßnahmen als Teil der freiwilligen kommunalen Leistungen weiterhin
finanziert werden können?

40. Aus welchen fiskalischen und inhaltlichen Gründen lehnt die Bundesregie-
rung eine Erhöhung der Bundesanteile der Kosten zur Unterkunft bzw. die
Einrichtung eines Fonds zur Unterstützung betroffener Länder ab, wie es im
Abschlussbericht der oben genannten Bund-Länder-Arbeitsgruppe ersicht-
lich ist?

41. Weshalb lehnt die Bundesregierung es ab, wie es aus dem Abschlussbericht
der Bund-Länder-Arbeitsgemeinschaft auf Seite 169 ersichtlich ist, das
Programm „JUGEND STÄRKEN plus“ auch für Kinder unterhalb der Se-
kundarstufe 1 zu öffnen?

42. Wie steht die Bundesregierung zu der Forderung der Bund-Länder-Arbeits-
gemeinschaft, auch Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern einen gesetz-
lichen Teilnahmeanspruch an Integrationskursen zu ermöglichen – vor dem
Hintergrund, dass dies die Integrationsbeauftragte der Bundesregierung seit
Jahren bereits fordert (Bundestagsdrucksache 17/10221, S. 133)?

43. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Vorschlag
der Arbeits- und Sozialministerkonferenz von November 2013, das Pro-
gramm „Soziale Stadt“ dahingehend zu öffnen, dass auch außerhalb der
eigentlichen Programmgebiete, Projekte gefördert werden können, die sich
um die Verbesserung der Lebenssituation von „Armutsmigranten aus Ost-
europa“ kümmern?

44. Wie will die Bundesregierung sicherstellen, dass das Programm „Soziale
Stadt“ auch Problemlagen außerhalb definierter Programmgebiete erfasst,
wenn bisher die räumliche Abgrenzung eines Fördergebietes eine Voraus-
setzung zur Inanspruchnahme der Förderung ist?

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45. Wie wird die Bundesregierung sicherstellen, dass auch Kommunen in Haus-
haltsnotlage nicht von der Förderung im Rahmen des Programms „Soziale
Stadt“ ausgeschlossen sind?

46. Wie möchte die Bundesregierung den Vorschlag der Bundesministerin für
Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, Dr. Barbara Hendricks,
die öffentliche Hand solle Schrottimmobilien aufkaufen, abreißen und die
derzeit teilweise dort untergebrachten Zugewanderten in neuen, menschen-
würdigen Unterkünften unterbringen (vgl. SZ vom 28. Januar 2014) um-
setzen, und welche Mittelanteile sollen dabei aus dem Programm Soziale
Stadt, und welche aus welchen anderen Programmen finanziert werden?

47. Bei welchen sonstigen bestehenden oder weiter zu entwickelnden Förder-
programmen wird die Bundesregierung, wie im Koalitionsvertrag ange-
kündigt, besonders von Armutsmigration betroffenen Kommunen zeitnah
die Möglichkeit geben, diese stärker als bisher zu nutzen?

48. Wie werden die in den Fragen 46 und 47 genannten Kommunen ausge-
wählt?

Berlin, den 20. März 2014

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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