BT-Drucksache 18/8359

Auswirkungen des Freihandelsabkommens CETA auf den Bildungssektor

Vom 29. April 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/8359
18. Wahlperiode 29.04.2016

Kleine Anfrage
der Abgeordneten Nicole Gohlke, Klaus Ernst, Dr. Rosemarie Hein,
Susanna Karawanskij, Ralph Lenkert, Cornelia Möhring, Thomas Nord,
Dr. Petra Sitte, Katrin Werner, Jörn Wunderlich und der Fraktion DIE LINKE.

Auswirkungen des Freihandelsabkommens CETA auf den Bildungssektor

Die Verhandlungen zu den Freihandelsabkommen TTIP (Transatlantisches Frei-
handelsabkommen), TiSA (Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen)
und CETA (Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen) zwischen der Eu-
ropäischen Union und den Vertragspartnern USA und Kanada sind umstritten, da
die begründete Gefahr besteht, dass wesentliche öffentliche Dienstleistungen der
Warenkonkurrenz ausgesetzt werden. Am 10. Oktober 2015 demonstrierten
250 000 Menschen in Berlin und am 23. April 2016 protestierten 90 000 Men-
schen in Hannover gegen die geplanten Freihandelsabkommen. Obwohl die Bun-
desregierung stets betont, dass mit TTIP und CETA keine neuen Marktzugangs-
verpflichtungen für den Bildungssektor übernommen werden, bleibt aufgrund der
Intransparenz der bisherigen Verhandlungen und der unterschiedlichen Interpre-
tationslage der Vertragstexte ein großer Spielraum für Spekulationen.

Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wieso sind von der Bundesregierung im CETA-Vertrag nicht, wie bei meh-

reren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Ausnahmen für ver-
schiedene Bereiche des Bildungssystems aufgenommen worden?

2. Hat die Bundesregierung Informationen darüber, mit welchem Ziel die ent-
sprechenden EU-Mitgliedstaaten diese Ausnahmen im CETA-Vertrag auf-
genommen haben wollten?
Wenn ja, welche sind dies?

3. Hat die Bundesregierung Informationen darüber, welche Wirkung diese im
CETA-Vertrag aufgenommenen Ausnahmen haben werden (bitte nach Bil-
dungsbereichen aufschlüsseln)?
Wenn ja, welche sind dies?

4. Welche Bereiche werden nach CETA unter dem Begriff „Bildung“ zusam-
mengefasst?

5. Gelten für alle Bereiche, die unter dem Begriff „Bildung“ zusammengefasst
sind, die gleichen Regelungen?
Wenn nein, für welche Bereiche gelten welche abweichenden Regelungen?

Drucksache 18/8359 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
 

6. Ist nach Auffassung der Bundesregierung für die Europäische Union zuver-
lässig gesichert, dass sämtliche Bereiche des Bildungssektors von sämtlichen
Verpflichtungen des CETA-Vertrages ausgenommen sind (bitte begründen)?
Wenn nein, warum nicht?

7. Hält die Bundesregierung es für zuverlässig gesichert, dass das öffentliche
Bildungssystem in Deutschland in keiner Weise von den Verpflichtungen
des CETA-Vertrages tangiert wird?
Welche konkreten Bestimmungen des CETA-Vertrages sichern dies?

8. Von welchen Verpflichtungen des CETA-Vertrages sind die von Bund, Län-
dern und Gemeinden finanzierten öffentlichen Bildungseinrichtungen betrof-
fen?

9. Sind die Bildungssektoren in den Ländern der Europäischen Union vollstän-
dig von den Bestimmungen der Inländerbehandlung und Meistbegünstigung
des CETA-Vertrages ausgenommen (bitte begründen)?
Wenn nein, inwiefern ist der Bildungssektor potenziell von der Inländerbe-
handlung und der Meistbegünstigung im CETA-Vertrag betroffen?

10. Sind die Bildungssektoren in den Ländern der Europäischen Union vollstän-
dig von den Bestimmungen des Investitionskapitels des CETA-Vertrages
ausgenommen (bitte begründen)?
Wenn nein, inwiefern ist der Bildungssektor potenziell vom CETA-Investi-
tionskapitel betroffen?

11. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass staatliche Subventionen für
den Bildungsbereich von den Bestimmungen des CETA-Investitionskapitels
betroffen sind (bitte begründen)?
Wenn nein, warum nicht?

12. Gibt es konkrete Bestimmungen im CETA-Vertrag, die verhindern, dass die
von den Bundesländern erlassenen Regelungen für die Anerkennung von pri-
vaten Bildungseinrichtungen nicht als Investitionshemmnis ausgelegt wer-
den können?

13. Sieht der CETA-Vertrag von nationalen Regelungen abweichende Zulas-
sungsregelungen für private Bildungseinrichtungen vor (bitte begründen und
nach Bildungsbereichen aufschlüsseln)?
Wenn ja, welche?

14. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass weitere Privatisierungen des
Bildungssystems durch CETA ermöglicht werden (bitte begründen)?
Wenn nein, warum nicht?

15. Ist der Bildungssektor der EU-Mitgliedstaaten vollständig von möglichen
Schiedsgerichtsverfahren ausgenommen (bitte begründen)?
Wenn nein, warum nicht?

16. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass private Unternehmen mit Hilfe
von Schiedsgerichtsverfahren Einfluss auf Bildungseinrichtungen nehmen
können (bitte begründen)?
Wenn nein, warum nicht?

17. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass staatliche Subventionen für
den Bildungsbereich von Schiedsgerichtsverfahren betroffen sind (bitte be-
gründen)?
Wenn nein, warum nicht?

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8359
 

18. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass der Bildungssektor zu einem
späteren Zeitpunkt von Vertragsänderungen betroffen ist, die dazu führen,
dass er von Verpflichtungen des CETA-Vertrages sowie von Schiedsge-
richtsverfahren und von den Bestimmungen des Investitionskapitels des
CETA-Vertrages betroffen ist?
Wenn nein, warum nicht?

19. Welche Auswirkungen auf die bisherige Vergabepraxis sind aus Sicht der
Bundesregierung durch die CETA-Bestimmung EU-Annex-II, Sektor „Edu-
cation services“ (S. 1305) zu erwarten?

20. Ab wann gilt nach den Bestimmungen des CETA-Vertrages – EU-Annex-II,
Sektor „Education services“ (S. 1305) – eine Bildungseinrichtung als privat
finanziert und wann als öffentlich finanziert (bitte die konkreten Bestimmun-
gen benennen)?

21. Werden Volkshochschulen nach den Bestimmungen des CETA-Vertrages
als privat oder öffentlich finanzierte Bildungseinrichtungen behandelt?
Welche konkreten Bestimmungen regeln diese Klassifizierung?

Berlin, den 28. April 2016

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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