BT-Drucksache 18/8268

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 18/7223, 18/7453, 18/7605 Nr. 6 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt sowie zur Änderung des Verfahrens betreffend die Geräte- und Speichermedienvergütung (VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

Vom 27. April 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/8268
18. Wahlperiode 27.04.2016

Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
– Drucksachen 18/7223, 18/7453, 18/7605 Nr. 6 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/26/EU über die
kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und
die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die
Online-Nutzung im Binnenmarkt sowie zur Änderung des Verfahrens
betreffend die Geräte- und Speichermedienvergütung
(VG-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)

A. Problem
Das System der kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten
Schutzrechten in der Bundesrepublik Deutschland hat sich nach Auffassung der
Bundesregierung grundsätzlich bewährt. Nach dem jetzigen System sorgten die
Verwertungsgesellschaften dafür, diejenigen Rechte und Vergütungsansprüche
durchzusetzen, die von den Rechtsinhabern selbst mit vertretbarem Aufwand
nicht realisiert werden könnten. Sie leisteten auf Grundlage kollektiver Stärke ei-
nen wichtigen Beitrag für das individuelle Werkschaffen und für die Verbreitung
und Vermarktung der Leistungen der Kreativen durch Verwerter. Gleiches gelte
für einen einfachen Zugang der Nutzer, wie etwa der Sendeunternehmen, zu den
erforderlichen Rechten.

Aus Sicht der Bundesregierung besteht allerdings aus folgenden Gründen Re-
formbedarf: Zum einen habe die Europäische Union den Rechtsrahmen zur Re-
gulierung der Tätigkeit von Verwertungsgesellschaften mit der Richtlinie
2014/26/EU (VG-Richtlinie) harmonisiert. Das Urheberrechtswahrnehmungsge-
setz (UrhWahrnG) als derzeit geltender deutscher Rechtsrahmen bedürfe daher
der Revision. Zum anderen solle das Verfahren zur Ermittlung der Vergütung für
Geräte und Speichermedien schneller und effizienter ausgestaltet werden. Die
Richtlinie sei bis zum 10. April 2016 umzusetzen gewesen.

Drucksache 18/8268 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

B. Lösung
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung. Die Änderungen betreffen
Möglichkeiten der Abweichung vom Schriftformerfordernis bei Wahrnehmungs-
verträgen, die Ermöglichung der elektronischen Stimmrechtsausübung zusätzlich
zur Mitgliederhauptversammlung, die Unterbindung möglicher Interessenkon-
flikte, die Anlage der Einnahmen der Verwertungsgesellschaften aus den Rech-
ten, den Wegfall der ursprünglich vorgesehenen Verpflichtung der Verwertungs-
gesellschaften, gemeinsam einen Gesamtvertrag mit einer Nutzervereinigung zu
schließen, wenn die Nutzung die Rechte mehr als einer Verwertungsgesellschaft
betrifft, sowie die Anordnung von Sicherheitsleistungen bei erbrachten angemes-
senen Teilleistungen.

Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen eine Stimme aus der Fraktion DIE
LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN.

Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

C. Alternativen
Keine.

D. Weitere Kosten
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8268
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksachen 18/7223, 18/7453 mit folgenden Maß-
gaben, im Übrigen unverändert anzunehmen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Dem § 10 wird folgender Satz angefügt:

„Die Vereinbarung bedarf, auch soweit Rechte an künftigen Wer-
ken eingeräumt werden, der Textform.“

b) § 19 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Mitgliederhauptver-
sammlung“ das Wort „zusätzlich“ eingefügt.

bb) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Ein Interessenkonflikt liegt insbesondere darin, dass der-
selbe Vertreter Mitglieder verschiedener im Statut festgeleg-
ter Kategorien vertritt.“

c) § 25 wird wie folgt gefasst:

㤠25

Anlage der Einnahmen aus den Rechten

(1) Legt die Verwertungsgesellschaft Einnahmen aus den
Rechten an, so erfolgt dies im ausschließlichen und besten Inte-
resse der Berechtigten. Die Verwertungsgesellschaft stellt für die
Zwecke der Anlage der Einnahmen aus den Rechten eine Richtli-
nie auf (Anlagerichtlinie) und beachtet diese bei der Anlage.

(2) Die Anlagerichtlinie muss

1. der allgemeinen Anlagepolitik (§ 17 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 8) und den Grundsätzen des Risikomanagements (§ 17
Absatz 1 Satz 2 Nummer 5) entsprechen;

2. gewährleisten, dass die Anlage in den in § 1807 Absatz 1 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs genannten Anlageformen oder in
anderen Anlageformen unter Beachtung der Grundsätze einer
wirtschaftlichen Vermögensverwaltung gemäß § 1811 Satz 2
des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgt;

3. gewährleisten, dass die Anlagen in angemessener Weise so
gestreut werden, dass eine zu große Abhängigkeit von einem
bestimmten Vermögenswert und eine Risikokonzentration
im Portfolio insgesamt vermieden werden.

(3) Die Verwertungsgesellschaft lässt die Vereinbarkeit der
Anlagerichtlinie und jeder Änderung der Anlagerichtlinie mit den
Vorgaben nach Absatz 2 durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft unverzüglich prüfen und bestäti-
gen.“

Drucksache 18/8268 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

d) § 35 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.

bb) Absatz 2 wird aufgehoben.

e) In § 57 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die Vorgaben des § 25
Nummer 2 und 4 eingehalten worden sind“ durch die Wörter „bei
der Anlage der Einnahmen aus den Rechten die Anlagerichtlinie
beachtet worden ist (§ 25 Absatz 1 Satz 2)“ ersetzt.

f) § 88 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

„6. die Anlagerichtlinie und deren Änderung sowie die Be-
stätigung des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschafts-
prüfervereinigung gemäß § 25 Absatz 3,“.

bb) Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden die Nummern 7
und 8.

g) Dem § 107 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Von der Anordnung nach Satz 1 hat sie abzusehen, wenn ange-
messene Teilleistungen erbracht sind.“

h) In § 132 Absatz 1 werden die Wörter „zum 9. April 2016“ durch
die Wörter „zum … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkraft-
treten nach Artikel 7 Satz 1 dieses Gesetzes]“ ersetzt.

i) In § 133 werden die Wörter „am 10. Oktober 2016“ durch die
Wörter „am … [einsetzen: Datum des Tages sechs Monate nach
Inkrafttreten nach Artikel 7 Satz 1 dieses Gesetzes]“ ersetzt.

j) In § 135 Absatz 1 werden die Wörter „am 9. Oktober 2016“ durch
die Wörter „am … [einsetzen: Datum des Tages sechs Monate
nach Inkrafttreten nach Artikel 7 Satz 1 dieses Gesetzes]“ ersetzt.

k) In § 137 Absatz 2 werden die Wörter „zum 9. April 2016“ durch
die Wörter „zum … [einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkraft-
treten nach Artikel 7 Satz 1 dieses Gesetzes]“ ersetzt.

l) § 139 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 werden die Wörter „am 10. April 2016“ durch die
Wörter „am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Ar-
tikel 7 Satz 1 dieses Gesetzes]“ und die Wörter „zum 9. April
2016“ durch die Wörter „zum … [einsetzen: Datum des Ta-
ges vor dem Inkrafttreten nach Artikel 7 Satz 1 dieses Geset-
zes]“ ersetzt.

bb) In Absatz 2 werden die Wörter „dem 10. April 2016“ durch
die Wörter „dem … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens
nach Artikel 7 Satz 1 dieses Gesetzes]“ ersetzt.

cc) In Absatz 3 werden die Wörter „am 10. April 2016“ durch die
Wörter „am … [einsetzen: Datum des Inkrafttretens nach Ar-
tikel 7 Satz 1 dieses Gesetzes]“ und die Wörter „zum 9. April
2016“ durch die Wörter „zum … [einsetzen: Datum des Ta-
ges vor dem Inkrafttreten nach Artikel 7 Satz 1 dieses Geset-
zes]“ ersetzt.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/8268
2. In Artikel 7 Satz 1 werden die Wörter „am 10. April 2016“ durch die

Wörter „am … [einsetzen: Datum des Tages nach der Verkündung]“
ersetzt.;

b) folgende Entschließung anzunehmen:

„I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Das Zusammenwirken von Autoren und Verlegern in gemeinsamen Verwer-
tungsgesellschaften hat sich in der Bundesrepublik Deutschland, aber auch
in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über Jahrzehnte be-
währt. Sie ist Ausdruck des engen Zusammenwirkens zwischen Autoren und
Verlegern bei der Entstehung urheberrechtlich geschützter Werke. Verleger
haben einen maßgeblichen Anteil an ihrer Schaffung, denn sie unterstützen
die Urheber in vielfältiger Weise – von der Vorfinanzierung des Werks über
das Lektorat bis hin zur Vermarktung.

Gemeinsame Verwertungsgesellschaften nehmen die Vergütungsansprüche
von Urhebern und Verlegern wahr. Sie sind zudem auch Ansprechpartner für
Nutzer geschützter Inhalte, etwa für Bibliotheken, und erleichtern diesen so-
mit ihre Tätigkeit. Sie schaffen einen Rahmen, um viele Alltagsfragen bei
der Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke einvernehmlich und prag-
matisch zu klären. Hinzu kommt die besondere soziale und gesellschaftliche
Funktion, die Verwertungsgesellschaften mit gemeinsamer Rechtewahrneh-
mung ausüben.

In diesem Zusammenhang haben verschiedene deutsche Verwertungsgesell-
schaften über Jahrzehnte insbesondere die gesetzlichen Vergütungsansprü-
che für gesetzlich erlaubte Vervielfältigungen urheberrechtlich geschützter
Werke wahrgenommen und diese Einnahmen nach den Bestimmungen ihrer
Verteilungspläne anteilig an Urheber und Verleger ausgeschüttet.

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit seiner Entscheidung vom
12. November 2015 in dem Verfahren „HewlettPackard Belgium SPRL ge-
gen Reprobel SCRL“ (Rechtssache C-572/13) sowohl bei Verlegern als auch
bei den Verbänden der Autorinnen und Autoren große Besorgnis ausgelöst,
ob die derzeitige Praxis auch zukünftig möglich sein wird.

Am 21. April 2016 hat nunmehr der Bundesgerichtshof entschieden, dass die
VG WORT als gemeinsame Verwertungsgesellschaft von Wortautoren und
deren Verlegern nicht berechtigt ist, einen pauschalen Betrag von zum Teil
der Hälfte der entsprechenden Einnahmen an Verlage auszuzahlen (I ZR
198/13).

Der Deutsche Bundestag nimmt diese Entscheidungen zur Verlegerbeteili-
gung an gesetzlichen Vergütungsansprüchen mit Sorge zur Kenntnis.

Der Deutsche Bundestag begrüßt daher die Initiative der Bundesregierung,
die sich auf EU-Ebene bereits für die erforderlichen Änderungen des euro-
päischen Rechtsrahmens ausgesprochen hat.

Auch auf nationaler Ebene sollten alle verfügbaren Möglichkeiten genutzt
werden, um die gemeinsame Rechtewahrnehmung von Autoren und Verle-
gern in gemeinsamen Verwertungsgesellschaften für die Zukunft weiter zu
ermöglichen. Falls eine solche Regelung in Betracht kommt, könnte diese
zeitnah im Rahmen der in Kürze anstehenden Beratungen über die Reform
des Urhebervertragsrechts umgesetzt werden.

Drucksache 18/8268 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Unabhängig von einem Tätigwerden des Gesetzgebers wird die Korrektur
der bisherigen Verteilungspraxis in Umsetzung der Entscheidung des Bun-
desgerichtshofs die betroffenen Verwertungsgesellschaften vor Herausfor-
derungen stellen. Dabei sollten sie den berechtigten Interessen der Urhebe-
rinnen und Urheber Geltung verschaffen, gleichzeitig aber auch der Gefahr
drohender Insolvenzen gerade kleinerer Verlage Rechnung tragen. Die Ver-
wertungsgesellschaften können dabei auch auf ihre derzeit bestehenden Ver-
teilungspläne zurückgreifen, die schon jetzt regeln, wie die Rückabwicklung
bei Verteilungsfehlern durchzuführen ist. Der Deutsche Bundestag geht da-
von aus, dass die Verwertungsgesellschaften auf Basis dieser Regelungen
verhältnismäßige Lösungen bei den Rückforderungen und für künftig geän-
derte Verteilungen finden können.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung vor diesem Hinter-
grund auf, zu prüfen, ob eine nationale Regelung zur Verlegerbeteiligung
insbesondere an den Einnahmen der Verwertungsgesellschaften aus der ge-
setzlichen Privatkopievergütung in Betracht kommt, und gegebenenfalls
zeitnah entsprechende Vorschläge vorzulegen.

III. Der Deutsche Bundestag bittet zudem die Europäische Kommission,
schnellstmöglich einen Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen, auf dessen
Grundlage Verleger europaweit entsprechend der bisher in den Mitgliedstaa-
ten häufig geübten Praxis an den bestehenden gesetzlichen Vergütungsan-
sprüchen der Urheber beteiligt werden können. Der Deutsche Bundestag bit-
tet seinen Präsidenten, diesen Beschluss der Kommission zu übermitteln.“

Berlin, den 27. April 2016

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz

Renate Künast
Vorsitzende und Berichterstatterin

Dr. Stefan Heck
Berichterstatter

Christian Flisek
Berichterstatter

Harald Petzold (Havelland)
Berichterstatter

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/8268
Bericht der Abgeordneten Dr. Stefan Heck, Christian Flisek,
Harald Petzold (Havelland) und Renate Künast

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat die Vorlage auf Drucksache 18/7223 in seiner 150. Sitzung am 15. Januar 2016
beraten und an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung sowie an den Aus-
schuss für Kultur und Medien und an den Ausschuss Digitale Agenda zur Mitberatung überwiesen.

Die Vorlage auf Drucksache 18/7453 hat der Deutsche Bundestag mit Drucksache 18/7605 Nr. 6 am 19. Februar
2016 an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur federführenden Beratung sowie an den Ausschuss
für Kultur und Medien und an den Ausschuss Digitale Agenda zur Mitberatung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Der Ausschuss für Kultur und Medien hat die Vorlage auf Drucksache 18/7223 in seiner 56. Sitzung am 27. Ap-
ril 2016 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Gesetzentwurfs in der geänderten
Fassung. Zuvor wurde mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion
DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Änderungsan-
trags der Fraktionen der CDU/CSU und SPD empfohlen. Hinsichtlich der Entschließung der Fraktionen der
CDU/CSU und SPD empfiehlt der Ausschuss die Annahme mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN. Die Vorlage auf Drucksache 18/7453 hat der Ausschuss zur Kenntnis genommen.

Der Ausschuss Digitale Agenda hat die Vorlage auf Drucksachen 18/7223 in seiner 62. Sitzung am 27. Ap-
ril 2016 beraten und empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der
Fraktionen DIE LINKE. und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme in geänderter Fassung. Zuvor wurde
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei
Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Annahme des Änderungsantrags der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD empfohlen. Hinsichtlich der Entschließung der Fraktionen der CDU/CSU und SPD emp-
fiehlt der Ausschuss die Annahme mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Vorlage auf
Drucksache 18/7453 hat der Ausschuss zur Kenntnis genommen.

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat sich mit der Vorlage auf Bundesratsdrucksache
634/15 (Bundestagsdrucksache 18/7223) in seiner 36. Sitzung am 13. Januar 2016 befasst und eine Nachhaltig-
keitsrelevanz des Gesetzentwurfs festgestellt. Der Bezug zur nationalen Nachhaltigkeitsstrategie ergebe sich hin-
sichtlich der Managementregel 5 (Technische Entwicklung ökologisch und sozial verträglich gestalten), der Ma-
nagementregel 9 (Sozialer Zusammenhalt: Armut und Ausgrenzung vorbeugen, Chancen ermöglichen, demogra-
phischen Wandel gestalten, Beteiligung aller am gesellschaftlichen Leben) sowie des Indikators 7 (Wirtschaftli-
che Zukunftsvorsorge – Gute Investitionsbedingungen schaffen und Wohlstand dauerhaft erhalten). Die Darstel-
lung der Nachhaltigkeitsprüfung sei umfassend und nachvollziehbar. Eine Prüfbitte sei daher nicht erforderlich.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlage auf Drucksache 18/7223 in seiner 81. Sitzung
am 13. Januar 2016 anberaten und beschlossen, eine öffentliche Anhörung durchzuführen. In seiner 84. Sitzung
am 27. Januar 2016 hat der Ausschuss eine Erweiterung der Anzahl der Sachverständigen beschlossen. Diese
Anhörung hat er schließlich in seiner 88. Sitzung am 17. Februar 2016 durchgeführt. An der Anhörung haben
folgende Sachverständige teilgenommen:

Drucksache 18/8268 – 8 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Dr. Anne Algermissen Deutsches Patent- und Markenamt (DPMA), München

Prof. Dr. Jürgen Becker ZPÜ – Zentralstelle für private Überspielungsrechte, München
Gesellschaftervertreter

Prof. Dr. Georgios Gounalakis Philipps-Universität Marburg
Rechtswissenschaftliche Fakultät
Professur für Bürgerliches Recht, Internationales Privatrecht, Rechts-
vergleichung und Medienrecht
Institut für Privatrechtsvergleichung

Dr. Tobias Holzmüller GEMA – Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische
Vervielfältigungsrechte, München
Direktor des Justitiariates

René Houareau Bundesverband Musikindustrie e.V., Berlin

Dr. Stefan Laun Geräteindustrie (Gemeinsamer Vertreter von BITKOM, ZVEI, und IM)
Rechtsanwalt, Schwalbach am Taunus

Prof. Dr. Gerhard Pfennig Initiative Urheberrecht, Berlin

Oliver Poche Rechtsanwalt, Berlin

Dr. Robert Staats Verwertungsgesellschaft WORT (VG WORT), München
Geschäftsführendes Vorstandsmitglied

Meinhard Starostik Cultural Commons Collecting Society (C3S) SCE mbH
Vorsitzender des Verwaltungsrates

Michael Weller Cultural Commons Collecting Society (C3S) SCE mbH
Mitglied des Verwaltungsrates.

Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der 88. Sitzung am 17. Februar 2016 mit den
anliegenden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat die Vorlagen auf Drucksachen 18/7223, 18/7453 in seiner
97. Sitzung am 27. April 2016 abschließend beraten und empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfs in der aus
der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen
eine Stimme aus der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktionen DIE LINKE. und BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN. Die Änderungen entsprechen einem Änderungsantrag, den die Fraktionen der CDU/CSU
und SPD in den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eingebracht haben und der mit den Stimmen der
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Frak-
tion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen wurde. Gleichzeitig empfiehlt der Ausschuss die Annahme der
aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und
SPD gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN. Die Entschließung wurde von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD in den Ausschuss für Recht und
Verbraucherschutz eingebracht.

Die Fraktion der CDU/CSU betonte die Bedeutung der Verwertungsgesellschaften für die Sicherstellung der
wirtschaftlichen Grundlage für kreatives Schaffen. Bei der Umsetzung der Richtlinie sei der vorhandene Spiel-
raum zu Gunsten der Urheber genutzt worden. Im Rahmen der Beratungen sei Änderungsbedarf gegenüber dem
Gesetzentwurf identifiziert worden. Umstritten sei der Entwurf zu § 107 des Verwertungsgesellschaftengesetzes
gewesen. Die im Änderungsantrag vorgeschlagene Regelung sei ausgewogen, da sie der Schiedsstelle in Zukunft

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 9 – Drucksache 18/8268
die Möglichkeit eröffne, Sicherheitsleistungen bei gleichzeitiger Abwendungsbefugnis der Schuldner durch an-
gemessene Teilleistungen zu verlangen. Die Fraktion gehe dadurch von einer erheblichen Beschleunigung der
Verfahren zu Gunsten der Rechteinhaber aus. Dennoch sei die Diskussion diesbezüglich noch nicht abgeschlos-
sen, da die Vergangenheit gezeigt habe, dass die vorgesehenen Verfahren zu lange dauerten. Daher sollte auch
nach Abschluss dieses Gesetzesvorhabens sowohl das materielle Recht im Hinblick auf die Konkretisierung der
angemessenen Vergütung als auch das Verfahren noch einmal genauer angesehen werden. So sei eine Zuständig-
keit des Bundespatentgerichts anstatt der Schiedsstelle und des Oberlandesgerichts denkbar. Ferner seien die Be-
ratungen von der Überzeugung geleitet gewesen, umfassende Teilhabe- und Mitwirkungsmöglichkeiten der Ur-
heber bei gleichzeitiger Sicherstellung von größtmöglicher Satzungsautonomie für die Verwertungsgesellschaften
zu gewährleisten. Zukünftig werde die elektronische Stimmrechtsausübung zusätzlich zu Präsenzveranstaltungen
unter möglichst weitgehendem Ausschluss von Anfechtungsmöglichkeiten aufgrund technischer Störungen er-
möglicht. Beim Recht der Stellvertretung sollen Interessenskonflikte – insbesondere auch im Falle der Wahrneh-
mung durch einen außenstehenden Dritten – vermieden werden. Ferner würden die Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuches zur Anlage von Mündelgeld für die Verwaltung der Einlagen übernommen. Auch werde entgegen
dem ursprünglichen Gesetzentwurf nicht an der Pflicht zu gemeinsamen Gesamtvertragsverhandlungen verschie-
dener Verwertungsgesellschaften festgehalten, da die Gefahr bestehe, dass solche Verfahren zu unangemessenen
Ergebnissen führen. Mit großer Sorge sei die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des
Bundesgerichtshofs zur Beteiligung der Verleger an der Privatkopievergütung zur Kenntnis genommen worden,
wonach diese Beteiligung nicht mehr rechtskonform sei. Dies führe zu einer dramatischen Gefährdung der wirt-
schaftlichen Grundlage vieler Verlage. Auch werde das bisherige gute Miteinander der Autoren und Verleger
erheblich in Frage gestellt. Eine abschließende Regelung der Verlegerbeteiligung sei lediglich auf europäischer
Ebene möglich, was vermutlich einige Zeit dauern werde. Nach gründlicher Analyse der Urteilsgründe des Bun-
desgerichtshofs werde eine nationale Übergangsregelung angestrebt. Anders als von den Oppositionsfraktionen
befürchtet, sei festzustellen, dass es Verwertungsgesellschaften aus Sicht der Fraktion möglich sei, sich rechts-
formneutral zu organisieren.

Die Fraktion DIE LINKE. begrüßte die Aufnahme von Elementen eines Gesetzentwurfs der Fraktion
DIE LINKE. aus der 17. Wahlperiode in diesen Gesetzentwurf. Jedoch verschlechtere der Änderungsantrag der
Koalitionsfraktionen diesen. Dies gelte insbesondere für die Streichung der Möglichkeit des Erwerbs von Rechten
aus einer Hand im Rahmen eines einheitlichen Nutzungsvorgangs gegen eine kalkulierbare angemessene Vergü-
tung bei Abwicklung des Vertragsverhältnisses mit einem einzigen Ansprechpartner. Auch die Aufrechterhaltung
der ungleichen demokratischen Binnenstruktur in Verwertungsgesellschaften sei zu kritisieren. Auch sei weiter-
hin eine ineffektive Staatsaufsicht zu beklagen. Ferner seien die Folgewirkungen der Regelung zur gebietsüber-
greifenden Vergabe von Onlinenutzungsrechten an Musikwerken nicht zu akzeptieren. Nicht hinnehmbar sei der
aus Sicht der Fraktion vorhandene Ausschluss der Rechtsform der Genossenschaft für Verwertungsgesellschaften.

Nach Auffassung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN führe die Vereinheitlichung bei den Verwertungs-
gesellschaften zu neuen Bedingungen, welche nicht sämtlich ihre Zustimmung fänden. Gespräche mit Vertrete-
rinnen und Vertretern von Verwertungsgesellschaften hätten die Notwendigkeit einer größeren Pluralität bei den
Verwertungsgesellschaften gezeigt. Derzeit gebe es nur eine Verwertungsgesellschaft pro Branche. Auch könnten
sich Verwertungsgesellschaften nicht als Genossenschaften organisieren. Die Fraktion teile grundsätzlich die
Sorge über die durch die Rechtsprechung geschaffene neue Situation. Allerdings müsse eine Regelung auf euro-
päischer Ebene erfolgen.

Die Fraktion der SPD bedankte sich für die konstruktive Zusammenarbeit in diesem Gesetzgebungsverfahren.
Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der rechtspolitischen Zäsur, die diese Richtlinienumsetzung be-
deute. Im Rahmen der Thematik der Gesamtverträge hätten große Befürchtungen der Verwertungsgesellschaften
vor Blockaden bestanden. Insbesondere sei befürchtet worden, kleine Verwertungsgesellschaften könnten ihre
Rechte missbrauchen, um am Ende eine Vereinbarung zu ihren Gunsten zu erzwingen. Durch den Änderungsan-
trag komme es zu einem sachgerechten Ausgleich der Interessen. Hinsichtlich der Frage der Sicherheitsleistungen
bei Geräteabgaben sei zu begrüßen, dass von dem Erfordernis von Hinterlegungen Abstand genommen werde, da
die hinterlegten Mittel für den Hinterlegungszeitraum aus den Unternehmen gezogen würden. Über Interimsver-
einbarungen und angemessene Teilzahlungen würden Anreize geschaffen, sich von jeglicher Sicherheitsleistung
zu befreien. Dadurch komme es zu einen angemessenen Interessenausgleich. Es sei das Interesse des Gesetzge-
bers, das Verfahren zu straffen und sich auf das zu konzentrieren, was wirklich streitig sei. Eine Debatte über die
Verlagerung der Entscheidungskompetenz für gerichtliche Verfahren auf das Bundespatentgericht stehe noch aus.

Drucksache 18/8268 – 10 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Dafür bedürfe es jedoch einer Grundgesetzänderung. Hinsichtlich der neuen Entscheidungen des Gerichtshofs der
Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs merkte die Fraktion an, dass gesetzgeberisches Handeln erst
nach einer Entscheidungsauswertung möglich sei. Es sei zu klären, ob ein nationaler Handlungsspielraum ver-
bleibe, der europarechtskonform ausgestaltet werden könne. In diesem Zusammenhang bedürfe es intensiver Ge-
spräche mit den beteiligten Verwertungsgesellschaften.

Zu dem Gesetzentwurf lag dem Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz eine Petition vor.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Im Folgenden werden lediglich die vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz empfohlenen Änderungen
gegenüber der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs erläutert. Soweit der Ausschuss die unveränderte An-
nahme des Gesetzentwurfs empfiehlt, wird auf die jeweilige Begründung in Drucksache 18/7223 verwiesen.

A. Allgemeines

Über die nachfolgenden Änderungen hinaus weist der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz auf Folgendes
hin:

Das Verwertungsgesellschaftengesetz wird einen wesentlichen Beitrag zur effizienteren Ausgestaltung des Tarif-
verfahrens für die Privatkopievergütung leisten: Insbesondere der Wegfall der verpflichtenden Gesamtvertrags-
verhandlungen vor Aufstellung von Tarifen und das selbständige Verfahren für empirische Untersuchungen wer-
den zu spürbaren Zeitersparnissen führen. Damit werden Rechtsinhaber die ihnen zustehenden Vergütungen künf-
tig schneller erhalten; die zahlungspflichtigen Unternehmen erhalten schneller Gewissheit, welche Vergütung zu
zahlen ist.

Allerdings ist der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz der Auffassung, dass eine weitere erhebliche Be-
schleunigung wünschenswert ist: Denn am bisherigen Verfahrenszug von der Schiedsstelle beim Deutschen Pa-
tent- und Markenamt zum Oberlandesgericht München wird sich durch die Reform nichts ändern. Sowohl die
Schiedsstelle als auch der zuständige Senat des Oberlandesgerichts München sind mit diesen komplexen Verfah-
ren belastet, was insgesamt auch nach Maßgabe des reformierten Rechts zu einer erheblichen Verfahrensdauer
führen könnte.

Deshalb ist zu erwägen, ob von diesem zweistufigen Verfahren abgerückt und die Zuständigkeit für Verfahren
über die gesetzlichen Vergütungen ebenso wie für andere Fragen der kollektiven Rechtewahrnehmung erstin-
stanzlich auf das Bundespatentgericht übertragen werden sollte. In diesem Fall könnte die Befassung der Schieds-
stelle und des Oberlandesgerichts München entfallen, die derzeit oft mehrere Jahre in Anspruch nimmt. Ein spe-
zialisierter Senat beim Bundespatentgericht könnte sich in erster Instanz mit den komplexen urheberrechtlichen
Fragen der kollektiven Rechtewahrnehmung befassen. Ohnehin ist dort bereits eine auf den gewerblichen Rechts-
schutz spezialisierte Richterschaft tätig. Der ordentliche Rechtszug würde wie bisher beim Bundesgerichtshof
enden.

Um diese wünschenswerte Straffung des Verfahrenszuges zu erreichen, könnte die Kompetenznorm des Arti-
kels 96 Absatz 1 des Grundgesetzes um den Bereich Urheberrecht ergänzt werden. So würde es dem Bund er-
möglicht, das Bundespatentgericht auch mit Angelegenheiten der kollektiven Rechtewahrnehmung zu betrauen.
Bislang umfasst die Ermächtigung nur den gewerblichen Rechtsschutz, nicht aber auch das Urheberrecht.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Nummer 1

Zu Buchstabe a

Die Einfügung in § 10 bestimmt, dass für Vereinbarungen, mit denen Rechtsinhaber die Verwertungsgesellschaft
mit der Wahrnehmung ihrer Rechte beauftragen (Wahrnehmungsverträge), abweichend von § 40 Absatz 1 Satz 1
des Urheberrechtsgesetzes auf das Schriftformerfordernis verzichtet werden kann. Es erscheint ausreichend, wenn
für diese Vereinbarungen Textform im Sinne des § 126b des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gilt; dies dient –
auch im Interesse der Rechtsinhaber – einer effizienteren Organisation der Geschäftsprozesse und der Kostenein-
sparung bei der Verwertungsgesellschaft.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 11 – Drucksache 18/8268
Zu Buchstabe b

Zu Doppelbuchstabe aa

Die Einfügung stellt klar, dass die elektronische Stimmrechtsausübung zusätzlich zur Mitgliederhauptversamm-
lung in Form der bislang üblichen Präsenzveranstaltung zu ermöglichen ist. Eine ausschließlich elektronische,
d. h. virtuelle, Mitgliederhauptversammlung wird jedoch nicht verlangt. Die Möglichkeit, das Stimmrecht im
Wege elektronischer Kommunikation auszuüben, ist also ein verpflichtendes Zusatzangebot an die Mitglieder und
Berechtigten. Ihnen verbleibt aber auch künftig die Möglichkeit, persönlich an der Mitgliederhauptversammlung
teilzunehmen.

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz begrüßt insoweit, dass mit der zusätzlichen Möglichkeit der
elektronischen Stimmrechtsausübung die aktive Beteiligung aller Mitglieder und Berechtigten an den Entschei-
dungsprozessen der Verwertungsgesellschaft gefördert wird. Es liegt auch im Interesse der Verwertungsgesell-
schaft, die Anzahl der aktiv Mitwirkenden zu erhöhen, um so die Entscheidungen auf eine möglichst breite Basis
zu stellen.

Der Ausschuss ist allerdings zugleich der Auffassung, dass die Verwertungsgesellschaft einen gewissen Spiel-
raum benötigt, um eine praktikable und wirtschaftliche, zugleich aber auch rechtssichere Durchführung der elekt-
ronischen Stimmrechtsausübung zu gewährleisten. Nach Auffassung des Ausschusses ist die elektronische Aus-
übung des Stimmrechts trotz des technischen Fortschritts noch immer mit praktischen Schwierigkeiten verbunden.
Es besteht daher ein Risiko, dass technische Störungen die Abstimmungsergebnisse der Mitgliederhauptversamm-
lung beeinflussen können.

Für die elektronische Stimmrechtsausübung auf den Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften (insbeson-
dere auch börsennotierten Aktiengesellschaften) hat der Gesetzgeber deshalb ausdrücklich Vorsorge getroffen,
um die Risiken angemessen zu verteilen und die elektronische Stimmrechtsausübung trotz der genannten Schwie-
rigkeiten rechtssicher zu machen. Das Aktienrecht enthält in § 243 Absatz 3 Nummer 1 des Aktiengesetzes die
Bestimmung, dass eine Beschlussanfechtung nicht auf technische Störungen gestützt werden kann, soweit der
Gesellschaft nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; ein strengerer Haftungsmaßstab kann in der
Satzung bestimmt werden. Für Verwertungsgesellschaften, die als Gesellschaften mit beschränkter Haftung
(GmbH) verfasst sind, können in diesen Fällen diese einschlägigen aktienrechtlichen Bestimmungen entsprechend
herangezogen werden, soweit nicht die Besonderheiten des GmbH-Rechts entgegenstehen.

Verwertungsgesellschaften in der Rechtsform von Vereinen, für die solche ausdrücklichen Bestimmungen im
Vereinsrecht nicht bestehen, können die Folgen technischer Störungen bei der zusätzlich angebotenen elektroni-
schen Stimmrechtsausübung in ihren Statuten regeln. Dabei kann sich die Verwertungsgesellschaft hinsichtlich
der Risikoverteilung an bestehenden gesetzlichen Regelungen (vgl. § 243 Absatz 3 Nummer 1 des Aktiengeset-
zes) orientieren und hierbei berücksichtigen, dass das Stimmrecht stets auch in der Mitgliederhauptversammlung
vor Ort ausgeübt werden kann.

Zu Doppelbuchstabe bb

Die Ergänzung dient der Unterbindung möglicher Interessenkonflikte: Es soll insbesondere vermieden werden,
dass derselbe Vertreter in unterschiedlichen Berufsgruppenversammlungen abstimmt.

Zu Buchstabe c

Nach Auffassung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz soll die Verwertungsgesellschaft künftig
über einen vergleichbaren Spielraum bei der Anlage der Einnahmen aus den Rechten verfügen, wie der Vormund
bei der Sorge für das Vermögen des Mündels. Aus diesem Grund wird § 25 neu gefasst.

Die Anlage der Einnahmen aus den Rechten hat nach Absatz 1 Satz 1 im ausschließlichen und im besten Interesse
der Berechtigten zu erfolgen; dies entspricht den Vorgaben der VG-Richtlinie. Zum Zwecke der Anlage hat die
Verwertungsgesellschaft gemäß Absatz 1 Satz 2 eine Anlagerichtlinie aufzustellen und zu beachten. Die Anlage-
richtlinie muss den Vorgaben der Mitgliederhauptversammlung entsprechen, die über die allgemeine Anlagepo-
litik (§ 17 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8) und die Grundsätze des Risikomanagements (§ 17 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 5) entscheidet (Absatz 2 Nummer 1).

Drucksache 18/8268 – 12 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Bei ihrer Entscheidung über die allgemeine Anlagepolitik bestimmt die Mitgliederhauptversammlung auch, ob
die Verwertungsgesellschaft über die in § 1807 Absatz 1 BGB genannten Anlageformen hinaus weitere Anlage-
formen wählen darf. Weitere Anlagenformen sind allerdings nur dann zulässig, soweit die Grundsätze einer wirt-
schaftlichen Vermögensverwaltung gemäß § 1811 Satz 2 BGB beachtet werden. Dies gewährleistet Absatz 2
Nummer 2.

Absatz 3 verpflichtet die Verwertungsgesellschaft, jede Anlagerichtlinie und jede Änderung unverzüglich von
einem Wirtschaftsprüfer darauf hin prüfen zu lassen, ob sie mit den Vorgaben von Absatz 2 vereinbar ist.

Zu Buchstabe d

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hält nicht an der vorgeschlagenen Verpflichtung der Verwer-
tungsgesellschaften fest, gemeinsam einen Gesamtvertrag mit einer Nutzervereinigung zu schließen, wenn die
Nutzung die Rechte mehr als einer Verwertungsgesellschaft erfordert. Er anerkennt zwar die hinter der Regelung
stehende Absicht, für die Nutzervereinigungen eine Verfahrenserleichterung zu erreichen. Im Ergebnis geht dies
allerdings zu Lasten der an der Nutzungshandlung beteiligten Verwertungsgesellschaften. Dies widerspricht dem
wesentlichen Ziel der VG-Richtlinie und des Verwertungsgesellschaftengesetzes, die kollektive Rechtewahrneh-
mung durch Verwertungsgesellschaften zugunsten der Rechtsinhaber effizienter zu gestalten. Über den organisa-
torischen und den damit verbundenen wirtschaftlichen Mehraufwand hinaus besteht nach Auffassung des Aus-
schusses die Gefahr, dass bilaterale Streitigkeiten unter den betroffenen Verwertungsgesellschaften zu einer Blo-
ckade der Verhandlungen über einen gemeinsamen Gesamtvertrag führen und der Prozess der gemeinsamen Ge-
samtvertragsverhandlungen dadurch deutlich verzögert wird. Zudem wird insgesamt ein Szenario der streitigen
Tarifdurchsetzung mit allen damit verbundenen juristischen und wirtschaftlichen Belastungen für die Nutzerver-
einigungen ebenso wie für die Rechtsinhaber befördert.

Eine gesonderte Regelung für eine zentrale Stelle erscheint ebenfalls nicht erforderlich, weil bereits heute in vielen
Bereichen funktionierende Kooperationen zwischen den Verwertungsgesellschaften bestehen. Die Regelung ent-
fällt daher insgesamt.

Zu Buchstabe e

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 25. Der Abschlussprüfer hat danach insbesondere zu
überprüfen, ob hinreichende Vorkehrungen zur Einhaltung der Anlagerichtlinie getroffen wurden. Er muss danach
nicht jede einzelne Anlageentscheidung auf ihre Vereinbarkeit mit der Anlagerichtlinie prüfen, vielmehr ist Ge-
genstand die generelle Berücksichtigung der Anlage-richtlinie bei den Anlageentscheidungen und damit die Prü-
fung der Vorkehrungen, die zur Einhaltung der Anlagerichtlinie getroffen worden sind.

Zu Buchstabe f

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des § 25: Die Anlagerichtlinie und die Bestätigung ihrer
Vereinbarkeit mit den Vorgaben von § 25 Absatz 2 durch den Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüferge-
sellschaft sollen der Aufsichtsbehörde unverzüglich übermittelt werden, um auch insoweit eine effektive Aufsicht
zu gewährleisten.

Zu Buchstabe g

Der angefügte Satz 2 bestimmt, dass die Anordnung der Sicherheitsleistung zu unterbleiben hat, wenn bereits
angemessene Teilleistungen erbracht sind und das Sicherungsbedürfnis der Rechtsinhaber somit entfallen ist.

Damit wird klargestellt, dass die beteiligten Hersteller, Importeure und Händler die Anordnung einer Sicherheits-
leistung vermeiden können, indem sie bereits vor Abschluss des Verfahrens einen angemessenen Teil der Geräte-
und Speichermedienvergütung leisten. Derartige Teilzahlungen liegen somit im Interesse aller Beteiligten: Die
Rechtsinhaber erhalten frühzeitig zumindest einen Teil der ihnen zustehenden Vergütung; die Zahlungspflichtigen
vermeiden die Anordnung einer Sicherheitsleistung.

Beantragt die Verwertungsgesellschaft trotz einer erfolgten Teilleistung die Anordnung einer Sicherheitsleistung,
hat die Schiedsstelle die Angemessenheit der Teilleistung zu prüfen. Ist die Teilleistung aus Sicht der Schiedsstelle
angemessen, ist nach Satz 2 für die Anordnung einer (darüber hinaus reichenden) Sicherheitsleistung kein Raum.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 13 – Drucksache 18/8268
Ist die Teilleistung unangemessen niedrig, so ist das Ermessen der Schiedsstelle nach Satz 1 der Vorschrift eröff-
net: Sie kann also – unter Berücksichtigung der tatsächlich erbrachten Leistung – eine Sicherheit nach billigem
Ermessen anordnen.

Beruht die Teilleistung auf einer mit der Verwertungsgesellschaft abgeschlossenen Interimsvereinbarung, wird
regelmäßig von ihrer Angemessenheit auszugehen sein. Soweit die Verwertungsgesellschaften mit den betroffe-
nen Herstellern, Importeuren oder Händlern Interimsvereinbarungen abschließen, in denen Teilzahlungen nicht
vorgesehen sind, wird für die Anordnung einer Sicherheitsleistung regelmäßig kein Raum mehr bleiben.

Damit unterstreicht der Ausschuss die Erwartung des Gesetzgebers, dass Vergütungsgläubiger und Vergütungs-
schuldner künftig darauf hinwirken, dass sie – wenn eine zeitnahe Einigung über Tarife nicht möglich erscheint
– sich zumindest über Interimsvereinbarungen verständigen. Diese Abreden können Grundlage für faire, ständig
fließende Teilleistungen bis zur endgültigen Klärung der Tarife sein.

Zu den Buchstaben h bis l

Es handelt sich um Anpassungen an die geänderte Vorschrift zum Inkrafttreten bzw. Außerkrafttreten.

Zu Nummer 2

Das Gesetz soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Es löst das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz ab,
das folglich gleichzeitig außer Kraft tritt. Das Verfahren vor der Schiedsstelle ist nunmehr abschließend im Ver-
wertungsgesellschaftengesetz geregelt. Die Urheberrechtsschiedsstellenverordnung tritt daher mit Inkrafttreten
dieses Gesetzes ebenfalls außer Kraft.

Berlin, den 27. April 2016

Dr. Stefan Heck
Berichterstatter

Christian Flisek
Berichterstatter

Harald Petzold (Havelland)
Berichterstatter

Renate Künast
Berichterstatterin

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