BT-Drucksache 18/8107

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 18/6988, 18/8102 - Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Vom 13. April 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/8107
18. Wahlperiode 13.04.2016
Änderungsantrag
der Abgeordneten Herbert Behrens, Sabine Leidig, Caren Lay, Karin Binder,
Heidrun Bluhm, Eva Bulling-Schröter, Roland Claus, Annette Groth, Kerstin
Kassner, Ralph Lenkert, Michael Leutert, Dr. Gesine Lötzsch, Thomas Lutze,
Birgit Menz, Dr. Kirsten Tackmann, Hubertus Zdebel und der
Fraktion DIE LINKE.

zu der zweiten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 18/6988, 18/8102 –

Entwurf eines Fünfzehnten Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes

Der Bundestag wolle beschließen:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Hierbei sind, neben dem zu beachtenden Schutz der Allgemeinheit
und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen
durch Fluglärm mit den jeweils anwendbaren Werten des § 2 Ab-
satz 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm, durch die Umwelt-
verträglichkeitsprüfung die schutzgutbezogenen Auswirkungen
des Vorhabens im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zu
ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten.“

bb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung von Flughäfen so-
wie Landeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich nach § 17
ist sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelt-
einwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden
können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Dies
gilt nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer dem Ver-
hältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden.“

cc) In Satz 8 werden die Wörter „Sätze 3 bis 5“ durch die Wörter
„Sätze 3 bis 7“ ersetzt.

Drucksache 18/8107 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

b) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 13 eingefügt:
,13. In § 32 Absatz 4 Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein Se-

mikolon ersetzt und wird folgender Satzteil angefügt:
„soweit es sich um die erstmalige Festlegung oder um eine wesent-
liche Änderung handelt, ist neben der Beteiligung der nach § 32b
gebildeten Kommission eine angemessene Beteiligung der be-
troffenen Gemeinden und der in ihren Aufgaben berührten Träger
öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit sicherzustellen.“ʻ

c) Die bisherigen Nummern 13 und 14 werden die Nummern 14 und 15.
2. Nach Artikel 5 wird folgender Artikel 6 eingefügt:

„Artikel 6

Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung

Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Ar-
tikel 93 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
a) § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

‚4. Entscheidungen nach § 33 Absatz 2 der Luftverkehrs-Ordnung
über vorgeschriebene Flugverfahren bei An- und Abflügen zu
und von Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstellen nach § 33
Absatz 1 der Luftverkehrs-Ordnung.ʻ

b) In der Anlage 1 wird nach Nummer 14.12.2 folgende Nummer 14.13 ein-
gefügt:

Nr.
,14.13

Flugverfahren bei An- und
Abflügen zu und von Flug-
plätzen nach § 33 Absatz 2
der Luftverkehrs-Ordnung;

Aʻ.“

3. Der bisherige Artikel 6 wird Artikel 7.

Berlin, den 12. April 2016

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8107
Begründung

Zu 1a)
Es ist zu begrüßen, wenn Lärmauswirkungen der Flugroutenfestlegung bereits im Rahmen des Planfeststel-
lungsverfahrens für Bau und Betrieb eines Verkehrsflughafens (vor-)geprüft und bewertet werden.
Der vorstehende Änderungsvorschlag hat insofern klarstellenden Charakter. Er verdeutlicht die mit der Um-
weltverträglichkeitsprüfung einhergehende schutzgutbezogene Ermittlung, Beschreibung und Bewertung von
Auswirkungen des Vorhabens hinsichtlich einer wirksamen Umweltvorsorge (§§ 2, 6, 12 des Gesetzes über
die Umweltverträglichkeitsprüfung – UVPG), mit der auf der Ebene der Planfeststellung auf das Vorhaben
noch gestaltend Einfluss genommen werden kann. In die Umweltverträglichkeitsprüfung sind daher beispiels-
weise auch mehr als geringfügige, aber unterhalb der Zumutbarkeitsgrenze (oberhalb der bereits passiver
Schallschutz zu gewähren ist) liegende Lärmbelastungen zu integrieren (so auch BVerwG, Urt. v. 31.07.2012
– 4 A 5000/10, 4 A 5001/10, 4 A 5002/10, 4 A 7000/11=NVwZ 2013, 284).

Zu 1b)
Mit dieser Gesetzesänderung soll der bisher im Luftverkehrsrecht nicht verankerte Grundsatz des Vorranges
aktiven Lärmschutzes vor passivem Lärmschutz umgesetzt werden. Entgegen den Regelungen für andere Ver-
kehrsträger, für die dieser Grundsatz des Lärmschutzes bereits seit langer Zeit gilt, waren Flughäfen über das
Luftverkehrsrecht bisher davon ausgenommen.
Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Flughäfen Leipzig/Halle, Berlin und Frankfurt
verdeutlicht hingegen, dass auch der Vorrang des aktiven Lärmschutzes mittlerweile für den Luftverkehr zur
Anwendung zu bringen ist. Luftverkehr darf gerade zur Nachtzeit nicht ohne besondere Rechtfertigung gegen-
über den Lärmschutzinteressen der betroffenen Bevölkerung durchgeführt werden. Durch betriebliche Rege-
lungen, d. h. aktive Schallschutzmaßnahmen, im Genehmigungsverfahren ist daher sicherzustellen, dass Luft-
verkehr zur Nachtzeit nur durchgeführt wird, wenn ein entsprechender Bedarf und zusätzlich eine entspre-
chende Rechtfertigung bestehen. Darüber hinaus ist den Lärmschutzinteressen der Betroffenen durch entspre-
chende Betriebsbeschränkungen Rechnung zu tragen. Auch soweit diese Voraussetzungen erfüllt sind, sind die
Belange der Lärmbetroffenen durch weitere mögliche betriebliche Regelungen, z. B. Beschränkung der Luft-
fahrzeugtypen, o. Ä. Rechnung zu tragen. Erst darüber hinaus können die Belange der Lärmbetroffenen durch
die Berücksichtigung passiver Schallschutzmaßnahmen entsprechend berücksichtigt werden.
Die Aussagen und Forderungen des SRU-Gutachtens „Fluglärm reduzieren: Reformbedarf bei der Planung und
von Flughäfen und Flugrouten“ aus dem Jahr 2014 stützen diesen Änderungsvorschlag.

Zu 1c)
Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung legt die Flugverfahren durch Rechtsverordnung fest (§ 27a Ab-
satz 2 Satz 1 der Luftverkehrs-Ordnung). Für die erstmalige Festlegung und eine wesentliche Änderung der
Flugverfahrensverordnungen sieht die Neuregelung ein angemessenes Verfahren zur Öffentlichkeits- und Be-
hördenbeteiligung vor. Durch dieses Verfahren sollen die Transparenz und die Anzahl der zu Beteiligenden
erhöht werden. Die Wesentlichkeit einer Flugverfahrensänderung ist mit Blick auf die berührten Rechte der
Flugplatzanrainer zu beurteilen. Dabei können insbesondere die Zahl der durch eine Flugverfahrensänderung
zusätzlich belasteter Personen, das Ausmaß der Zusatzbelastung oder die besondere Empfindlichkeit von Ein-
richtungen oder von Personengruppen von Bedeutung sein. Bisher ist nur die Fluglärmkommission beratend
beteiligt. Eine Beteiligung der betroffenen Bürgerinnen und Bürger findet nach derzeitiger Rechtslage nicht
statt. Die Fluglärmkommission hat als Gremium aus den wesentlich betroffenen Gemeinden und weiteren Akt-
euren eine zentrale Funktion bei der gemeinsamen Bewertung oder Empfehlung von An- und Abflugverfahren
und Beratung des Bundesaufsichtsamts für Flugsicherung. Die Schaffung von Transparenz und Beteiligung für
die betroffenen Bürgerinnen und Bürger durch die zuständige Behörde ist hiervon unabhängig zu sehen. Die
Beratung durch die Fluglärmkommission wird daher durch eine Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger er-
gänzt.
Neben der angemessenen Beteiligung der betroffenen Gemeinden und der in ihren Aufgaben berührten Träger
öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit wird durch die Neufassung des § 32 Abs. 4 Nr. 8 des Luftver-
kehrsgesetzes die entsprechende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zur Beteiligung der Fluglärm-
kommission umgesetzt (Urteil vom 12.11.2014, Az.: 4 C 3713, Rn. 13 UA).

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
Drucksache 18/8107 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Die Beteiligung findet nur bei einer erstmaligen Festlegung oder einer wesentlichen Änderung von Flugver-
fahren statt. Geht es um Änderungen von Flugverfahren, die keine lärmrelevanten Auswirkungen haben, wel-
che die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten, werden Rechte oder Aufgabenbereiche nicht berührt. Flugver-
fahrensentscheidungen dieser Art sind auch für den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm irrelevant. In diesem
Fall ist ein Beteiligungsverfahren nicht durchzuführen.
Die Kriterien für wesentliche Änderungen von Flugverfahren können durch Rechtsverordnung festgelegt wer-
den, deren Ermächtigung in § 32 Absatz 4 des Luftverkehrsgesetzes enthalten ist.

Zu 2)
Für die Festlegung von An- und Abflugverfahren (Flugrouten) eines Flughafens wird die Pflicht zur Durchfüh-
rung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) oder einer UVP-Vorprüfung geregelt. Der Änderungsvor-
schlag stellt sicher, dass die Festlegung von Flugrouten, die mit erheblichen Umweltauswirkungen, insbeson-
dere Lärmbeeinträchtigungen, verbunden sind, nicht ohne ausreichende Prüfung ihrer Umweltverträglichkeit
durchgeführt wird.
Bisher unterliegt nach der Rechtsprechung allein die prognostische Grobplanung von Flugrouten im Rahmen
der Planfeststellung eines Flughafens der UVP-Pflicht. Für die verbindliche Festlegung von Flugrouten nach
§ 27a Absatz 2 Satz 1 der Luftverkehrs-Ordnung fehlt es hingegen an einer gesetzlich geregelten UVP-Pflicht.
Damit fehlt es an einer vollständigen Prüfung der tatsächlichen erheblichen Umweltauswirkungen des realen
Betriebs eines Flughafens sowie der für eine UVP gebotenen gesamten Betrachtung und Bewertung von Um-
weltauswirkungen im Zeitpunkt der Entscheidung. Denn die Flugroutenfestlegung wird teilweise erst Jahre
nach dem Planfeststellungsverfahren getroffen.
Zu bedenken ist außerdem, dass die Änderung von Flugrouten an Bestandsflughäfen erhebliche neue Umwelt-
auswirkungen erzeugen kann, ohne dass die Flughafenanlage selbst geändert und für diese Änderung ein Plan-
feststellungsverfahren durchgeführt wird. Der Sachverständigenrat für Umweltfragen hat der Bundesregierung
daher die Einführung einer UVP-Pflicht der Flugroutenfestlegung empfohlen.
Schließlich reagiert der Änderungsvorschlag auf das gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitete EU-
Vertragsverletzungsverfahren hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung bei der Flugroutenfestlegung.
Der Vorschlag beseitigt die rechtlichen Defizite, indem Flugrouten einer vollständigen, den Anforderungen der
UVP-Richtlinie entsprechenden Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden. Eine Doppelprüfung von
Umweltauswirkungen ist damit wegen § 5 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz i. V. m. § 14f Absatz 3 UVPG nicht
verbunden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgt in einem gestuften Verfahren. Die Prüftiefe ist also auf
den jeweiligen Verfahrensgegenstand beschränkt, d. h. zunächst die prognostische Grobplanung (Planfeststel-
lungsverfahren) und später die Auswahl und Festlegung der konkreten An- und Abflugverfahren (Flugrouten-
festsetzung).

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.