BT-Drucksache 18/8104

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN - Drucksache 18/7873 - Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes

Vom 13. April 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/8104
18. Wahlperiode 13.04.2016

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD und
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 18/7873 –

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Bundeswahlgesetzes

A. Problem
Aufgrund der Bevölkerungsentwicklung in den Ländern und Wahlkreisen ist die
Einteilung der Wahlkreise für die Wahl zum Deutschen Bundestag in der Anlage
zu § 2 Absatz 2 des Bundeswahlgesetzes (BWG) nicht mehr im Einklang mit den
Grundsätzen der Wahlkreiseinteilung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3
BWG. Zudem ist aufgrund von Gebiets- und Verwaltungsreformen in mehreren
Ländern die Beschreibung von Wahlkreisen nicht mehr zutreffend.

B. Lösung
Durch Änderung der Anlage zu § 2 Absatz 2 BWG wird ein Wahlkreis umverteilt
und mehrere Wahlkreise werden neu zugeschnitten oder neu beschrieben.

Annahme des Gesetzentwurfs in unveränderter Fassung mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die
Stimmen der Fraktion DIE LINKE.

C. Alternativen
Keine.

D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Keine.

E. Erfüllungsaufwand
Es fällt kein Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger, Wirtschaft und Ver-
waltung an.

Drucksache 18/8104 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/7873 unverändert anzunehmen.

Berlin, den 13. April 2016

Der Innenausschuss

Ansgar Heveling
Vorsitzender

Helmut Brandt
Berichterstatter

Gabriele Fograscher
Berichterstatterin

Frank Tempel
Berichterstatter

Britta Haßelmann
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/8104
Bericht der Abgeordneten Helmut Brandt, Gabriele Fograscher, Frank Tempel und
Britta Haßelmann

I. Überweisung

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 18/7873 wurde in der 161. Sitzung des Deutschen Bundestages am
17. März 2016 an den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
zur Mitberatung überwiesen. Der Bericht der Wahlkreiskommission für die 18. Wahlperiode des Deutschen Bun-
destages auf Drucksache 18/3980 und der Ergänzende Bericht der Wahlkreiskommission auf Drucksache 18/7350
wurden ebenso in der 161. Sitzung des Deutschen Bundestages am 17. März 2016 an den Innenausschuss feder-
führend überwiesen.

II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 95. Sitzung am 13. April 2016 mit den Stimmen
der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE.
die Annahme des Gesetzentwurfs empfohlen.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat in seiner 77. Sitzung am 13. April 2016 den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/7873 und
die Berichte der Wahlkreiskommission auf Drucksachen 18/3980 und 18/7350 abschließend beraten. Als Ergebnis
der Beratungen hat der Innenausschuss bei Kenntnisnahme der Berichte mit den Stimmen der Fraktionen
CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. die Annahme
des Gesetzentwurfs empfohlen.

IV. Zur Begründung

An den Innenausschuss gerichtete Stellungnahmen zu den Vorschlägen neuer Wahlkreiseinteilungen durch die
Wahlkreiskommission sind von den Berichterstatterinnen und Berichterstattern in ihre Gespräche einbezogen
worden.

Zur Begründung allgemein wird auf Drucksache 18/7873 hingewiesen.

Die Fraktion der CDU/CSU erklärt, dass das Gesetz die Einschnitte in die betroffenen Wahlkreise so gering wie
möglich halte. In den meisten Bundesländern gebe es keine oder nur kleinere Änderungen. Aufgrund der Ent-
wicklung der Bevölkerungszahlen habe jedoch festgestanden, dass Bayern einen zusätzlichen Wahlkreis erhalten
und entsprechend aufgrund der enumerativen Einteilung der Wahlkreise ein anderes Bundesland einen Wahlkreis
verlieren müsse. Bereits die frühen Prognosen hätten diesen Verlust in Thüringen vorhergesehen, auch wenn nach
den tatsächlichen Zahlen zunächst Hessen betroffen gewesen sei. Die Fraktion der CDU habe auf sicherer Zah-
lengrundlage eine Entscheidung treffen wollen und daher die Neueinteilung der Wahlkreise zu einem möglichst
späten Zeitpunkt, aber unmittelbar nach Vorlage gesicherter Zahlen des Statistischen Bundesamtes entscheiden
wollen. Die Festlegung der Wahlkreise erfolge in einem rechtlich eindeutigen und sachlichen Verfahren. Die
durch die Fraktion DIE LINKE. in der ersten Lesung des Gesetzentwurfs im Plenum geäußerten Vorwürfe der
Vetternwirtschaft und Ministergefälligkeit seien vor diesem Hintergrund unhaltbar. Über die durch die Fraktion
DIE LINKE. geforderte Einführung einer Stichtagsregelung könne diskutiert werden. Hierfür gebe es Argumente.
Die besseren Argumente sprächen jedoch dagegen. Faktisch gebe es durch die Festlegung des Beginns des Pro-
zesses der Aufstellung der Wahlkreiskandidaten zur Bundestagswahl bereits einen Stichtag. Zudem würde eine
Stichtagsregelung zum Verlust der Flexibilität bei der Festlegung der Wahlkreise führen. Der Gesetzgeber sei

Drucksache 18/8104 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
jedoch gehalten, bei der Festlegung der Wahlkreise eine möglichst aktuelle Entscheidung zu treffen. Die aus
Bayern kommende Initiative zur grundlegenden Umgestaltung der Wahlkreise sei mit den entsprechenden Bür-
germeistern und Landräten intensiv diskutiert worden, könne aber frühestens in der kommenden Legislaturperiode
umgesetzt werden.

Die im Zusammenhang mit der Wahlkreisneueinteilung angedachte Einführung einer Obergrenze der Bundes-
tagsmandate müsse vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genau durchdacht
werden. Angesichts anstehender Wahlprognosen müsse es im Interesse aller politischen Parteien sein, noch in
dieser Legislaturperiode intensiv über eine Änderung des Wahlgesetzes zu einer möglichen Begrenzung der An-
zahl der Abgeordneten im Bundestag nachzudenken. Die Fraktion der CDU/CSU hoffe, dass der entsprechende
Vorschlag des Bundestagspräsidenten zur Neujustierung des Wahlrechts fraktionsübergreifend ernsthaft in Erwä-
gung gezogen werde.

Die Fraktion der SPD hebt hervor, dass die Neueinteilung der Wahlkreise ein eher technischer Vorgang sei, der
kein gesetzgeberisches Ermessen eröffne, sondern sich nach den Bevölkerungszahlen und den verfassungsrecht-
lichen Vorgaben zur Gleichwertigkeit der Wahlstimmen richte. Wahlkreisveränderungen seien die Folge von Ein-
wohnerwanderungen; diese erfolgten nach wie vor eher von Ost nach West und von ländlichen in städtische Ge-
biete. Die Verteilung der Wahlkreise auf die Bundesländer sei rein rechnerisch zu ermitteln. Eine politische Ein-
flussnahme sei schon deshalb nicht möglich. Bereits in ihrem im Januar 2015 erschienenen Bericht mache die
Wahlkreiskommission darauf aufmerksam, dass sich auf Grundlage der neuen Zensuszahlen abzeichne, dass in
absehbarer Zeit nicht Hessen, sondern Thüringen einen Wahlkreis werde abgeben müssen. Die durch die Fraktion
DIE LINKE. in der ersten Lesung zu dem Gesetzentwurf erhobenen Vorwürfe der Selbstbedienungspolitik, Vet-
ternwirtschaft oder Ministergefälligkeit seien vor diesem Hintergrund unangebracht und aus der Luft gegriffen.
Der gleichzeitig vorgetragene Vorschlag, die Neueinteilung der Wahlkreise erst in der nächsten Legislaturperiode
vorzunehmen, würde zu einer Verfassungswidrigkeit der Bundestagswahl 2017 führen. Die geforderte Einführung
einer Stichtagsregelung sei abzulehnen, da ein faktischer Stichtag bereits vorhanden sei.

Die Fraktion DIE LINKE. räumt ein, dass das Gesetz zwar juristisch korrekt sei, da es keinen rechtlich zwingend
vorgegebenen Stichtag dazu gebe, wann welche Bevölkerungszahlen zur Berechnung der Wahlkreise tatsächlich
gölten. Politisch sei das Gesetz jedoch mindestens fragwürdig. Die Vorbereitungshandlungen für die Bundestags-
wahl 2017 hätten am 23. März 2016 begonnen, da ab diesem Tag die Vertreter für die Wahl der Direktkandidaten
gewählt würden. Die Neueinteilung der Wahlkreise hätte zu diesem Zeitpunkt schon beschlossen sein können.
Bereits im Herbst 2015 hätten gesicherte Bevölkerungszahlen vorgelegen, nach denen jedoch nicht Thüringen,
sondern Hessen einen Wahlkreis verloren hätte. Um dies zu vermeiden, habe die Regierungskoalition das Fehlen
einer gesetzlichen Frist für die Festlegung der Wahlkreise ausgenutzt und die Verabschiedung der Neueinteilung
hinausgezögert. Es sei erstaunlich, dass dieses Vorgehen auch durch die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
zu Ungunsten von Bundestagsmandaten im Osten des Landes unterstützt werde.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stellt voran, dass sie dem Gesetzentwurf zustimme. Es gebe recht-
lich keinen Spielraum für eine andere gesetzliche Regelung. Eine Veränderung der Wahlkreise sei für die Be-
troffenen immer unangenehm, weshalb in den betroffenen Gebieten umfassend über die entsprechenden Gründe
aufgeklärt werden müsse. Gerade weil es für die Festlegung keinen rechtlich bindenden Stichtag gebe, müssten
die Fakten zur Kenntnis genommen werden. Die von Seiten der Union im Zusammenhang mit der Debatte um
eine Änderung des Wahlgesetzes angesprochene mögliche Einführung einer Obergrenze von höchstens 650 Bun-
destagsabgeordneten sei mit den Vorgaben der jüngsten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Wahl-
recht nicht vereinbar. Das Zweitstimmenergebnis müsse sich nach dieser Entscheidung in der Sitzverteilung des
Deutschen Bundestags unmittelbar widerspiegeln. Im Zusammenhang mit einer angestrebten faktischen Reduzie-
rung der Bundestagsmandate hätte die Gelegenheit genutzt werden können, mit dem vorliegenden Gesetzentwurf
die Wahlkreise und damit die Zahl der direkt gewählten Abgeordneten insgesamt zu reduzieren, um hierdurch
gleichzeitig eine Reduzierung der über die Zweitstimme gewählten Abgeordneten zu erreichen. Die Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hätte in der Vergangenheit zahlreiche Vorschläge zur Neugestaltung des Wahl-
rechts vorgelegt, auf die die Regierungsfraktionen nicht eingegangenen seien.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/8104
Aufgrund der fortgeschrittenen Legislaturperiode und der Komplexität der Thematik rate die Fraktion BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN davon ab, nun noch vorschnell eine Novellierung des Wahlgesetzes vorzunehmen, wenn
nicht garantiert werden könne, dass diese mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts übereinstimme.

Berlin, den 13. April 2016

Helmut Brandt
Berichterstatter

Gabriele Fograscher
Berichterstatterin

Frank Tempel
Berichterstatter

Britta Haßelmann
Berichterstatterin

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