BT-Drucksache 18/7585

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 18/5922, 18/6286, 7584 - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie

Vom 17. Februar 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/7585
18. Wahlperiode 17.02.2016
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Caren Lay, Herbert Behrens, Karin Binder, Heidrun Bluhm,
Eva Bulling-Schröter, Roland Claus, Kerstin Kassner, Sabine Leidig, Ralph
Lenkert, Michael Leutert, Dr. Gesine Lötzsch, Thomas Lutze, Birgit Menz,
Dr. Kirsten Tackmann, Hubertus Zdebel und der Fraktion DIE LINKE.

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 18/5922, 18/6286, 18/7584 –

Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Die Aufnahme eines Kredites zur Finanzierung eines Hauses oder einer Eigentums-
wohnung ist die größte Investition von Verbraucherinnen und Verbrauchern in ihrem
Leben. Durch diesen verschulden sie sich über einen sehr langen Zeitraum. Aus die-
sem Grund ist hier ein besonders sorgfältiger Verbraucherschutz notwendig. Denn
viele Banken nutzen die Gelegenheit, um ihnen zusätzliche Versicherungen oder
Anlageprodukte mit versteckten Kosten und Provisionen, aber zweifelhaftem Nut-
zen für den Kunden zu verkaufen.
Dieser besonders risikoreichen Lebenssituation von Verbraucherinnen und Verbrau-
chern wird der Gesetzentwurf nicht gerecht. Wohnimmobilienkredite bleiben zu-
gunsten von Banken und Kreditinstituten geregelt. Bis auf wenige Ausnahmen löst
der Gesetzentwurf keine der in der Branche bekannten Probleme: Viele Koppelungs-
geschäfte sind aufgrund der zahlreichen Ausnahmen weiterhin möglich. Durch die
nicht im Gesetz geregelte und unbegrenzte Vorfälligkeitsentschädigung werden
auch in Zukunft die Verbraucherinnen und Verbraucher bei vorzeitiger Rückzahlung
ihrer Immobiliarkredite mit hohen Summen übervorteilt. Das stellt einen Verstoß
gegen einen zentralen Gedanken der EU-Richtlinie 2014/17/EU über Wohnimmobi-
lienkreditverträge dar. Dem einstimmigen Beschluss des Bundesrates, die Verbrau-
cherinnen und Verbraucher vor Extremforderungen bei Vorfälligkeitsentschädigun-
gen zu schützen, wurde nicht Rechnung getragen (Bundesratsdrucksache 359/15
(Beschluss) vom 25. September 2015, Nummer 9). Die Bundesregierung nutzt ferner
jede Ausnahmemöglichkeit, die den Nationalstaaten bei der Umsetzung der EU-
Richtlinie gewährt werden, um den Verbraucherschutz zu begrenzen.

Drucksache 18/7585 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Gleichzeitig werden bestehende wirksame verbraucherschützende Sanktionsmecha-
nismen abgebaut. Die Widerrufsmöglichkeiten bei falscher und fehlerhafter Wider-
rufsbelehrung sollen für Verträge, die nach Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen
werden, befristet und für Altverträge rückwirkend zeitlich beschränkt werden. Damit
werden zu Lasten der Verbraucherinnen und Verbraucher die Interessen der Banken
bedient. Ein rückwirkender Wegfall des Widerrufsrechts für bestehende und zeitlich
eingegrenzte Verträge ist außerdem verfassungsrechtlich bedenklich.
Die Einschränkung des Widerrufsrechts würde eine fatale Wirkung für Familien ha-
ben, die sich in der Zwangsversteigerung ihres Hauses oder ihrer Eigentumswoh-
nung befinden (siehe Petition 4-18-07-401-026328). Das betrifft ca. 150.000 Fälle
jährlich, bei denen das Darlehen durch die Bank gekündigt wurde und von dieser
zusätzlich eine hohe Vorfälligkeitsentschädigung aufgeschlagen wird.
Mit dem Gesetzentwurf wurde auch die Chance vertan, das profitable Geschäft der
Banken mit überhöhten Zinssätzen bei Dispo- und Überziehungskrediten durch eine
gesetzlich festgelegte Höchstgrenze zu beenden. Es besteht keine Pflicht, ein kos-
tengünstigeres Angebot vorzulegen. Die mit dem Gesetzentwurf eingeführte Pflicht
der Banken und Kreditinstitute, die Höhe der Dispozinsen auf ihrer Homepage zu
veröffentlichen, führt zwar zu mehr Transparenz, aber nicht dazu, dass die überhöh-
ten Zinssätze auf ein angemessenes Maß reduziert werden.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

einen Gesetzentwurf vorzulegen, durch den auch die staatlichen Förderbanken unter
die verbraucherschützenden Regelungen fallen und der darüber hinaus folgende Re-
gelungen enthält:
1. Die Zinssätze für eingeräumte Dispositionskredite und geduldete Überzie-

hungskredite sind auf 5 Prozentpunkte über dem Leitzinssatz der Europäischen
Zentralbank (EZB) zu deckeln.

2. Die Banken und Kreditinstitute werden verpflichtet, Kreditnehmerinnen und
Kreditnehmern bei dauerhafter und erheblicher Überziehung von Krediten ei-
nen Gutschein für eine unabhängige und kostenfreie Schuldner- und Budgetbe-
ratung auszugeben, statt selbst zur Beratung verpflichtet zu werden. Bei Kün-
digung von Dispo- und Überziehungskrediten wird eine Mindestkündigungs-
zeit von einem Monat festgelegt.

3. Die Vorfälligkeitsentschädigung wird als Vorfälligkeitsausgleich definiert und
ist auf 1 Prozent der Darlehensrestschuld zu deckeln. Die Berechnungsmethode
des Vorfälligkeitsausgleichs wird in einer Verordnung gesetzlich geregelt und
beinhaltet neben den Verlusten auch die Gewinne der Banken bei vorzeitiger
Rückzahlung eines Kredites.

4. Die Widerrufsrechte bei fehlerhafter oder falscher Widerrufsbelehrung beim
Abschluss von Wohnimmobilienkrediten werden als Sanktionsmittel uneinge-
schränkt und ohne zeitliche Befristung erhalten. Das gilt für Verträge, die nach
Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen werden, ebenso wie für Verträge, die
vor Inkrafttreten des Gesetzes, insbesondere in der Zeit zwischen 2002 und
2010, geschlossen wurden.

5. Es werden Mindestanforderungen an die Dokumentationspflichten über die
vollständige Beratung über Wohnimmobilienkredite gesetzlich festgelegt. Es
wird ein standardisiertes Beratungsprotokoll, das alle wesentlichen Inhalte des
Gespräches sowie das Ergebnis der Kreditempfehlung enthält, eingeführt.

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6. Die Aufsicht über die freien Kreditvermittler und die Kontrolle der Einhaltung

der Preisangaben und der Werbung für Verbraucherdarlehen sollen ebenso wie
die Aufsicht über Anlageberatung durch die Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht statt durch die Gewerbeaufsicht, Industrie- und Handelskam-
mern und Landesbehörden erfolgen.

7. Die Provisionsberatung muss überwunden und die Honorarberatung durch un-
abhängige, verbrauchernahe Einrichtungen gestärkt werden. Ein Provisionsver-
bot für Baufinanzierungen soll innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten des
Gesetzes eingeführt werden.

8. Die Kosten einer Restschuldversicherung sind, wenn sie unmittelbar im Zusam-
menhang mit einem Verbraucherdarlehen angeboten wird, immer prozentual
auf die gesamte Darlehenssumme anzugeben. Es darf nicht suggeriert werden,
dass der Abschluss einer Restschuldversicherung notwendig für den Abschluss
eines Darlehens ist.

9. Pensionsrückstellungen sind weiterhin mit dem durchschnittlichen Zinssatz der
vergangenen sieben Jahre abzuzinsen.

Berlin, den 16. Februar 2016

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

Begründung

Auch staatliche Förderbanken wie die KfW (Kreditbank für Wiederaufbau) vergeben Kredite an Verbrauche-
rinnen und Verbraucher. Diese Banken berufen sich jedoch auf eine Ausnahmeregelung nach § 491 Absatz 2
Nr. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), wonach für sie die verbraucherschützenden Normen nicht gelten.
Damit agieren sie in einem verbraucherrechtlich rechtsfreien Raum zum Nachteil der Verbraucherinnen und
Verbraucher.
Zu 1) Die aktuell niedrigen Zinssätze werden von vielen Banken bei Dispo- und Überziehungskrediten nicht
an ihre Kunden weitergegeben. Verbraucherinnen und Verbraucher zahlen weiterhin deutlich mehr als 10 Pro-
zent, obwohl der Leitzinssatz der EZB aktuell bei 0,05 Prozent liegt. Das Preisniveau von Dispokrediten liegt
bei einem Großteil der Banken weit über den von Ratenkrediten, ohne dass dieser Unterschied in der Ausfall-
quote oder durch höheren Arbeitsaufwand gerechtfertigt ist. Appelle zur freiwilligen Selbstverpflichtung und
Mäßigung bei der Bemessung der Dispokreditzinsen sind ergebnislos geblieben. Im September 2015 hat die
Stiftung Warentest erneut die Höhe der Dispo- und Überziehungszinsen kritisiert. Insbesondere verletzliche
Verbraucherinnen und Verbraucher zahlen bei eingeräumter und geduldeter Überziehung des Girokontos mehr,
da sie nicht ohne weiteres in einen preisgünstigeren Kredit wechseln können. Wer ohnehin arm ist, zahlt auch
noch mehr. Das kann in einem Sozialstaat nicht hingenommen werden. Auch der Bundesrat hat im Rahmen
des Gesetzgebungsverfahrens eine gesetzliche Deckelung der Dispo- und Überziehungszinsen von der Bun-
desregierung gefordert (Bundesratsdrucksache 359/15 (Beschluss) vom 25. September 2015, Nummer 11).
Zu 2) Die Beratungspflicht der Banken wird Haushalte mit niedrigen und unstetigen Einkommen nicht errei-
chen, da ihnen Banken keine kostengünstigeren Kredite anbieten müssen. Vielmehr ist zu befürchten, dass
diese durch die Darlegung ihrer Einkommens- und Vermögensstruktur gegenüber ihrem wichtigsten Vertrags-
partner eher mehr als weniger in die Enge getrieben werden. Der durch das Bundesministerium der Justiz und
für Verbraucherschutz (BMJV) errechnete Erfüllungsaufwand der Wirtschaft für die Beratungspflicht der Ban-
ken beläuft sich jährlich auf 27,25 Millionen Euro. Dieses Geld sollte durch den Gutschein lieber den unab-
hängigen und fachkundigen Schuldner- und Budgetberatungsstellen zur Verfügung gestellt werden. Wie der

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Bundesrat in seinem Beschluss vom 25. September 2015 hinweist, sind Dispositionskredite grundsätzlich je-
derzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündbar (Bundesratsbeschluss 359/15, Nummer 12).
Zu 3) Die Vorfälligkeitsentschädigung haben die Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer bei vorzeitiger Ablö-
sung eines Wohnimmobilienkredites zu zahlen. Die Gründe für die Kündigung eines Wohnimmobilienkredites
sind vielfältig: berufsbedingter Umzug, Familienzuwachs, Scheidung, Verlust der Arbeitsstelle. Mit Hilfe der
Vorfälligkeitsentschädigung erlangen die Banken und Kreditinstitute Summen, die von den tatsächlichen Kos-
ten der Banken und Sparkassen entkoppelt sind. Vorfälligkeitsentschädigungen führen zu extrem hohen Belas-
tungen (15.000 Euro – und mehr – pro 100.000 Euro Restschuld). Viele Verbraucherinnen und Verbraucher
haben dadurch mehr Geld verloren als andere im Zuge der Finanzmarktkrise. Die Berechnung ist für Verbrau-
cherinnen und Verbraucher nicht nachvollziehbar. Seit nunmehr 20 Jahren lässt man sie mit diesem verbrau-
cherpolitischen Dauerproblem, auf das die Verbraucherzentralen seit Jahren hinweisen, im Stich. Falschbe-
rechnungen der Banken und Kreditinstitute werden auch weiterhin nicht sanktioniert. Der Vorfälligkeitsaus-
gleich, der bei vorzeitiger Rückzahlung von Wohnimmobilienkrediten oftmals zu zahlen ist, bleibt zugunsten
der Banken und Kreditinstitute geregelt. Banken und Kreditinstitute können sich weiter auf Kosten der Ver-
braucherinnen und Verbraucher bereichern, indem sie ersparte Kosten niedrig rechnen, Vorteile ignorieren und
ihre Schadensersatzforderungen überhöhen. Das beschert ihnen Profite in Höhe von Milliarden Euro ohne Ge-
genleistung. Das ist europarechtswidrig.
Eine Deckelung der Vorfälligkeitsentschädigung fordert auch der Bundesrat. Die Bundesregierung lehnt diese
Forderung in ihrer Stellungnahme ab, da dies zu einer Verteuerung der Festzinskredite führen würde (Bundes-
tagsdrucksache 18/6286, Nummer 9). Das ist nicht nachvollziehbar. Eine Untersetzung dieser Behauptung kann
das BMJV nicht erbringen, da hierzu keine eigenen Erkenntnisse vorliegen. Die Bundesregierung scheint sich
wohl eher nach der Dramatisierung der Bankenlobby gerichtet zu haben. Eine Deckelung der Vorfälligkeits-
entschädigung wurde in vielen EU-Ländern in transparenter Weise wie Frankreich und Belgien eingeführt,
ohne dass diese Folgen eingetreten sind.
Zu 4) Wird das Widerrufsrecht bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung beschnitten, fällt der Sanktionsdruck ge-
genüber Banken und Kreditinstituten, ordnungsgemäß zu informieren, weg. Banken können sich im Gegensatz
zu Verbraucherinnen und Verbrauchern teuren Rechtsbeistand leisten. Fehler, die ihnen dabei unterlaufen, dür-
fen nicht auf Kosten der schwächeren Vertragsseite politisch korrigiert werden. Darüber hinaus haben die Ban-
ken und Kreditinstitute jederzeit die Möglichkeit, eine falsche Widerrufsbelehrung nachzuholen, wodurch die
Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Die Stiftung Warentest betont, dass Kreditnehmerinnen und Kreditnehmer
viel Zeit und Vorbereitung brauchen, um einen Kredit zu widerrufen. Ein halbes Jahr sei dafür nicht ausrei-
chend. Außerdem werden Fehler oftmals erst später entdeckt. Außerdem ist die rückwirkende Verschlechte-
rung des Widerrufsrechts verfassungs- und europarechtlich höchst fragwürdig. Die EU-Richtlinie sieht keine
zeitliche Begrenzung des Widerrufsrechts vor und fordert stattdessen, spürbare Sanktionen gegen falsche und
fehlerhafte Belehrung (Artikel 38 der Richtlinie 2014/17/EU).
Zu 5) Die Beratung bei Vertrieb und Vermittlung von Wohnimmobilienkrediten ist ein Schwerpunkt der EU-
Richtlinie. Wichtig ist, dass nicht nur die Finanzierungsempfehlung, sondern die vollständige Beratung doku-
mentiert wird. Schließlich soll der Berater sich eingehend mit den Bedürfnissen und Umständen des Verbrau-
chers und einer darauf bezogenen abgegebenen Entscheidung für bestimmte Produkte auseinandersetzen. Ohne
die Hintergründe, die zu der Empfehlung geführt haben, ist die Protokollierung sinnlos und spielt nur den
Banken als Beweiserleichterung in die Hände.
Zu 6) Auch der Bundesrat hat sich dafür ausgesprochen, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-
sicht (BaFin) grundsätzlich für die Überwachung der Einhaltung der Regelungen zuständig sein soll (Nummer
30 des Beschlusses). Eine dezentrale Struktur der Überwachung sei nicht zielführend, da das Angebot und die
Werbung mit Verbraucherdarlehen in aller Regel überregionalen Charakter haben. Außerdem handelt es sich
um hochkomplexe Produkte, die von den Gewerbeämtern nicht überwacht werden können.
Zu 7) Artikel 7 Absatz 4 der EU-Richtlinie ermöglicht es den Mitgliedstaaten, die Zahlung von Provisionen
des Kreditgebers an den Kreditvermittler zu untersagen. Die Beratung soll im besten Interesse des Verbrauchers
erfolgen. Provisionen enthalten Anreize, bei denen nicht mehr der Verbraucher und die Verbraucherin, sondern
die wirtschaftlichen Interessen des Beraters im Vordergrund stehen. Es besteht ein systemimmanenter Konflikt.
Da die Provisionsberatung in der Finanzvermittlung gegenüber der Honorarberatung lukrativer ist, haben Fi-
nanzvermittler kaum einen Anreiz für eine entsprechende Umstellung.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/7585
Zu 8) Der Bundesrat bat in seinem Beschluss, Ziffer 32, umgehend drängende Probleme bei Restschuldversi-
cherungen zu beheben. Verbraucherdarlehen werden regelmäßig mit einer Restschuldversicherung durch die
Banken „optional“ angeboten, ohne dass dies für den Kreditnehmer/die Kreditnehmerin erkennbar ist und ihm
einen Vorteil bringt. Stattdessen verteuert sie das Darlehen und eröffnet der Bank eine lukrative Zusatzprovi-
sion. Außerdem gebe es keinen Wettbewerb um Restschuldversicherungen.

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