BT-Drucksache 18/7582

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 18/6986, 18/7578 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes zur Einführung von Grundsätzen für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen sowie zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes

Vom 17. Februar 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/7582
18. Wahlperiode 17.02.2016
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Ralph Lenkert, Caren Lay, Herbert Behrens, Karin Binder,
Heidrun Bluhm, Eva Bulling-Schröter, Roland Claus, Kerstin Kassner,
Sabine Leidig, Michael Leutert, Dr. Gesine Lötzsch, Thomas Lutze, Birgit
Menz, Dr. Kirsten Tackmann, Hubertus Zdebel und der Fraktion DIE LINKE.

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 18/6986, 18/7578 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
zur Einführung von Grundsätzen für die Kosten von Wasserdienstleistungen
und Wassernutzungen sowie zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Die Wasserrahmenrichtlinie ist für die EU das Hauptinstrument für den Gewässer-
schutz. Sie gibt einen Ordnungsrahmen für Maßnahmen im Bereich der Wasserpo-
litik vor. Die Europäische Wasserrahmenrichtlinie aus dem Jahr 2000 (2000/60/EG)
verfolgt unter anderem das Ziel der Förderung einer nachhaltigen Wassernutzung
auf Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen. Eine der
Maßnahmen zur Verwirklichung dieses Ziels ist die Verpflichtung, auf Wasser-
dienstleistungen die Politik der Kostendeckung anzuwenden, die gemäß dem Verur-
sacherprinzip die Umwelt- und Ressourcenkosten der Wassernutzung einbezieht.
Bisher gibt es in den Bundesländern gerade für wasserintensive und problematische
Bereiche wie Bergbau, Wasserkraft, Papierherstellung oder Landwirtschaft Ermäßi-
gungs- oder Ausnahmeregelungen. Der Begriff „Wasserdienstleistungen“ umfasst
nach Artikel 9 der WRRL allerdings mindestens die Wasserentnahme der „Sektoren
Industrie, Haushalt und Landwirtschaft“, die unter Berücksichtigung des Verursa-
cherprinzips einen angemessenen Beitrag zur Deckung der Kosten der Wasserdienst-
leistungen zu leisten haben.
Darüber hinaus weist der Deutsche Bundestag darauf hin, dass das Aufsuchen von
fossilen Rohrstoffen mittels Hydraulic Fracturing nicht im Sinne des vorsorgenden
Grundwasserschutzes ist und daher abgelehnt werden soll.

http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:32000L0060:de:HTML
Drucksache 18/7582 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

1. das Wasserhaushaltsgesetz dahingehend zu ändern, dass Wassernutzungsentgelte
im Sinne des Artikels 9 der EU-Wasserrahmenrichtlinie rechtseindeutig und ver-
brauchsabhängig auch für folgende Zwecke zu entrichten sind:
• jegliche Wasserentnahmen zum Zwecke der Rohstoffgewinnung,
• Kühlwasserentnahmen, wenn sie dem regionalen Wasserhaushalt bspw.

durch Verdunstungsverluste entzogen werden,
• Kühlwassereinleitungen, wenn sie die Wasserbeschaffenheit durch Wärme-

oder Stoffeinträge nachteilig verändern und
• landwirtschaftliche Wasserentnahmen.

2. Ausnahmen von der Wasserentgeltregelung sind nur zuzulassen, wenn
• die Beschaffenheit des betroffenen Wasserkörpers nachweislich nicht nach-

teilig verändert wird,
• für gemüseproduzierende Betriebe und landwirtschaftliche Acker- und Fut-

terbaukulturen, für die auch bei nach guter fachlicher Praxis gewähltem
Standort eine Bewässerung verantwortbar ist und die nachweislich in regio-
nalen Kreisläufen für den regionalen Markt produzieren,

• die Nutzung im Interesse der Allgemeinheit erfolgt und das Wassernutzungs-
entgelt in Sondersituationen eine unverhältnismäßige Belastung darstellt
(z. B. bei Löschwasserentnahmen der Feuerwehr) oder

3. im Gesetz aufzunehmen, dass die durch Wassernutzungsentgelte entstandenen
Einnahmen eine klare Zweckbindung für Ziele des Gewässerschutzes haben und

4. im Zuge dieser Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes gesetzlich festzuschrei-
ben, dass das Aufsuchen und die Förderung fossiler Rohstoffe mithilfe von Hy-
draulic Fracturing im Sinne des § 48 Wasserhaushaltsgesetz zur „Reinhaltung
des Grundwassers“ und vorsorgenden Grundwasserschutzes ausnahmslos unter-
sagt wird.

Berlin, den 16. Februar 2016

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de

anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.