BT-Drucksache 18/7581

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung - Drucksachen 18/6986, 18/7578 - Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes zur Einführung von Grundsätzen für die Kosten von Wasserdienstleistungen und Wassernutzungen sowie zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes

Vom 17. Februar 2016


Deutscher Bundestag Drucksache 18/7581
18. Wahlperiode 17.02.2016
Entschließungsantrag
der Abgeordneten Ralph Lenkert, Caren Lay, Herbert Behrens, Karin Binder,
Heidrun Bluhm, Eva Bulling-Schröter, Roland Claus, Kerstin Kassner,
Sabine Leidig, Michael Leutert, Dr. Gesine Lötzsch, Thomas Lutze, Birgit
Menz, Dr. Kirsten Tackmann, Hubertus Zdebel und der Fraktion DIE LINKE.

zu der dritten Beratung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung
– Drucksachen 18/6986, 18/7578 –

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
zur Einführung von Grundsätzen für die Kosten von Wasserdienstleistungen
und Wassernutzungen sowie zur Änderung des Abwasserabgabengesetzes

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Die Europäische Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) aus dem Jahr 2000 (WRRL)
verfolgt das Ziel, den qualitativen Zustand der Gewässer zu verbessern und eine
nachhaltige, ausgewogene Wasserwirtschaft zu fördern. Zentrale Instrumente zur
Umsetzung der WRRL sind die von den EU-Mitgliedstaaten verbindlich aufzustel-
lenden Flussgebietsbewirtschaftungspläne und die darin enthaltenen Maßnahmen-
programme, die darauf ausgerichtet sind innerhalb der vorgegebenen Fristen in allen
Gewässern einen guten Zustand zu erreichen.
Der vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung soll die Begriffsdefinitionen
der Wasserdienstleistungen und der Wassernutzungen im Sinn von Artikel 2 Num-
mer 38 und 39 der WRRL sowie die Regelung zur Deckung der Kosten der Wasser-
dienstleistungen gemäß Artikel 9 WRRL umsetzen.
Grundlage für die Deckung der Umwelt- und Ressourcenkosten von Wasserdienst-
leistungen gemäß Art. 9 der WRRL ist das Kostendeckungs- und Verursacherprin-
zip. Sowohl die Begriffsdefinitionen von Wasserdienstleistungen und Wassernut-
zungen sowie § 6a WHG – E „Grundsätze für die Kosten von Wasserdienstleistun-
gen und Wassernutzungen“ beziehen sich auf die Erreichung von festgelegten Be-
wirtschaftungszielen, die für viele Bäche mit einem Einzugsgebiet kleiner 10 Qua-
dratkilometern aber nicht durch Bewirtschaftungspläne und behördenverbindliche
Maßnahmenprogramme umgesetzt werden.
Die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme sind für Flussgebietseinhei-
ten mit einem Einzugsgebiet von mehr als 10 Quadratkilometern gegenüber der EU-

Drucksache 18/7581 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

Kommission berichtspflichtig. Für Fließgewässer mit einem kleineren Einzugsge-
biet gilt diese Vorgabe nicht. Aufgrund der hierdurch entstehenden rechtlichen Lü-
cke entsteht Rechtsunsicherheit, die sich auch im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) –
dem deutschen Umsetzungsgesetz für die WRRL – fortsetzt. Bäche (mit einem EZG
unter 10 Quadratkilometer) fallen nicht in den Anwendungsbereich der WRRL und
sind auch von den §§ 27 bis 31 WHG nicht eindeutig eingeschlossen.
Die Lücke wirkt sich insbesondere auf die Umsetzung des § 34 WHG „Durchgän-
gigkeit oberirdischer Gewässer“ im Hinblick auf Kleinwasserkraftanlagen aus:
Nach § 34 Absatz 1 WHG dürfen Stauanlagen nur zugelassen werden, „wenn durch
geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers er-
halten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaf-
tungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen“.
Für die überwiegende Zahl kleiner Bäche gibt es jedoch keine Bewirtschaftungs-
pläne und Maßnahmenprogramme nach Vorgaben der WRRL und somit auch keine
definierten Bewirtschaftungsziele. Auch § 34 Absatz 2 WHG zur „Wiederherstel-
lung der Durchgängigkeit“ bezieht sich nur auf die allgemeinen Bewirtschaftungs-
ziele nach WRRL. Beim Fehlen von konkretisierenden Bewirtschaftungsplänen und
Maßnahmenprogrammen ist umstritten, ob § 34 Absatz 2 WHG rechtsicher umge-
setzt werden kann.
Die Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme enthalten in allen Bundes-
ländern diesbezüglich gravierende Defizite. In zahlreichen Bundesländern fallen so-
gar Fließgewässer mit einem Einzugsgebiet von mehr als 10 Quadratkilometern aus
dem „WRRL-Fließgewässer-Netz“ heraus und werden demzufolge auch nicht mit
Bewirtschaftungsplänen und Maßnahmenprogrammen den „Bewirtschaftungszie-
len“, also dem „guten ökologischen Zustand“ bzw. dem „guten ökologischen Poten-
zial“, nähergebracht.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

in diesem Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes rechtseindeutig aufzu-
nehmen, dass
• die ökologischen Anforderungen an die Bewirtschaftung von Gewässern, insbe-

sondere die biologische Durchgängigkeit von oberirdischen Gewässern (§ 34
WHG) auch für Fließgewässer mit einem Einzugsgebiet kleiner als 10 Quadrat-
kilometer bzw. für weitere Gewässer, die im Vollzug der Bundesländer aus dem
„WRRL-Fließgewässernetz“ herausfallen, umzusetzen sind und

• § 6a zu den „Grundsätzen und Kosten von Wasserdienstleistungen und Was-
sernutzung“ auch auf Fließgewässer mit einem Einzugsgebiet von weniger als 10
Quadratkilometern Anwendung findet und somit Kleinwasserkraftanlagen mit
einschließt;

• die ökologischen Schäden für Wasserorganismen, Fische, fischfressende Säuger
und Vögel durch bestehende Querbauwerke und Kleinwasserkraftanlagen durch
angemessene Wassernutzungsentgelte kompensiert werden sollen.

Berlin, den 16. Februar 2016

Dr. Sahra Wagenknecht, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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