BT-Drucksache 18/7093

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD - Drucksache 18/6979 - Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes b) zu dem Antrag der Abgeordneten Halina Wawzyniak, Jan Korte, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. - Drucksache 18/301 - Parteispenden von Unternehmen und Wirtschaftsverbänden verbieten, Parteispenden natürlicher Personen begrenzen

Vom 16. Dezember 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/7093
18. Wahlperiode 16.12.2015

Beschlussempfehlung und Bericht
des Innenausschusses (4. Ausschuss)

a) zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
– Drucksache 18/6879 –

Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Parteiengesetzes

b) zu dem Antrag der Abgeordneten Halina Wawzyniak, Jan Korte, Matthias
W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE.
– Drucksache 18/301 –

Parteispenden von Unternehmen und Wirtschaftsverbänden verbieten,
Parteispenden natürlicher Personen begrenzen

A. Problem

Zu Buchstabe a

Die Pflicht der Parteien aus Artikel 21 Absatz 1 Satz 4 des Grundgesetzes (GG),
über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffent-
lich Rechenschaft zu geben, ist bisher nur durch den Wegfall der Ansprüche auf
Mittel der staatlichen Parteienfinanzierung (§ 19a Absatz 3) gegenüber den Par-
teien sanktioniert, die wegen eines Wahlerfolgs über 0,5 Prozent der Stimmen bei
Europa- oder Bundestags- beziehungsweise 1 Prozent bei Landtagswahlen über-
haupt an der staatlichen Parteienfinanzierung teilnehmen. Der Zustand, dass viele
sonstige Parteien die auch sie treffenden verfassungs- und parteienrechtlichen
Transparenzpflichten nicht erfüllen, ist nicht hinnehmbar.

Die Erhöhung der relativen Obergrenze für einer Partei aus der staatlichen Teilfi-
nanzierung zustehende Mittel durch Schaffung von Einnahmen aus unternehme-
rischer Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht entspricht nicht dem Gesetzes-
zweck.

Drucksache 18/7093 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Für die Berechnung der Gesamtsumme der jährlichen Zuwendungen für die
Schwelle zur Angabe von Spendern werden die Mitgliedsbeiträge bisher nicht be-
rücksichtigt.

Die die Parteien von Verwaltungsaufwand entlastende Nichterfassung von
Sach-, Werk- und Dienstleistungen, die Parteien üblicherweise unentgeltlich zur
Verfügung gestellt werden, gilt bisher nur für Mitglieder, nicht mithelfende Nicht-
mitglieder.

Die Beträge, die die Parteien im Rahmen der staatlichen Teilfinanzierung für jede
Wählerstimme und private Zuwendung bekommen, sind seit 2002 nicht an die
Entwicklung der parteienspezifischen Preisentwicklung angepasst worden, ob-
wohl die Obergrenze der den Parteien zustehenden Mittel im Jahr 2011 dynami-
siert wurde. Die beim Bundestagspräsidenten eingehenden Mittel aus Zahlungen
der Parteien wegen Verstößen gegen das Parteiengesetz werden von diesem im
Einvernehmen mit dem Präsidium des Bundestages an mildtätige, kirchliche, re-
ligiöse oder wissenschaftliche Einrichtungen weitergeleitet statt dem Bundes-
haushalt zuzufließen.

Zu Buchstabe b

Mit dem Antrag auf Drucksache 18/301 fordert die Fraktion DIE LINKE., das
Parteiengesetz so zu ändern, dass politische Parteien Spenden von juristischen
Personen, wie Unternehmen, Wirtschaftsverbänden und Vereinen, nicht entge-
gennehmen dürfen, Parteiensponsoring, wie Unternehmensstände auf Parteitagen,
untersagt werden und dass Spenden von natürlichen Personen den Betrag von
25 000 Euro im Jahr nicht übersteigen dürfen.

B. Lösung

Zu Buchstabe a

Der Entwurf sieht darum 1.) bei einem sechs Jahre fortwährenden Verstoß gegen
die verfassungs- und parteienrechtliche Rechenschaftspflicht der Parteien – wie
bei einer sechsjährigen Nichtteilnahme an Wahlen – den Verlust der Rechtsstel-
lung als Partei und die Möglichkeit der Festsetzung von Zwangsgeld durch den
Bundestagspräsidenten zur Durchsetzung der Rechenschaftspflicht, 2.) die Be-
rücksichtigung von Einnahmen einer Partei aus Unternehmenstätigkeit für die Be-
rechnung der relativen Obergrenze nur in Höhe eines positiven Saldos, 3.) die
Einbeziehung der Mitgliedsbeiträge bei der Berechnung der Schwelle für die An-
gabe von Spendern, 4.) die Nichtberücksichtigung gegenüber Parteien üblicher-
weise unentgeltlicher Leistungen als Parteieinnahmen auch bei Nichtmitgliedern,
5.) eine Erhöhung der Beträge aus der staatlichen Teilfinanzierung für bei Wahlen
gewonnene Stimmen und erhaltene Zuwendungen entsprechend der Preisent-
wicklung und 6.) die Vereinnahmung der nach dem Parteiengesetz von Parteien
beim Bundestagspräsidenten eingegangenen Mittel in den Bundeshaushalt vor.

Annahme des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/6879 in geänderter Fassung
mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Frak-
tion DIE LINKE.

Zu Buchstabe b

Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/301 mit den Stimmen der Frak-
tionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen
der Fraktion DIE LINKE.

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/7093

C. Alternativen

Ablehnung des Gesetzentwurfs auf Drucksache 18/6879 und/oder Annahme des
Antrags auf Drucksache 18/301.

D. Kosten

Die Regelungen des Entwurfs haben weder für den Bund noch für die Länder
höhere Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand zur Folge.

E. Erfüllungsaufwand

Die neue Pflicht zur Ausweisung von Ausgaben im Rahmen einer Unterneh-
menstätigkeit im Rechenschaftsbericht einer Partei hat einen geringfügig höheren
Erfüllungsaufwand für die Parteien zur Folge. Demgegenüber entfällt für die Par-
teien künftig der Aufwand für die Erfassung, Bewertung und Verbuchung von
Sach-, Werk- und Dienstleistungen, die einer Partei außerhalb eines Geschäftsbe-
triebs üblicherweise unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, wie bisher
schon bei Mitgliedern künftig auch bei Nichtmitgliedern, da diese als Einnahmen
unberücksichtigt bleiben.

Erfüllungsauswand für die Wirtschaft entsteht nicht.

Für den Präsidenten des Deutschen Bundestages erhöht sich der Erfüllungsauf-
wand geringfügig durch die neue Pflicht zur Saldierung von Einnahmen und Aus-
gaben einer Partei aus Unternehmenstätigkeit bei der Berechnung der relativen
Obergrenze im Rahmen der Festsetzung der Mittel aus der staatlichen Teilfinan-
zierung für die einzelnen Parteien. Der mit der Anwendung der neuen Befugnis
zur Festsetzung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung der Rechenschaftspflicht
der Parteien für den Bundestagspräsidenten verbundene Erfüllungsaufwand ist
angesichts der ungewissen Zahl der Fälle und des unterschiedlichen Prüfaufwan-
des in jedem einzelnen Fall nicht genau quantifizierbar. Von Erfüllungsaufwand
entlastet wird der Bundestagspräsident durch die Aufhebung der Regelung über
die Weiterleitung von bei ihm eingegangenen Mitteln der Parteien an gemeinnüt-
zige Einrichtungen.

F. Weitere Kosten

Keine.

Drucksache 18/7093 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Beschlussempfehlung

Der Bundestag wolle beschließen,

a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/6879 mit folgender Maßgabe, im Üb-
rigen unverändert anzunehmen:

Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

‚c) Folgender Satz wird angefügt:

„Die in Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie in Satz 2 genannten Beträge er-
höhen sich ab dem Jahr 2017 entsprechend Absatz 2 Satz 2 bis 5.“ ‘;

b) den Antrag auf Drucksache 18/301 abzulehnen.

Berlin, den 16. Dezember 2015

Der Innenausschuss

Ansgar Heveling
Vorsitzender

Helmut Brandt
Berichterstatter

Gabriele Fograscher
Berichterstatterin

Frank Tempel
Berichterstatter

Britta Haßelmann
Berichterstatterin

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/7093
Bericht der Abgeordneten Helmut Brandt, Gabriele Fograscher, Frank Tempel und
Britta Haßelmann

I. Überweisung

Zu Buchstabe a

Der Gesetzentwurf auf Drucksache 18/6879 wurde in der 143. Sitzung des Deutschen Bundestages am 3. De-
zember 2015 an den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur
Mitberatung überwiesen.

Zu Buchstabe b

Der Antrag auf Drucksache 18/301 wurde in der 20. Sitzung des Deutschen Bundestages am 13. März 2014 an
den Innenausschuss federführend sowie an den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz zur Mitberatung
überwiesen.

II. Stellungnahme des mitberatenden Ausschusses

Zu Buchstabe a

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 80. Sitzung am 16. Dezember 2015 mit den
Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. die Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung empfoh-
len.

Zu Buchstabe b

Der Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz hat in seiner 80. Sitzung am 16. Dezember 2015 mit den
Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE
LINKE. empfohlen, den Antrag abzulehnen.

III. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss

Der Innenausschuss hat in seiner 63. Sitzung am 2. Dezember 2015 einvernehmlich beschlossen, eine öffentliche
Anhörung zu den Vorlagen durchzuführen. Die öffentliche Anhörung hat der Innenausschuss in seiner 64. Sitzung
am 14. Dezember 2015 durchgeführt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung, an der sich fünf Sachverstän-
dige beteiligt haben, wird auf das Protokoll der 64. Sitzung des Innenausschusses vom 14. Dezember 2015 ver-
wiesen (Protokoll 18/64).

Der Innenausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 18/6879 und den Antrag auf Drucksache 18/301 in
seiner 65. Sitzung am 16. Dezember 2015 abschließend beraten.

Zu Buchstabe a

Der Innenausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bei Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE. den Gesetzentwurf auf
Drucksache 18/6879 in der aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Fassung anzunehmen. Die Änderungen
entsprechen dem Änderungsantrag auf Ausschussdrucksache 18(4)467, der zuvor von den Fraktionen der
CDU/CSU und SPD in den Innenausschuss eingebracht und mit den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU, SPD
und DIE LINKE. bei Stimmenthaltung der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN angenommen wurde.

Zu Buchstabe b

Der Innenausschuss empfiehlt mit den Stimmen der Fraktionen CDU/CSU, SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜ-
NEN gegen die Stimmen der Fraktion DIE LINKE. die Ablehnung des Antrags auf Drucksache 18/301.

Drucksache 18/7093 – 6 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

IV. Begründung

Zur Begründung allgemein wird auf Drucksache 18/6879 hingewiesen. Die vom Innenausschuss vorgenommene
Änderung auf Grundlage des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen auf Ausschussdrucksache 18(4)467 be-
gründet sich wie folgt:

Die Indexierung der den Parteien im Rahmen der staatlichen Teilfinanzierung zustehenden Beträge erscheint in-
sofern nicht als systemgerecht, als der Zuschusssatz für Zuwendungen (eingezahlte Mitglieds- oder Mandatsträ-
gerbeiträge, rechtmäßig erlangte Spenden) nach § 18 Absatz 3 Satz 1 Nr. 3 letztlich einen Prozentsatz darstellt.

Die Indexierung entsprechend der bisher bereits für die absolute Obergrenze nach § 18 Absatz 2 geltenden Rege-
lung bezieht sich nach dem Änderungsantrag darum nur auf die für erhaltene Wählerstimmen ausgezahlten Be-
träge.

Eine Erhöhung der genannten Beträge nach der neuen Indexierungsregelung des § 18 Absatz 3 Satz 3 erfolgt
erstmals im Jahr 2017 aufgrund des nach § 18 Absatz 3 Satz 3 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 bis 5 bis zum
30. April 2017 vorzulegenden Preisindexes bezogen auf das dem Anspruchsjahr 2016 vorangegangene Jahr 2015.
Sie wirkt sich damit erstmals bei der im Jahr 2017 für das Anspruchsjahr 2016 stattfindenden Festsetzung und
Auszahlung der staatlichen Mittel nach § 19a aus.

Bei dem Festsetzungsverfahren 2016 für das Anspruchsjahr 2015 gilt die Erhöhung der Beträge nach Artikel 1
Nummer 2 Buchstabe a und b (vgl. Drs. 18/6879, S. 16, Begründung zu Nummer 2), nicht aber die künftige In-
dexierung nach Buchstabe c.

Die Koalitionsfraktionen betonen, die Änderung des Parteiengesetzes sei notwendig und überfällig. Insbeson-
dere gehe es dabei um eine dynamisierende Anpassung der staatlichen Subventionierung der Parteien für die bei
Wahlen gewonnenen Stimmen. Diese sei sehr maßvoll und angemessen und erfolge im Wesentlichen im Konsens
aller Fraktionen und Parteien. Die Gesetzesnovelle sehe zudem vor, dass bei wirtschaftlicher Betätigung der Par-
teien nur noch der erzielte Gewinn der staatlichen Subventionierung zugrunde gelegt werde, um Praktiken wie
den Goldhandel der AfD zu unterbinden. Schließlich sei vorgesehen, dass die nach dem Parteiengesetz beim
Bundestagspräsidenten eingegangenen Mittel künftig dem Bundeshaushalt zufließen. Es werde gebeten, dem Ge-
setzentwurf und dem Änderungsantrag, der – zur Vermeidung einer Doppelung – in § 18 Absatz 3 Nr. 3 Partei-
engesetz keine Dynamisierung mehr vorsehe, zuzustimmen. Dem Antrag der Fraktion DIE LINKE. werde nicht
gefolgt. Die CDU/CSU-Fraktion erklärt, die bestehenden Vorschriften des Parteiengesetzes reichten aus, um hin-
sichtlich Sponsoren und Spendern hinreichende Transparenz zu schaffen. Auch der GRECO-Bericht habe eine
Erweiterung der Transparenzvorschriften nicht mehr aufgegriffen. Zum Sponsoring erklärt die SPD-Fraktion, die
SPD veröffentliche die Gebühren, für die von Firmen auf Parteitagen belegten Stände und alles, was über die
marktüblichen Preise hinausgehe, werde im Rechenschaftsbericht als Spende verbucht. Dies sei ein ganz transpa-
rentes Verfahren. Die Koalitionsfraktionen betonen, dass, wenn eine gesetzliche Regelung gefordert werde, zuvor
die Abgrenzungsprobleme gelöst werden müssten. Dies sei bislang nicht gelungen. Die SPD-Fraktion zeigte sich
zur Herabsetzung von Veröffentlichungsgrenzen und Sofortveröffentlichungsgrenzen gesprächsbereit.

Die Fraktion DIE LINKE. hält die Nachbesserungen zur Parteienfinanzierung weitestgehend für richtig, not-
wendig und überfällig. Gleichwohl könne dem Gesetzentwurf nicht zugestimmt werden, weil an anderer Stelle –
zum Beispiel in Bezug auf den Verlust der Parteieneigenschaft in Fällen, in denen sechs Jahre keine Rechen-
schaftsberichte vorgelegt worden seien – Bedenken zur Verfassungsmäßigkeit bestünden. Auch seien wesentliche
Probleme der Parteienfinanzierung nach wie vor nicht gelöst, wie das Verbot von Spenden von juristischen Per-
sonen oder die Deckelung von Spenden von Privatpersonen. Auch wenn Lobbyarbeit nicht grundsätzlich abge-
lehnt werde, sei es gleichwohl bedenklich, wenn versucht werde, etwa durch Geldspenden oder Sponsoring bei
Parteitagen, Einfluss zu nehmen, ohne dass „Waffengleichheit“ zwischen finanzstarken und finanzschwachen In-
teressengruppen bestehe. Um gleichwohl die in den Gesetzentwurf aufgenommenen Verbesserungen anzuerken-
nen, werde sich die Fraktion DIE LINKE. der Stimme enthalten.

Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erklärt, mit dem Gesetzentwurf sei die Chance vertan worden, in
Bezug auf Transparenz und Offenlegungspflichten für mehr Klarheit zu sorgen. Beim Sponsoring fehle es gerade
an einer Regelung. Es obliege hier völlig der jeweiligen individuellen Praxis, wie agiert werde. Deshalb hätten
auch die Sachverständigen in der Anhörung im Hinblick auf Publizität und Obergrenzen überwiegend klar für
eine gesetzliche Regelung zum Sponsoring geworben. Der Bundestagspräsident habe sich ebenfalls für eine recht-
liche Klarstellung von Sponsoring ausgesprochen. Der Vorschlag der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, in

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 7 – Drucksache 18/7093
§ 24 Absatz 4 Parteiengesetz eine analoge Regelung für das Sponsoring zu treffen, wäre ein gangbarer Weg zu
mehr Transparenz gewesen, auch um dem Aufkommen einer „Misstrauenskultur“ bei den Bürgerinnen und Bür-
gern entgegenzutreten. Auch wenn der Gesetzentwurf teilweise sinnvolle Änderungen enthalte, wie das Schließen
der Gesetzeslücke zu Umsatzgeschäften oder die Sanktionierung von Parteien, die keinen Rechenschaftsbericht
abgeben, sei dieser gleichwohl insgesamt wegen der unzureichenden Regelungen zur Transparenz und zu den
Offenlegungspflichten nicht zustimmungsfähig. Bei dem Änderungsantrag werde sie sich der Stimme enthalten.
Die Koalitionsfraktionen nähmen damit zwar den dauernden Anstieg des Zuwendungsanteils für die Zukunft zu-
rück, behielten die jetzige Erhöhung gegenüber dem Wählerstimmenanteil jedoch bei.

Berlin, den 16. Dezember 2015

Helmut Brandt
Berichterstatter

Gabriele Fograscher
Berichterstatterin

Frank Tempel
Berichterstatter

Britta Haßelmann
Berichterstatterin

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