BT-Drucksache 18/5327

Die Wahl von Betriebsräten erleichtern und die betriebliche Interessenvertretung sicherstellen

Vom 24. Juni 2015


Deutscher Bundestag Drucksache 18/5327
18. Wahlperiode 24.06.2015
Antrag
der Abgeordneten Jutta Krellmann, Klaus Ernst, Herbert Behrens, Susanna
Karawanskij, Thomas Lutze, Thomas Nord, Richard Pitterle, Michael Schlecht,
Dr. Axel Troost, Dr. Sahra Wagenknecht, Sabine Zimmermann (Zwickau) und
der Fraktion DIE LINKE.

Die Wahl von Betriebsräten erleichtern und die betriebliche
Interessenvertretung sicherstellen

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Die Fälle der Behinderung der betrieblichen Interessenvertretung häufen sich nach
Medienangaben: Einige Arbeitgeber bedrohen danach Betriebsratsmitglieder mit ho-
hen Schadensersatzansprüchen und kündigen ihnen wiederholt fristlos. Systematisch
versuchte laut Medienangaben zum Beispiel die Yi-Ko Holding GmbH in vielen ih-
rer Burger King-Filialen, Betriebsratswahlen zu verhindern oder bestehende Gre-
mien zu zermürben und loszuwerden.1 Auch eine Tochterfirma von Enercon ver-
suchte danach, einen Betriebsratsvorsitzenden zu kündigen.2 Weitere Beispiele für
ein betriebsratsfeindliches Agieren sind Medienberichten zufolge H&M,3 Neupack,4
Maredo,5 Lidl6 oder ehemals Schlecker.7 Diese Beispiele sind nur die Spitze des
Eisbergs.

Betrieblich und gewerkschaftlich aktive Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wer-
den zunehmend bedroht. Dies belegen die von der Otto-Brenner-Stiftung veröffent-
lichte Studie zum Thema „Union-Busting“ und die Ergebnisse einer Umfrage unter
Gewerkschaftssekretärinnen und -sekretären von Martin Behrens und Heiner Drib-
busch.

Einige Unternehmen versuchen strategisch, die Gründung von Betriebsräten zu ver-
hindern. Sie schüchtern Kandidatinnen und Kandidaten ein oder kündigen ihnen. Sie
versuchen, die Bestellung von Wahlvorständen zu verhindern oder entlassen Mit-
glieder von Wahlvorständen. Sie probieren, Kandidatinnen und Kandidaten zu be-
stechen und verweigern die Herausgabe von Personallisten.
1 www.fr-online.de/wirtschaft/yi-ko-filialen--burger-king-grillt-seine-betriebsraete,1472780,23900386.html (abgerufen am 11.6.2015).
2 www.mdr.de/sachsen-anhalt/enercon-arbeitsgericht-landtag100_zc-a2551f81_zs-ae30b3e4.html (abgerufen am 11.6.2015) und

www.igmetall.de/arbeitsgericht-entscheidet-gegen-kuendigung-von-enercon-15572.htm (abgerufen am 11.6.2015).
3 www.deutschlandfunk.de/h-m-will-kritischen-betriebsrat-loswerden.766.de.html?dram:article_id=248394 (abgerufen am 11.6.2015).
4 www.taz.de/!5025275/ (abgerufen am 11.6.2015).
5 www.fr-online.de/frankfurt/urteil-maredo-besiegt-betriebsraete,1472798,16778060.html (abgerufen am 11.6.2015).
6 www.berliner-zeitung.de/archiv/gewerkschaft-prueft-moegliche-strafanzeige-lidl-droht-klage-im-streit-um-betriebs-

rat,10810590,10302968.html (abgerufen am 11.6.2015).
7 www.stern.de/wirtschaft/handel-mobbing-abmahnung-kuendigung-kritik-an-aldi-lidl-und-schlecker-516689.html (abgerufen am 11.6.2015).

Drucksache 18/5327 – 2 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode
Aber auch existierende Betriebsratsgremien oder einzelne Betriebsräte geraten teil-
weise unter Beschuss. Auch hier sind Einschüchterungen, Kündigungen und Mob-
bing zu beobachten. Arbeitgeber drängen, Betriebsräte zurückzutreten, sie arrangie-
ren fingierte Straftaten von Betriebsräten oder beantragen mit fingierten Beweisen
vor Gericht die Auflösung von Betriebsräten, Arbeitgeber machen Stimmung gegen
Betriebsräte, oder versuchen willfährige Betriebsratsmitglieder zu installieren.

Unterstützung in ihrem betriebsratsfeindlichen Agieren, dem sogenannten Betriebs-
rats-Bashing, erhalten solche Arbeitgeber teilweise von Anwaltskanzleien, die sich
auf die Verhinderung von Betriebsratswahlen und betriebsratsfeindliche Maßnah-
men als eigenes Geschäftsfeld spezialisiert haben. Sie beraten Arbeitgeber, wie die
betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf juristischem Wege aus dem
Betrieb gedrängt werden, forcieren aber auch die psychische Schädigung von Be-
troffenen, damit diese von selbst das Handtuch werfen. Solche Anwaltskanzleien
bereichern sich mit diesem perfiden Geschäftsfeld.

Viele der Maßnahmen, die einzelne Arbeitgeber gegen Betriebsräte anwenden, sind
bereits verboten. Allerdings werden Verstöße gegen das Betriebsverfassungsgesetz
(BetrVG) kaum verfolgt und wenn doch, nicht ausreichend sanktioniert, da das Ge-
setz Arbeitgeber beispielsweise bei der möglichen Höhe der Ordnungs- und Zwangs-
gelder oder bei der möglichen Dauer einer Haftstrafe gegenüber einer Privatperson
in Nachbarschaftsstreitigkeiten oder bei einem Diebstahl bevorteilt. Der Gesetzgeber
muss diese Privilegierung beenden und für Verstöße gegen das Betriebsverfassungs-
gesetz das Strafmaß erhöhen. Diese Verstöße sind kein Kavaliersdelikt, sondern ein
Angriff auf die Demokratie im Betrieb und ein Angriff auf die Demokratie insge-
samt. Daher müssen die Sanktionen einen abschreckenden Charakter haben.

Des Weiteren sind Schwerpunktstaatsanwaltschaften notwendig, damit Verfahren
nicht wie bisher im Sande verlaufen und eingestellt werden. Es braucht mehr Kon-
trollen durch die zuständigen Landesbehörden. Diese benötigen dafür ausreichend
geschultes Personal, um ihren Aufgaben gerecht werden zu können.

Betriebsratswahlen müssen erleichtert und Wahlvorstände ebenso wie die Kandida-
tinnen und Kandidaten besser geschützt werden. Lediglich in neun Prozent der Be-
triebe, welche die Voraussetzungen erfüllen, gibt es einen Betriebsrat. Hier muss der
Gesetzgeber seinen Anteil dafür leisten, dass es mehr Betriebsräte gibt, indem die
gesetzlichen Grundlagen verbessert werden.

Die geringe Verbreitung von Betriebsräten ist nur zum Teil auf betriebsratsfeindli-
ches Agieren von Arbeitgebern zurückzuführen. Viele Betriebe haben keinen Be-
triebsrat, weil es bisher schlicht keine Versuche von Gewerkschaften oder Beschäf-
tigten gab, einen solchen zu gründen. Hier gilt es zu prüfen, welche strukturellen
Hindernisse einer Betriebsratsgründung insbesondere in den kleinen und mittleren
Betrieben entgegenstehen, in denen es seltener einen Betriebsrat als in großen Un-
ternehmen gibt.

Eine Ursache ist die fehlende Kenntnis über die Rechte von Betriebsräten und den
Ablauf einer Betriebsratswahl, weswegen der Arbeitgeber verpflichtet werden muss,
einmal pro Jahr eine Mitarbeiterversammlung durchzuführen, um zu informieren
und eine geheime Wahl in seiner Abwesenheit zur Anberaumung einer Wahlver-
sammlung zu ermöglichen. Eine weitere Ursache könnte sein, dass seitens der Ar-
beitnehmerinnen und Arbeitnehmer Befürchtungen bestehen, dass die Kosten für die
Betriebsratstätigkeit zu Einbußen an anderer Stelle führen – beispielsweise bei ihrem
Entgelt. Es ist daher zu prüfen, inwiefern für Betriebe bis 200 Beschäftigte ein Um-
lageverfahren für die Ersetzung von Kosten eine praktikable Lösung ist.

Zudem muss die alltägliche Aufgabenerfüllung für die bestehenden Betriebsratsgre-
mien erleichtert werden, damit sie nicht in einem juristischen Kleinkrieg mit dem

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 3 – Drucksache 18/5327
Arbeitgeber zermürbt werden. Sie brauchen praktikablere Freistellungsmöglichkei-
ten und einen erleichterten Zugang zu unterstützendem Sachverstand von außen –
dies gilt insbesondere für neu gewählte Gremien. Während der Arbeitgeber sich je-
derzeit juristischen Sachverstand holen kann, kann das der Betriebsrat grundsätzlich
nur im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber. Diese Unausgewogenheit muss beseitigt
werden.

Wenn Betriebsräte oder Kandidierende Opfer von betriebsratsfeindlichen Maßnah-
men werden, sind sie und ihr soziales Umfeld ohne konkrete Solidarität kaum in der
Lage durchzuhalten. Sie werden gezielt ausgeschaltet und traumatisiert. Zum einen
durch Mobbing, das meist von Kolleginnen und Kollegen ausgeht, aber nicht selten
von der Firmenleitung gebilligt oder zumindest geduldet wird und zum anderen
durch Bossing, was auf dem Beschluss des Arbeitgebers beruht, einen Angestellten
systematisch kaltzustellen und aus dem Betrieb zu graulen. Wer unter gesondertem
Kündigungsschutz steht oder aus anderen Gründen nur unter Schwierigkeiten ent-
lassen werden kann, soll in die soziale Isolation gedrängt und eingeschüchtert wer-
den. Neben der notwendigen praktischen Solidarität ist auch an dieser Stelle der Ge-
setzgeber in der Verantwortung, den Schutz für diejenigen zu verbessern, die sich
im Betrieb für bessere Arbeitsbedingungen und mehr Demokratie einsetzen.

II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

einen Gesetzentwurf vorzulegen, der folgende Maßnahmen zur Verbesserung des
Betriebsverfassungsgesetzes umfasst:

a) Die Wahl von Betriebsräten wird erleichtert und ausgeweitet, indem:
das vereinfachte Wahlverfahren (§ 14a BetrVG) in Betrieben bis 100 Ar-

beitnehmerinnen und Arbeitnehmer und die Option auf das vereinfachte
Wahlverfahren in Betrieben bis 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
ermöglicht wird;

der Gesamtbetriebsrat, sofern vorhanden, in die Lage versetzt wird, geeig-
nete Wahlvorstandskandidatinnen und -kandidaten zu finden, um einen
Wahlvorstand zu bestellen; der Gesamtbetriebsrat wird berechtigt, hierzu
insbesondere Informationsversammlungen oder Wahlversammlungen zur
Wahl eines Wahlvorstandes durchzuführen; diese Rechte werden auch dem
Konzernbetriebsrat oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft einge-
räumt;

der Arbeitgeber verpflichtet wird, sofern in seinem Betrieb die Vorausset-
zungen für die Wahl eines Betriebsrates erfüllt sind, dieser aber noch nicht
besteht, einmal im Kalenderjahr eine Mitarbeiterversammlung durchzufüh-
ren, auf der er über die Rechte und Pflichten nach dem Betriebsverfassungs-
gesetz informiert und den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Gele-
genheit zur Aussprache gegeben wird. Nach der Mitarbeiterversammlung
ist eine geheime Wahl in Abwesenheit des Arbeitgebers zur Anberaumung
einer Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes durchzuführen. Für
die Auszählung ist ein Versammlungsleiter unter den Anwesenden zu wäh-
len. Vertreterinnen oder Vertreter einer im Betrieb vertretenen Gewerk-
schaft können an dieser Mitarbeiterversammlung teilnehmen und die Ver-
sammlungsleitung übernehmen;

in § 20 BetrVG geregelt wird, dass der Wahlvorstand sich bei der Durch-
führung seiner Aufgaben durch sachverständige Berater unterstützen lassen
kann, wenn dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforder-
lich ist. Der Arbeitgeber kann bei fehlendem Einverständnis innerhalb von
zwei Wochen die Einigungsstelle anrufen, deren Spruch die fehlende Eini-
gung ersetzt;

Drucksache 18/5327 – 4 – Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode

in § 20 BetrVG ein Schulungsanspruch für den Wahlvorstand und die be-
stellten Ersatzmitglieder eingeführt wird.

b) Die formellen Arbeitsbedingungen der Betriebsräte werden verbessert, indem:
in § 80 Absatz 3 BetrVG geregelt wird, dass der Betriebsrat sachverständige

Berater seiner Wahl zu seiner Unterstützung hinzuziehen kann, ohne dass
dies einer näheren Vereinbarung mit dem Arbeitgeber bedarf. Hält der Ar-
beitgeber die zwischen dem Berater und dem Betriebsrat getroffene Verein-
barung dem Grunde oder der Höhe nach für unangemessen, kann er inner-
halb von zwei Wochen nach Zugang der Ankündigung des Vertragsschlus-
ses die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die
Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat;

in § 38 BetrVG geregelt wird, dass in Betrieben mit in der Regel 51 bis 100
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied im Um-
fang einer halben Vollzeitstelle freizustellen ist; in Betrieben mit in der Re-
gel 101 bis 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein Betriebsratsmit-
glied freizustellen ist; in Betrieben mit in der Regel 201 bis 500 Arbeitneh-
merinnen und Arbeitnehmern zwei Betriebsratsmitglieder freizustellen
sind; die festgelegte Mindestanzahl der freizustellenden Personen wird für
die in § 38 Absatz 1 Satz 1 BetrVG aufgezählten Fälle der Belegschafts-
größe von 501 bis 10.000 Personen jeweils um ein Betriebsratsmitglied er-
höht;

analog § 78a BetrVG Regelungen für Betriebsratsmitglieder mit einem be-
fristeten Arbeitsvertrag und Jugend- und Auszubildendenvertreterinnen und
-vertreter mit einem befristeten Arbeitsvertrag eingeführt werden.

c) Die bisherige Privilegierung für Arbeitgeber wird aufgehoben, indem:
in § 121 BetrVG die Ordnungswidrigkeiten dahingehend ausgeweitet wer-

den, dass sie auch bei der nicht erfolgten, wahrheitswidrigen, verspäteten
oder unvollständigen Erfüllung der Unterrichtungs-, Herausgabe- sowie
Einsichtspflichten nach § 80 Absatz 2 BetrVG gelten. Die möglichen Geld-
bußen werden auf bis zu 250.000 Euro angehoben;

in § 23 Absatz 3 BetrVG das Höchstmaß des Ordnungs- und Zwangsgeldes
auf 25.000 Euro erhöht wird.

III. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf,

einen Gesetzentwurf vorzulegen, der folgende Maßnahmen zur Verbesserung des
Kündigungsschutzes enthält:

Der Kündigungsschutz nach § 15 Absatz 3 KSchG wird auf Wahlvorstandsbe-
werber ab dem Zeitpunkt ihrer Bewerbung erweitert; die Dauer des Kündigungs-
schutzes in § 15 Absatz 3 Satz KSchG wird auf 24 Monate verlängert;

In § 15 Abs. 3a KSchG wird der Kündigungsschutz für die in der Einladung oder
in der Antragstellung genannten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von den
ersten drei auf alle dort aufgeführten erweitert. Der besondere Kündigungs-
schutz beträgt 24 Monate, auch bei Nichtwahl des entsprechenden Gremiums;
der Kündigungsschutz beginnt mit dem Zeitpunkt der ersten belegbaren Aktivi-
täten zur Vorbereitung einer Betriebsratswahl, indem zum Beispiel Kandidie-
rende für einen Wahlvorstand gesucht oder aktiv Gespräche mit möglichen Kan-
didatinnen und Kandidaten geführt werden;

Ebenfalls in § 15 Absatz 3a KSchG wird geändert, dass für die Kündigung aus
wichtigem Grund eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bord-
versammlung einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands beantragt, analog

Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 5 – Drucksache 18/5327

§ 103 BetrVG die Zustimmung des Betriebsrates vorliegen oder durch eine ge-
richtliche Entscheidung ersetzt sein muss.

IV. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung weiterhin auf,

folgende Maßnahmen zu ergreifen:

zu prüfen, wie das vereinfachte Wahlverfahren praktikabler und einfacher aus-
gestaltet werden kann, und aus den Ergebnissen dieser Prüfung eine Gesetzes-
initiative vorzubereiten und in den Deutschen Bundestag einzubringen;

auf die Bundesländer hinzuwirken, Schwerpunktstaatsanwaltschaften zur Ver-
folgung der Vergehen nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes
einzurichten;

auf die Bundesländer hinzuwirken, die für den Vollzug des Betriebsverfassungs-
gesetzes zuständigen Landesbehörden mit ausreichend qualifiziertem Personal
auszustatten;

zu prüfen, ob ein Umlageverfahren, in das alle Betriebe einzahlen, das aber die
Kosten für die Gründung und die Tätigkeit von Betriebsräten nur für Betriebe
bis 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ersetzt, einen Beitrag leisten
kann, dass in mehr Betrieben Betriebsräte errichtet werden.

Berlin, den 24. Juni 2015

Dr. Gregor Gysi und Fraktion
anzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.